870/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Ing. Norbert Hofer, Mag. Harald Stefan,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 684/1988, wird wie folgt geändert: |
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Hinweis der ParlDion: Artikel 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger enthält zum Einbringenszeitpunkt keine Gliederung in Absätze: Artikel 5. Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. |
Nach Art. 5 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt: |
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„Die Verwendung von Bargeld unterliegt keinen Einschränkungen.“ |
Die Verwendung von Bargeld unterliegt keinen Einschränkungen. |