Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert
Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„Eigentum und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen sind dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden vorbehalten. Die Rechte von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bleiben unberührt.“