Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert

Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, wird wie folgt geändert:

Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„Eigentum und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen sind dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden vorbehalten. Die Rechte von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bleiben unberührt.“