867/A(E) XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Petra Wimmer,

Genossinnen und Genossen

betreffend Schaffung eines ermäßigten Steuersatzes für Heilbehelfe

Der Bericht der Volksanwaltschaft (III-240 der Beilagen XXVI. GP - Bericht - 01 Kontrolle der öffentlichen Verwaltung) stellt auf S. 126 folgenden legislativen Mangel hinsichtlich der Umsatzsteuer für Heilbehelfe fest.

Ein hochgradig schwerhöriger Mann benötigte das stärkste am Markt erhältliche Hörgerät mit Zusatzmöglichkeiten. Die von der Krankenversicherung bewilligten Heilbehelfe wären für ihn unbrauchbar, er müsse den Heilbehelf selbst finanzieren, die Kosten seien auch wegen der umsatzsteuerlichen Regelung, dass Heilbehelfe der Normalsatz unterliegen, höher als der Zuschuss des Krankenversicherungsträgers.

Das BMF hätte die Anregung der Volksanwaltschaft, im Rahmen der Steuerreform zu prüfen, ob für Heilbehelfe der ermäßigte USt-Satz angewendet werden könne, abgelehnt. Begründet wurde dies seitens des Ministeriums damit, dass die USt-Ermäßigung nicht automatisch eine Verringerung des Preises bewirken würde, die Preisgestaltung obliege den Unternehmen, es sei daher nicht gesichert, dass der Steuervorteil weitergegeben würde.

Für die Volksanwaltschaft ist diese Argumentation, insbesondere angesichts der jüngsten Senkung der Umsatzsteuer auf Restaurationsumsätze nicht nachvollziehbar.

Dieser Argumentation des BMF können auch die AntragstellerInnen nicht folgen. Gerade angesichts hoher Kosten für spezielle, jedoch zuweilen absolut notwendige Heilbehelfe, ist die soziale Implikation bei den Betroffenen, die sich eben nicht so ohne weiteres teure Heilbehelfe bzw. Hilfsmittel leisten können, zu berücksichtigen.

Die vorgeschlagene Maßnahme würde eine gewisse Verbesserung für jene bedeuten, die mit geringeren ökonomischen Leistungsfähigkeit notwendige Heilbehelfe und Hilfsmittel anschaffen müssen.

Die Volksanwaltschaft merkt dazu an, dass die Bundesregierung mit der Gesetzesvorlage zur Novelle des Umsatzsteuergesetzes im Frühjahr 2018 (23 d.B.) die Anwendung des niedrigeren begünstigten Steuersatzes für Beherbergungs- und Campingumsätze der Hotel- und Beherbergungsbranche vorgelegt hat.

Eine Novellierung des Umsatzsteuersatzes bei Heilbehelfen ist eine jedenfalls notwendige Maßnahme.

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, wird aufgefordert, die legislative Anregung der Volksanwaltschaft zu prüfen und dem Nationalrat eine Gesetzesnovelle vorzulegen, die einen ermäßigten Steuersatz auf Heilbehelfe anstatt des normalen Umsatzsteuersatzes vorsieht.“

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss