868/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
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Antrag

der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Mag. Harald Stefan

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 14/2019, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:

Nach Art. 41 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„Volksbegehren, die von zumindest 4 Prozent der Stimmberechtigten zu einer Nationalratswahl unterstützt werden, aber nicht binnen Jahresfrist vom Nationalrat, beziehungsweise Bundesrat, umgesetzt worden sind, sind einer verpflichtenden Volksabstimmung zu unterziehen.“

 

 

Begründung

 

 

Durch die Verlängerung der Legislaturperioden von vier auf fünf Jahren mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2007, wurde den stimmberechtigten Österreichern ein Mitwirken an Richtungsentscheidungen, die für ihr Leben von großer Bedeutung sind, unnötig erschwert.

In Anerkenntnis der Tatsache, dass direkte Demokratie der beste Weg ist, um die Teilhabe der Bevölkerung am politischen Prozess zu gewährleisten und zu fördern, ist es notwendig, die in der Verfassung dafür vorgesehenen Instrumente aufzuwerten.

Insbesondere um Anliegen, welche direkt aus der Bevölkerung kommen (Volksbegehren), mehr Gewicht im politischen Prozess zu verleihen, muss sichergestellt werden, dass eine zeitnahe parlamentarische Behandlung von Volksbegehren stattfindet. Eine verpflichtende Volksabstimmung, wenn das Anliegen eines Volksbegehrens von 4 Prozent der Stimmberechtigten unterstützt wird, aber das Parlament dem nicht mit Gesetzesbeschluss Rechnung trägt, bedeutet die Anliegen der Stimmberechtigten ernst zu nehmen.

Der Freiheitliche Parlamentsklub hat deshalb bereits am 29.02.2012 mit einem selbstständigen Entschließungsantrag (1856/A(E) XXIV. GP) den Ausbau der direkten Demokratie gefordert und dazu ein konkretes Modell vorgelegt. [1]

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.



[1] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/A/A_01856/