868/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Mag. Harald Stefan,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 14/2019, geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 194/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert: |
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Nach Art. 41 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: |
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„Volksbegehren, die von zumindest 4 Prozent der Stimmberechtigten zu einer Nationalratswahl unterstützt werden, aber nicht binnen Jahresfrist vom Nationalrat, beziehungsweise Bundesrat, umgesetzt worden sind, sind einer verpflichtenden Volksabstimmung zu unterziehen.“ |
Volksbegehren, die von zumindest 4 Prozent der Stimmberechtigten zu einer Nationalratswahl unterstützt werden, aber nicht binnen Jahresfrist vom Nationalrat, beziehungsweise Bundesrat, umgesetzt worden sind, sind einer verpflichtenden Volksabstimmung zu unterziehen. |