862/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 12.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X, wird wie folgt geändert:

 

 

In Art. 29 Abs. 3 wird folgender zweiter Satz hinzugefügt:

 

 

„Außer bei Gefahr im Verzug kann nach Anordnung der Wahl durch die Bundesregierung der Nationalrat keine Gesetzesbeschlüsse fassen, die nicht den mittelfristigen Haushaltsplanungen von Bund, Länder, Gemeinden sowie Sozialversicherungsträger entsprechen.“

 

(3) Nach einer gemäß Abs. 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neugewählte Nationalrat zusammentritt.

 

(3) Nach einer gemäß Abs. 2 erfolgten Auflösung sowie nach Ablauf der Zeit, für die der Nationalrat gewählt ist, dauert die Gesetzgebungsperiode bis zum Tag, an dem der neugewählte Nationalrat zusammentritt. Außer bei Gefahr im Verzug kann nach Anordnung der Wahl durch die Bundesregierung der Nationalrat keine Gesetzesbeschlüsse fassen, die nicht den mittelfristigen Haushaltsplanungen von Bund, Länder, Gemeinden sowie Sozialversicherungsträger entsprechen.