Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt geändert:
In Art. 29 Abs. 3 wird folgender zweiter Satz hinzugefügt:
„Außer bei Gefahr im Verzug kann nach Anordnung der Wahl durch die Bundesregierung der Nationalrat keine Gesetzesbeschlüsse fassen, die nicht den mittelfristigen Haushaltsplanungen von Bund, Länder, Gemeinden sowie Sozialversicherungsträger entsprechen.“