864/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung des Bundes für politische Parteien geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über die Förderung des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), BGBl. I Nr. 57/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr xx/xxxx, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 1 Abs. 2 wird der Betrag „4,6“ durch den Betrag „3,5“ ersetzt. |
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(2) Die Fördermittel des Bundes errechnen sich, indem die Zahl der Wahlberechtigen zum Nationalrat mit dem Betrag von 4,6 Euro (Anm. 1) multipliziert wird. Diese sind an die einzelnen politischen Parteien in folgender Weise zu vergeben: 1. Jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke im Sinne des § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 218 000 Euro (Anm. 1); 2. Die nach Abzug der Förderungen gemäß Z 1 verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt. [Anm. 1: siehe dazu § 5 Valorisierungsregel] |
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(2) Die Fördermittel des Bundes errechnen sich, indem die
Zahl der Wahlberechtigen zum Nationalrat mit dem Betrag von 1. Jede im Nationalrat vertretene politische Partei, die über mindestens fünf Abgeordnete (Klubstärke im Sinne des § 7 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975) verfügt, erhält jährlich einen Grundbetrag in der Höhe von 218 000 Euro (Anm. 1); 2. Die nach Abzug der Förderungen gemäß Z 1 verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt.
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2. In § 1 Abs. 3 wird der Betrag „2,5“ durch den Betrag „1,8“ ersetzt. |
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(3) Politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 vH der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Fördermittel für ihre Tätigkeit. Diese politischen Parteien erhalten je für sie bei der Nationalratswahl abgegebener Stimme einen Betrag von 2,5 Euro (Anm. 1); diese Fördermittel sind innerhalb von 6 Monaten nach der Nationalratswahl auszubezahlen. [Anm. 1: siehe dazu § 5 Valorisierungsregel] |
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(3) Politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten
sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 vH der
gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen
Anspruch auf Fördermittel für ihre Tätigkeit. Diese
politischen Parteien erhalten je für sie bei der Nationalratswahl
abgegebener Stimme einen Betrag von |