869/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Mag. Harald Stefan,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 12.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert

 

 

Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, wird wie folgt geändert:

 

 

Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

 

 

„Eigentum und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen sind dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden vorbehalten. Die Rechte von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bleiben unberührt.“

Eigentum und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen sind dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden vorbehalten. Die Rechte von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bleiben unberührt.