Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG), BGBl. Nr. 156/1985 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. (1) Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 2 und § 4 Abs. 1 ist für jeden vollen Prozentpunkt, den der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem Klub angehören, unter 40 Prozent liegt, um ein Prozent zu kürzen.“

(2) Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 3 und § 4 Abs. 2, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist für jeden vollen Prozentpunkt, den der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die dem Klub angehören, unter 40 Prozent liegt, um ein Prozent zu kürzen.

2. In § 5 Abs. 1, 2, 3 und 5 wird jeweils nach der Wortfolge „§§ 2 bis 4“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung von § 4a“, eingefügt.