865/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Muchitsch

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. I Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2019, wird wie folgt geändert:

 

In § 7 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „6. Jänner (Heilige Drei Könige)“ das Wort „Karfreitag“ eingefügt.

 

§ 7a samt Überschrift entfällt.

 

§ 33a Abs. 28 und 29 entfallen.

 

Artikel 2

Änderung des Feiertagsruhegesetzes 1957

Das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2019, wird wie folgt geändert:

 

1.   In § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „6. Jänner (Heilige Drei Könige)“ das Wort „Karfreitag“ eingefügt.

 

2.   § 1 Abs. 2 und 3 entfallen.

 

Artikel 3

Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996

Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2019, wird wie folgt geändert:

 

1.   In § 14 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „6. Jänner (Heilige Drei Könige)“ das Wort „Karfreitag“ eingefügt.

 

2.   § 14a samt Überschrift entfällt.

 

3.   § 22b entfällt.

 

Artikel 4

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 22/2019, wird wie folgt geändert:

 

1. § 45 Abs. 1 lautet:

           § 45. (1) Die Sonntage sowie folgende Feiertage sind gesetzliche Ruhetage: 1.Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag).

 

2. § 50 Abs. 1a und 1b entfallen.

 

3. § 93 Abs. 18 und 19 entfallen.

 

Artikel 5

Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984

 

Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBL. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL. I Nr. 22/29019, wird folgt geändert:

 

1. § 69 Abs. 1a und 1b entfallen.

 

2. (Grundsatzbestimmung) § 284 Abs. 2 Z 20 lautet:

     „20. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBL. Nr. 153/1957 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. xxx/2019,“

 

3. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung)

§ 285 Abs. 75 lautet:

„(75) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zum Entfall von § 69 Abs. 1a und 1b und zu § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. xxx/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.“

 

4. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung)

§ 285 Abs. 76 und 77 entfallen.

 

 

Zuweisungsvorschlag: Ausschuss für Arbeit und Soziales

Begründung

 

Der Europäische Gerichtshof hat im Sinne der Klage eines nicht-evangelischen Arbeitnehmers entschieden, der sich diskriminiert fühlte: Er forderte für Arbeit am Karfreitag zusätzlich zum Gehalt das Feiertagsarbeitsentgelt ein, wie es nach dem Arbeitsruhegesetz vor allem evangelischen ArbeitnehmerInnen gebühren würde.

Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass der Karfreitag für alle ArbeitnehmerInnen, unabhängig von der Religion, ein freier Tag sein muss bzw. bei Arbeit am Karfreitag Feiertagsarbeitsentgelt zu zahlen ist, solange der Gesetzgeber nicht eine anderweitige diskriminierungsfreie Regelung trifft. Der EuGH spricht allerdings von einem „Ansuchen“ der ArbeitnehmerInnen auf den freien Karfreitag.

 

Die schwarz/blaue Bundesregierung hat diese Entscheidung des EuGHs so umgesetzt, dass der Karfreitag für keine Religionsgemeinschaft nunmehr ein gesetzlicher Feiertag ist. Die ursprüngliche Aussage, dass niemandem etwas weggenommen werden wird, erwies sich damit wieder einmal als reine Ankündigung, die Umsetzung entspricht dieser Aussage in keinster Weise.

 

Im Jahresdurchschnitt kommen die Beschäftigten in Österreich derzeit bereits auf 57 Arbeitsstunden mehr als ArbeitnehmerInnen in Deutschland, 74 Stunden mehr als ArbeitnehmerInnen in Schweden und 103 Stunden mehr als ArbeitnehmerInnen in Dänemark.

Durch die Änderungen des Arbeitszeitgesetzes im Zusammenhang mit dem 12hTag wurde zudem die Jahresarbeitszeit um 96 Stunden (mögliche zulässige Überstunden) verlängert. Überdies ersparen sich die Unternehmen meist die sechste Urlaubswoche, weil diese wegen der immer kürzeren Arbeitsverhältnisse für immer weniger Menschen erreichbar ist.

 

Ein zusätzlicher Feiertag ist nur ein kleiner Ausgleich dafür.