869/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Mag. Harald Stefan,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert |
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Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, wird wie folgt geändert: |
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Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: |
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„Eigentum und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen sind dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden vorbehalten. Die Rechte von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bleiben unberührt.“ |
Eigentum und Betrieb von Wasserversorgungsanlagen sind dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden vorbehalten. Die Rechte von Wassergenossenschaften und Wasserverbänden nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 bleiben unberührt. |