863/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 12.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG), BGBl. Nr. 156/1985 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

 

 

§ 4a. (1) Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 2 und § 4 Abs. 1 ist für jeden vollen Prozentpunkt, den der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem Klub angehören, unter 40 Prozent liegt, um ein Prozent zu kürzen.“

§ 4a. (1) Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 2 und § 4 Abs. 1 ist für jeden vollen Prozentpunkt, den der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem Klub angehören, unter 40 Prozent liegt, um ein Prozent zu kürzen.

 

(2) Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 3 und § 4 Abs. 2, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist für jeden vollen Prozentpunkt, den der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die dem Klub angehören, unter 40 Prozent liegt, um ein Prozent zu kürzen.

(2) Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 3 und § 4 Abs. 2, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist für jeden vollen Prozentpunkt, den der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die dem Klub angehören, unter 40 Prozent liegt, um ein Prozent zu kürzen.

 

 

2. In § 5 Abs. 1, 2, 3 und 5 wird jeweils nach der Wortfolge „§§ 2 bis 4“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung von § 4a“, eingefügt.

 

§ 5. (1) Die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.

 

§ 5. (1) Die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.

(2) Wird ein Klub zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode neu gegründet, so sind die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.

 

(2) Wird ein Klub zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode neu gegründet, so sind die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.

(3) Erhöht sich die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so ist eine Erhöhung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.

 

(3) Erhöht sich die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so ist eine Erhöhung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.

(5) Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so erfolgt die Anpassung der Höhe der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 ab dem Quartal, das dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds folgt. Bei einer nächstfolgenden vierteljährlichen Anweisung ist ein allfälliger Übergenuss einzubehalten.

 

(5) Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so erfolgt die Anpassung der Höhe der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a ab dem Quartal, das dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds folgt. Bei einer nächstfolgenden vierteljährlichen Anweisung ist ein allfälliger Übergenuss einzubehalten.