870/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Mag. Harald Stefan,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 12.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 684/1988, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger enthält zum Einbringenszeitpunkt keine Gliederung in Absätze:

Artikel 5. Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

Nach Art. 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

 

 

„Die Verwendung von Bargeld unterliegt keinen Einschränkungen.“

Die Verwendung von Bargeld unterliegt keinen Einschränkungen.