871/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Wendelin Mölzer,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bildungsinvestitionsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bildungsinvestitionsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bildungsinvestitionsgesetz, BGBl. I Nr. 8/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Ziel ist es, dass ein flächendeckendes Angebot an Tagesbetreuung an ganztägigen Schulformen und anderen Betreuungseinrichtungen für 40 % der Kinder von 6 bis 15 Jahren bzw. bei 85 % der allgemein bildenden Pflichtschulen zur Verfügung steht. Weiters sollen an ganztägigen Schulformen auch außerschulische Betreuungsangebote während der Ferienzeiten (auch Herbstferien) zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck soll das Angebot der ganztägigen Schulformen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen in bedarfsgerechter Form erhalten und weiter ausgebaut werden. Dafür stellt der Bund Mittel für

           1. die gesetzlichen Schulerhalter öffentlicher Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und

           2. die Schulerhalter von mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten ganztägigen Schulen

zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen und für Personalkosten im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen im Zusammenhang mit neu geschaffenen Betreuungsplätzen zur Verfügung. Ein Teil dieser Mittel steht auch für bestehende Betreuungsplätze zur Verfügung.“

2. In § 1 Abs. 2 wird vor der Wendung „weitere Ausbau“ die Wendung „Erhalt und“ eingefügt.

3. Die Überschrift des 2. Abschnittes lautet:

„Anschubfinanzierungsmittel des Bundes“

4. § 2 samt Überschrift lautet:

„Zweckzuschüsse für ganztägige Schulformen

§ 2. (1) Der Bund stellt für den Freizeitbereich im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen auch in den Ferienzeiten in den Schuljahren 2019/20 bis 2032/33 den Betrag von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung. Die den Ländern davon als Zweckzuschuss gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung stehenden Beträge in Höhe von insgesamt 428 Millionen Euro verteilen sich wie folgt:

2020

2021 und 2022

2023 bis 2033

32 500 000

je 30 000 000

je 30 500 000

(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 werden je Bundesland wie folgt aufgeteilt:

 

2020

2021

2022

2023 bis 2033

 

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Gesamtsumme
in Euro (höchstens)

Burgenland

1 103 118,25

1 018 263,00

1 018 263,00

je 1 035 234,05

Kärnten

2 173 912,98

2 006 688,90

2 006 688,90

je 2 040 133,72

Niederöster­reich

6 248 313,18

5 767 673,70

5 767 673,70

je 5 863 801,59

Oberösterreich

5 482 909,90

5 061 147,60

5 061 147,60

je 5 145 500,06

Salzburg

2 055 989,33

1 897 836,30

1 897 836,30

je 1 929 466,90

Steiermark

4 693 066,30

4 332 061,20

4 332 061,20

je 4 404 262,22

Tirol

2 739 935,25

2 529 171,00

2 529 171,00

je 2 571 323,85

Vorarlberg

1 430 684,45

1 320 631,80

1 320 631,80

je 1 342 642,33

Wien

6 572 070,36

6 066 526,50

6 066 526,50

je 6 167 635,28

Österreich

32 500 000,00

30 000 000,00

30 000 000,00

je 30 500 000,00

(2b) Die Beträge für das Jahr 2020 erhöhen sich für die einzelnen Bundesländer um 80 % der je Bundesland nicht verbrauchten Mittel gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011, sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 192/2013.

(3) Werden die Beträge des Bundes gemäß Abs. 2 im jeweiligen Bundesland nicht zur Gänze ausgeschöpft, können diese bis in das Jahr 2033 jeweils in das nächste und übernächste Jahr übertragen werden. Dasselbe gilt für die Beträge gemäß Abs. 2b, jedoch können die Mittel nur bis in das Jahr 2022 übertragen werden.

(4) Jedenfalls 75 % bis 80 % der Gesamtsummen pro Bundesland gemäß Abs. 2 dürfen ausschließlich zur Erreichung des Ausbauziels entsprechend den Ausbauplänen gemäß § 5 Abs. 7 für die schulische Tagesbetreuung und die Ferienbetreuung im Zusammenhang mit neu geschaffenen Betreuungsplätzen für Qualitätsverbesserungen im Infrastrukturbereich, zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich schulischer Tagesbetreuungen (§ 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete ganztägige Schulen bis zur neunten Schulstufe eingesetzt werden.

(4a) Die verbleibenden bis zu 25 % der Mittel gemäß Abs. 2 und die Mittel gemäß Abs. 2b können für bestehende schulische Tagesbetreuungen für Qualitätsverbesserungen im Infrastrukturbereich, zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich schulischer Tagesbetreuungen (§ 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie für bestehende außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen, die nicht Praxisschulen sind, und für mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete ganztägige Schulen bis zur neunten Schulstufe verwendet werden.

(4b) In Ländern, in welchen der Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen Schulen entsprechend den Daten der Stellenplananträge gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, des jeweiligen Schuljahres bereits mindestens 30 % beträgt, stehen die Gesamtsummen gemäß Abs. 2 auch für Maßnahmen gemäß Abs. 4a zur Verfügung.

(5) Die für das Jahr 2020 vorgesehenen Anschubfinanzierungsmittel gemäß Abs. 2b können nach Maßgabe des § 3 auch für infrastrukturelle Maßnahmen des Schuljahres 2018/19 verwendet werden, die noch nicht nach einer der in Abs. 2b genannten Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG gefördert wurden.“

5. § 3 lautet:

§ 3. (1) Für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen können die Länder den Schulerhaltern für infrastrukturelle Maßnahmen Mittel gemäß § 2 zur Verfügung stellen.

(1a) Der Höchstbetrag je Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt einmalig 55 000 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten. Maßgeblich ist die Zahl der Gruppen, um die die ganztägige Schulform durch die Investition erweitert wurde.

(2) Aus den gemäß § 2 je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 70 % des Höchstbetrages gemäß Abs. 1a gewährt werden, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform.

(3) Diese Mittel werden insbesondere für

           1. die Schaffung oder Adaptierung von Speisesälen und Küchen,

           2. die Schaffung oder Adaptierung von Räumen für eine adäquate Betreuung,

           3. die Schaffung oder Adaptierung von Spielplätzen und ähnlichen Außenanlagen,

           4. die Anschaffung von Einrichtung(sgegenständen) für oben genannte Adaptierungen,

           5. die Anschaffung von beweglichem Anlagevermögen oder

           6. die Schaffung und Ausstattung von Lehrerinnen- und Lehrerarbeitsplätzen

den Schulerhaltern bereitgestellt.

(4) Bei Qualitätsverbesserungen an bestehenden schulischen Tagesbetreuungen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung des Höchstbetrages gemäß Abs. 1a die Zahl der bestehenden Gruppen der ganztägigen Schulform maßgeblich ist, auf die sich die Qualitätsverbesserung bezieht.“

6. § 4 lautet:

§ 4. (1) Die Mittel gemäß § 2 werden zur Abdeckung von tatsächlich anfallenden Personalkosten im Freizeitbereich in der schulischen Tagesbetreuung sowie für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen gewährt.

(2) Der Höchstbetrag je eingerichteter Gruppe in der schulischen Tagesbetreuung beträgt 9 000 Euro jährlich, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten. Für Gruppen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann der Betrag von 9 000 Euro entsprechend der Richtlinien gemäß § 6 erhöht, maximal jedoch verdoppelt, werden.

(3) Der Höchstbetrag der Mittel für Personalkosten für außerschulische Betreuungsangebote an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten bzw. an für schulfrei erklärten Tagen beträgt pro eingerichteter Gruppe jährlich 6 500 Euro, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Personalkosten.

(4) Aus den gemäß § 2 je Bundesland zur Verfügung stehenden Mitteln können den Schulerhaltern Mittel in Höhe von bis zu 70 % des Höchstbetrages gemäß Abs. 2 bzw. 3 gewährt werden.“

7. § 4a samt Überschrift entfällt.

8. § 5 und § 6, jeweils samt Überschrift, lauten:

„Bedingungen für die Gewährung von Mitteln

§ 5. (1) Die Tagesbetreuung muss an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis jedenfalls 16:00 Uhr und bei Bedarf ab 07:00 Uhr bis Unterrichtsbeginn bzw. bis 18:00 Uhr angeboten werden.

(2) Die außerschulische Betreuung an ganztägigen Schulformen in den Ferienzeiten muss an allen Werktagen (Montag bis Freitag) ab 8:00 Uhr bis jedenfalls 16:00 Uhr und bei Bedarf bis 18:00 Uhr angeboten werden.

(3) Investitionen für die Verbesserung der schulischen Infrastrukturen ganztägiger Schulformen haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen. Insbesondere ist dabei auf die pädagogischen Erfordernisse einer qualitätsvollen ganztägigen Betreuung der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen. Sie werden nur an Standorten durchgeführt, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann.

(4) Für die Freizeit sind den schulrechtlichen Bestimmungen entsprechend qualifizierte Personen einzusetzen.

(5) Bei der Festsetzung der Beiträge für die Betreuung im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler und der Unterhaltspflichtigen durch eine soziale Staffelung Bedacht zu nehmen.

(6) Eine bestehende außerschulische Betreuung darf nur in begründeten Ausnahmefällen zugunsten der schulischen Tagesbetreuung eingeschränkt oder eingestellt werden.

(7) Die Bundesländer haben Ausbaupläne im Sinne von angestrebten Zielgrößen gemäß § 1 Abs. 1 über die geplante Verwendung der Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 bis Ende 2019 zu erstellen und jährlich zu aktualisieren. Die Ausbaupläne haben jedenfalls eine Darstellung des Ist-Standes und Zielgrößen für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung und der Ferienbetreuung zu enthalten. Dabei ist unter Bedachtnahme auf andere regionale Betreuungsangebote auf den Anteil der Schülerinnen und Schüler in ganztägigen allgemein bildenden Pflichtschulen und die räumliche Verteilung der Betreuungseinrichtungen Bezug zu nehmen. Die Ausbaupläne sind der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen und auf der Homepage des zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.

(8) Entsprechend der Zielsetzung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 werden bei der Entscheidung über die Aufnahme in eine ganztägige Schulform auch besondere pädagogische Bedürfnisse der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt.

(9) Die neben den ganztägigen Schulformen existierenden, weiteren Betreuungsangebote (zB Horte) leisten einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der in diesem Gesetz angestrebten Ziele (§ 1). Um die durchgängig gute Qualität der unterschiedlichen institutionellen Betreuungsangebote sowie der außerschulischen Ferienbetreuung an ganztägigen Schulformen (§ 4 Abs. 3) zu gewährleisten, sind bei der außerschulischen institutionellen Betreuung von Kindern von 6 bis 15 Jahren folgende Grundsätze jedenfalls einzuhalten:

           1. die Verwendung von qualifiziertem Personal (vergleichbar jenem gemäß Art. I § 1 Z 3 und § 3 Z 4 des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, oder jenem gemäß § 8 lit. j sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962),

           2. eine adäquate individuelle Lernunterstützung (insbesondere bei Hausübungen),

           3. ein Richtwert für die Gruppengröße von bis zu 25 Kinder,

           4. bedarfsgerechte Öffnungszeiten,

           5. eine den pädagogischen und den Erfordernissen der Sicherheit gerechte räumliche Ausstattung.

Die Länder haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Jahr 2025 darüber einen Zwischenbericht und 2033 einen Endbericht zu legen.

(10) Die Schulerhalter tätigen aufgrund der finanziellen Entlastungen gemäß § 4 Abs. 2 Investitionen in die für die schulische Tagesbetreuung erforderliche Infrastruktur.

(11) Allfällige den Schulerhaltern zur Errichtung bzw. zum Betrieb der schulischen Tagesbetreuung gewährten Fördermittel der Länder bleiben unberührt.

Richtlinien

§ 6. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Mitteln an die Schulerhalter nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.“

9. § 7, § 8 und § 9, jeweils samt Überschrift, lauten:

„Zuweisung der Mittel

§ 7. Die Länder weisen den Schulerhaltern die Ressourcen gemäß den ihrerseits geschlossenen Vereinbarungen zu.

Prüfung der Voraussetzungen

§ 8. Die Länder überprüfen vor der Zuweisung von Mitteln an die Schulerhalter, ob die Erfordernisse für die Gewährung von Mitteln im Sinne der Zielsetzungen gemäß § 1 und entsprechend den Bedingungen gemäß § 5 sowie unter Beachtung der Richtlinien gemäß § 6 vorliegen.

Auszahlung der Zweckzuschüsse

§ 9. (1) Die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder erfolgt jährlich nach vorheriger bedarfsgerechter Anforderung durch die Länder unter Berücksichtigung bereits ausgezahlter und nicht verbrauchter Mittel und der Ausbaupläne gemäß § 5 Abs. 7 im März durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Nicht verbrauchte Mittel eines Jahres sind, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 3 übertragen werden, spätestens im jeweils übernächsten Jahr an den Bund zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Mittel gemäß § 2 Abs. 2b sind bis spätestens 2022 an den Bund zurückzuzahlen.“

10. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der gewährten Mittel einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen.“

11. In § 10 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Zum Ende des Kalenderjahres hat der Bund von den Ländern den Nachweis über die zweckgebundene Verwendung der Mittel im vergangenen Schuljahr in Form einer Abrechnung zu erhalten. Die Länder haben die eingesetzten Mittel (getrennt nach Personalaufwand und Sachaufwand bzw. Investitionsausgaben), die Form der Tagesbetreuung, die Öffnungszeiten der Tagesbetreuung, die Art des Schulerhalters, die Anzahl der betreuten Schülerinnen und Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen, die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Ferienbetreuung (§ 4 Abs. 3) und die Anzahl der Gruppen und der Betreuungstage sowie den jeweiligen Personaleinsatz je einzelner Schule darzustellen. Weiters hat daraus hervorzugehen, an welchen Schulen es zu einem erstmaligen Angebot einer Tagesbetreuung bzw. Ferienbetreuung gekommen ist. Sämtliche Meldungen haben ohne Personenbezug zu erfolgen.

(1b) Die Länder überprüfen die Nachweise für die Auszahlung der Gelder an die Schulerhalter sowie die widmungsgemäße Verwendung der Mittel durch die Schulerhalter im Rahmen der schulischen Tagesbetreuung bzw. der Ferienbetreuung (§ 4 Abs. 3) und melden dem Bund etwaige festgestellte Verstöße. Solche Verstöße begründen die Verpflichtung zur Rückzahlung der Mittel.“

12. In § 10 Abs. 2 wird die Wendung „Zweckzuschüsse und Förderungen“ durch das Wort „Mittel“ ersetzt.

13. § 11 samt Überschrift lautet:

„Befristete ergänzende Mittelverwendung

§ 11. (1) Mittel gemäß § 2 Abs. 2b können bis zu 5 % befristet in den Jahren 2020 bis 2022 auch zur Unterstützung der pädagogischen Arbeit an den Schulen für weitere Personalkategorien eingesetzt werden (Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen).

(2) Voraussetzung für die Mittelverwendung gemäß Abs. 1 ist die Verwendung von Personal, das vom Bund bereitgestellt wird. Der Aufwand für dieses Personal ist dem Bund zu ersetzen, wobei maximal 50 % des Ersatzes aus den Mitteln gemäß Abs. 1 bedeckt werden dürfen. Den Bund trifft keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Personal.

(3) Aus den Mitteln gemäß § 2 Abs. 2b können den Schulerhaltern abweichend von § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 die Höchstbeträge für die Verbesserung der schulischen Infrastruktur gemäß § 3 Abs. 1a, höchstens jedoch die nachzuweisenden, tatsächlich angefallenen Investitionskosten abzüglich allfällig gewährter Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter zur Verbesserung der schulischen Infrastrukturen der ganztägigen Schulform, und für Maßnahmen im Personalbereich gemäß § 4 Abs. 2 und 3 gewährt werden.

(4) Diese ergänzenden Mittelverwendungen sind in die Abrechnung gemäß § 10 aufzunehmen.“

14. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit in den Ländern

§ 11a. Die gesamte Abwicklung im Zuständigkeitsbereich der Länder erfolgt durch die zuständige Stelle im jeweiligen Land, vorzugsweise die Bildungsdirektion.“

15. In § 12 wird die Wendung „die §§ 2 bis 4“ durch die Wendung „den § 6“ ersetzt.

16. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, § 2 samt Überschrift, § 3, § 4, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 7 samt Überschrift, § 8 samt Überschrift, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, 1a, 1b und 2, § 11 samt Überschrift, § 11a samt Überschrift und § 12 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft; gleichzeitig tritt § 4a samt Überschrift außer Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine 1. Lesung dem Unterrichtsausschuss zu zuweisen.

 

Begründung

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Ausbau ganztägiger Schulformen gilt als wesentlicher Beitrag zur Chancengerechtigkeit im Bildungsbereich. Ganztägige Schulformen schaffen einheitliche Bedingungen des Lernens und der Betreuung unabhängig vom sozialen Hintergrund und von besonderen pädagogischen Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler. Sie erfüllen damit eine wesentliche bildungspolitische Funktion und dienen der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Notwendigkeit des Ausbaus ist daher unbestritten.

Strittig ist allerdings, ob ein bestimmtes Modell der Nachmittagsbetreuung bessere Effekte erzielt als andere. Dem Bildungsinvestitionsgesetz in der geltenden Fassung liegt eine deutliche Reihung zu Grunde: verschränkte Ganztagesschulen vor ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge von Unterrichts- und Betreuungsteil vor außerschulischer Betreuungseinrichtung. Dies spiegelt sich in einem Anreizsystem für die Umwandlung bestehender Tagesbetreuungen insbesondere in die verschränkte Ganztagesschule wider. Eindeutige Befunde für die Richtigkeit dieser Reihung gibt es hingegen nicht.

Zudem sieht das Bildungsinvestitionsgesetz in der geltenden Fassung einen, mit der oben genannten Reihung in Zusammenhang stehenden, komplexen Fördermechanismus vor, der einen bedarfsgerechten und nachhaltigen Ausbau ganztägiger Schulformen erschwert und sogar den Bestand bestehender und funktionierender außerschulischer Betreuungseinrichtungen gefährdet und dazu führt, dass Investitionen getätigt werden, die zu keiner Vergrößerung des Angebots an Tagesbetreuungsplätzen führen. Im Gegenteil hätte die vorgesehene Fördersystematik, die nur auf den Ausbau ganztägiger Schulformen setzt ohne den Bestand miteinzubeziehen, zu einer Überforderung der Schulerhalter und sogar zu einem Verlust an Betreuungsplätzen geführt.

Die im Regierungsprogramm vorgesehene Reparatur des Bildungsinvestitionsgesetzes wird daher nicht nur dazu genutzt, den Mechanismus der Mittelbereitstellung zu vereinfachen und dadurch ein Abrufen der Mittel erst möglich zu machen, sondern auch zu einer grundsätzlichen Neuausrichtung hinsichtlich der Tagesbetreuung der Kinder von 6 bis 15 Jahren insgesamt.

Dabei wird am Ziel eines flächendeckenden Angebots an Tagesbetreuung, das von 40 % der Kinder von 6 bis 15 Jahren genutzt wird, festgehalten, allerdings unter Miteinbeziehung von außerschulischen Betreuungseinrichtungen.

Die wesentlichen Inhalte der vorgeschlagenen Novelle des Bildungsinvestitionsgesetzes sind daher:

-       Sicherung des Bestandes der schulischen Tagesbetreuung durch Öffnung eines Teils der Mittel aus dem Bildungsinvestitionsgesetz (erweiterte Zweckwidmung) und Verfügbarmachung der nicht verbrauchten Mittel aus den mit dem Schuljahr 2018/19 auslaufenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den (weiteren) Ausbau ganztägiger Schulformen

-       Ermöglichung eines bedarfsorientierten Ausbaus ganztägiger Schulformen durch Vereinfachung des Mechanismus der Mittelbereitstellung unter Beteiligung von Ländern bzw. Gemeinden (Kofinanzierung) und nahtlosen Übergang zu den Förderungen aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG (Verschiebung um ein Jahr)

-       Sicherstellung der Gleichwertigkeit von schulischen und außerschulischen Einrichtungen durch die Festlegung von Qualitätsstandards für außerschulische Einrichtungen als Bedingung für die Verwendung der Mittel

Kompetenzrechtliche Grundlagen

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzentwurf auf §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948) (zweckgebundene Bundeszuschüsse).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§1 Abs. 1):

Entsprechend dem adaptierten Zielbild sollen 40 % der Kinder von 6 bis 15 Jahren (erste bis neunte Schulstufe) eine schulische oder außerschulische Betreuungseinrichtung besuchen. Der Ausbau der schulischen Tagesbetreuung ist eine Maßnahme, um dieses Ziel zu erreichen. Dementsprechend wurde die Reihenfolge der ersten drei Sätze geändert und das Zielbild dahingehend präzisiert, dass bei 85 % der allgemein bildenden Schulen eine Tagesbetreuung bestehen soll, egal ob es sich dabei um eine schulische oder außerschulische Betreuungseinrichtung handelt. Damit soll sichergestellt werden, dass jedes Kind von 6 bis 15 Jahren auf täglich zumutbarem, 20 Kilometer nicht übersteigenden, Weg eine Schule mit Tagesbetreuung erreichen kann. Weiters soll klargestellt sein, dass die Ferienbetreuung sich nicht nur auf die Hauptferien bezieht, sondern auch die neu eingeführten Herbstferien umfasst.

Entsprechend der nunmehr erweiterten Zweckwidmung der Mittel wurde auch der Erhalt der bestehenden ganztägigen Schulformen neben dem Ausbau aufgenommen.

Die Zweckzuschüsse an die Schulerhalter (Gemeinden) werden nun nicht mehr direkt durch den Bund gewährt, sondern mittelbar über die Länder. Es wird daher wie in den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den (weiteren) Ausbau ganztägiger Schulformen der allgemeine Begriff Mittel verwendet. Diese Mittel werden den Ländern als Zweckzuschuss vom Bund für die Schulerhalter zur Verfügung gestellt.

Entsprechend der erweiterten Zweckwidmung steht ein Teil der Mittel auch für bestehende Betreuungsplätze in der schulischen Tagesbetreuung zur Verfügung.

Mittel können nun auch für ganztägige Formen privater Statutschulen im Wege von Förderungen unter Berücksichtigung entsprechender Förderrichtlinien der Länder gewährt werden.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2):

Abs. 2: Die in den Ziffern 1 bis 3 genannten Wirkungen sollen auch durch den Erhalt bestehender Betreuungsplätze erzielt werden.

Zu Z 3 (Überschrift des 2. Abschnittes):

Es soll klargestellt werden, dass es sich bei den Mitteln des Bundes um Anschubfinanzierungsmittel handelt. Durch das Bildungsinvestitionsgesetz wird nicht in die verfassungsgesetzlich vorgesehene Zuständigkeit der Schulerhalter zur Finanzierung ganztägiger Schulformen mit Ausnahme des Lehrpersonals eingegriffen.

Zu Z 4 (§ 2 samt Überschrift):

In § 2 werden nunmehr die Zweckzuschüsse an die Länder geregelt, weshalb der Begriff Förderungen entfällt.

Abs. 1: Die Bedingungen für die Gewährung von Mitteln sind in § 5 geregelt, weshalb der Gliedsatz im ersten Satz entfallen kann. Die Schuljahre, für die Mittel gewährt werden können, sind entsprechend der Verschiebung um ein weiteres Jahr anzupassen.

Die Unterteilung in einen fixen und einen flexiblen Anteil wurde zur Vereinfachung des Fördermechanismus aufgegeben.

§ 2 regelt nunmehr ausschließlich die Zweckzuschüsse an die Länder, weshalb die Unterscheidung nach Schulerhaltern im zweiten Satz entfällt.

Die in § 2 Abs. 2a angekündigte Aufteilung der Mittel auf die Jahre nach 2022 wird mit der Tabelle vorgenommen. Der Gesamtbetrag von 428 Millionen Euro verteilt sich somit zu 32 500 000 Euro auf das Jahr 2020, zu jeweils 30 000 000 Euro auf die Jahre 2021 und 2022 und zu je 30 500 000 Euro auf die Jahre 2023 bis 2033.

Abs. 2: Aufgrund der Verschiebung um ein weiteres Jahr wurden die Beträge für 2019 der jeweiligen Bundeslandsumme 2023 bis 2032 hinzugeschlagen und der Zeitraum auf 2023 bis 2033 gestreckt. Die Beträge für die Jahre 2023 bis 2033 je Bundesland werden gleichmäßig auf die einzelnen Jahre aufgeteilt. Insgesamt stehen somit jährlich 30 500 000 Euro zur Verfügung.

Abs. 2a: Die Verteilung auf die einzelnen Jahre für die gesamte Laufzeit wird in Abs. 2 vorgenommen. Abs. 2a kann daher entfallen.

Abs. 2b und 3: Der neue Abs. 2b regelt die Weiterverwendung der nicht verbrauchten Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG über den (weiteren) Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl. I Nr. 115/2011 (erste Vereinbarung) und BGBl. I Nr. 192/2013 (zweite Vereinbarung). Entsprechend diesen Vereinbarungen wären die nicht verbrauchten Mittel nach dem Ende der Laufzeit, also im Jahr 2020, an den Bund zurückzuzahlen. Es wird nun die Möglichkeit eröffnet, diese Mittel ihrer Zweckwidmung entsprechend weitere drei Jahre zu verwenden. Jedes Bundesland kann 80 % seiner nicht verbrauchten Mittel im Jahr 2020 abrufen und bis in das Jahr 2022 mitnehmen. Danach nicht verbrauchte Mittel sind dann endgültig an den Bund zurückzuzahlen. Parallel dazu können auch die Mittel gemäß Abs. 2, wie schon bisher vorgesehen, jeweils in das nächste und übernächste Jahr mitgenommen werden. Wenn in den Jahren 2020 bis 2022 die Mittel gemäß Abs. 2 und 2b nicht zur Gänze verbraucht werden, können in das Jahr 2023 maximal die Beträge je Bundesland gemäß Abs. 2 für die Jahre 2021 und 2022 mitgenommen werden.

Dies Mittel gemäß Abs. 2b können verwendet werden für

-       den Ausbau ganztägiger Schulformen und der Ferienbetreuung,

-       den Erhalt bestehender Betreuungsplätze und Ferienbetreuungen sowie

-       für bestimmte Kategorien von Unterstützungspersonal an Schulen.

Zu den Details siehe bei den jeweiligen Bestimmungen.

Abs. 4, 4a und 4b: Der großteils neu gefasste Abs. 4 ist zusammen mit den §§ 3 und 4 das Kernstück der Vereinfachung des Verteilungsmechanismus. Die Aufteilung in einen fixen und einen flexiblen Anteil, der neben unterschiedlichen Verwendungsmöglichkeiten auch unterschiedliche Zuständigkeiten nach sich gezogen hat, wird aufgelassen. Es steht somit eine Gesamtsumme pro Bundesland zur Verfügung. Dieser Gesamtbetrag steht grundsätzlich für den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen und der Ferienbetreuung bereit, wurde aber auch für Maßnahmen an bestehenden Betreuungsplätzen in einem Zwei-Stufen-Modell geöffnet.

-       Ein Korridor von 75 % bis 80 % der Mittel soll jedenfalls für den Ausbau verwendet werden, die in § 5 Abs. 7 neu eingeführten Ausbaupläne sollen dementsprechend gestaltet sein. Es können auch mehr als 80 % für den Ausbau vorgesehen werden. Bis zu 25 % der Mittel können für Qualitätsverbesserungen in bestehenden Gruppen (Infrastruktur und Personal) eingesetzt werden (Abs. 4 und 4a).

-       Für Bundesländer, die das Ausbauziel von 30 % der Schüler/innen an allgemein bildenden Pflichtschulen in ganztägigen Schulformen bereits erreicht haben, gilt diese Mittelbindung für den Ausbau nicht. Damit wird ein Anreiz geschaffen, das Ausbauziel möglichst rasch zu erreichen. Zur Messung der Zielerreichung werden die Daten der Stellenplananträge gemäß Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 215/1962, herangezogen, über die auch die Lehrpersonalbewirtschaftung für ganztägige Schulformen abgewickelt wird (Abs. 4b).

Die bisher im flexiblen Anteil möglichen Umwandlungen von getrennten in verschränkte schulische Tagesbetreuungen, Auflassungen bestehender außerschulischer Betreuungseinrichtungen zugunsten ganztägiger Schulformen und die zusätzliche Entlastung der Erziehungsberechtigten in Hinblick auf die Betreuungsbeiträge können auf Grund der Neuausrichtung des Bildungsinvestitionsgesetzes entfallen.

Es ist nun auch möglich, ganztägige Schulformen für Kinder von der ersten bis zur neunten Schulstufe an allen Privatschulen zu fördern.

Abs. 5: Um einen reibungslosen Übergang zwischen den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG und dem Bildungsinvestitionsgesetz sicher zu stellen, können Projekte, die bereits für das Schuljahr 2018/19 hätten abgerechnet werden können, nach den Bestimmungen des Bildungsinvestitionsgesetzes auch noch im Jahr 2020 abgerechnet werden.

Die bisherigen Abs. 5 bis 7 haben keinen Anwendungsbereich mehr und können daher entfallen.

Zu Z 5 (§ 3):

Abs. 1: Wie schon bei § 1 dargelegt wird nunmehr auch hier der Begriff „Mittel“ verwendet. Die Verteilung der Mittel gemäß § 2 erfolgt analog zu den bisherigen Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG durch die Länder.

Abs. 1a: Zur Vereinfachung der Abwicklung wurde als Anknüpfungspunkt für die finanziellen Mittelwieder die Gruppe herangezogen. Dieses Modell hat sich während der achtjährigen Laufzeit der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG bewährt. Auch der je Gruppe zur Verfügung stehende Betrag wurde aus der letzten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG übernommen. Er entspricht bei Gruppen zu 15 Schüler/innen im Wesentlichen dem ursprünglichen schüler/innenbezogenen Betrag des Bildungsinvestitionsgesetzes. Maßgeblich ist, der Intention des Bildungsinvestitionsgesetzes, den Ausbau ganztägiger Schulformen zu fördern, entsprechend, die Zahl der neu geschaffenen Gruppen. Der Höchstbetrag für die Verbesserung der Infrastruktur ist weiterhin mit den tatsächlich angefallenen Investitionskosten beschränkt.

Abs. 2: Im Gegenzug zur Ermöglichung der Weiterverwendung der nicht verbrauchten Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG wird eine Kofinanzierung eingeführt, die sich am Verteilungsschlüssel der gemeinschaftlichen Bundesabgaben orientiert. Demnach dürfen die Länder den Schulerhaltern nur 70 % des Höchstbetrages aus Bundesmitteln gewähren. Die restlichen 30 % können die Länder aus Eigenmitteln zuschlagen, ansonsten sind sie von den Schulerhaltern selbst zu tragen. Das Bildungsinvestitionsgesetz sieht hiezu keine Regelung vor.

Die Kofinanzierung entfällt, wenn nicht verbrauchte Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG dazu verwendet werden, den Schulerhaltern 100 % des Höchstbetrages zur Verfügung zu stellen (siehe § 11 Abs. 3). Diese Möglichkeit besteht bis in das Jahr 2022.

Allfällig gewährte Förderungen der Länder oder Zuwendungen Dritter sind in Abzug zu bringen, um eine Doppelförderung zu verhindern.

Abs. 3: Hier erfolgt unverändert eine beispielhafte Aufzählung möglicher förderbarer Infrastrukturinvestitionen.

Abs. 4: Der neue Abs. 4 regelt die Zahl der maßgeblichen Gruppen bei Qualitätsverbesserungen an bestehenden Tagesbetreuungen (§ 2 Abs. 4a und 4b). Maßgeblich ist die Zahl jener bestehenden Gruppen, auf die sich die Qualitätsverbesserung bezieht.

Zu Z 6 (§ 4):

Abs. 1 und 2: Auch hier wird der Begriff „Mittel“ verwendet, da nunmehr ausschließlich die Länder für die Abwicklung zuständig sind. Wie in § 4 wurde auch beim Personalaufwand als Bezugspunkt wieder die Gruppe herangezogen und der Betrag aus der letzten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG übernommen. Die Aliquotierung nach der Zahl der Tage, für die eine Anmeldung zur ganztägigen Schulform erfolgt ist, entfällt. Bei Gruppen mit 15 Schüler/innen entspricht dieser Betrag im Wesentlichen dem ursprünglich schüler/innenbezogenen Förderbetrag des Bildungsinvestitionsgesetzes unter der Annahme, dass die Kinder an durchschnittlich 4,3 Tagen angemeldet sind. Der Höchstbetrag ist durch die tatsächlich anfallenden Personalkosten beschränkt.

Für Gruppen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann nunmehr wieder der bis zu doppelte Förderbetrag gewährt werden, nähere Details regeln die Richtlinien gemäß § 6.

Abs. 3: Es erfolgt eine Klarstellung, dass die außerschulische Ferienbetreuung nicht nur in Ferienzeiten, sondern auch an für schulfrei erklärten Tagen stattfinden kann.

Abs. 4: Zur Kofinanzierung siehe nähere Ausführungen in den Erläuterungen zu § 3 Abs. 2.

Die bisherigen Abs. 4 und 5 haben keinen Anwendungsbereich mehr und können daher entfallen.

Zu Z 7 (Entfall des § 4a samt Überschrift):

Der mit dem Bildungsreformgesetz 2017 eingeführte § 4a kann entfallen, da dieser eine Ergänzung zur Umwandlungsmöglichkeit von außerschulischen Betreuungseinrichtungen dargestellt hätte, die auf Grund der Neuausrichtung des Bildungsinvestitionsgesetzes entfällt.

Zu Z 8 (§§ 5 und 6, jeweils samt Überschrift):

Zu § 5:

Abs. 2: Es erfolgt eine Klarstellung, dass die Ferienbetreuung analog der Schule um 8:00 Uhr beginnen soll.

Abs. 3: Zur Sicherung eines nachhaltigen Ausbaus sollen Investitionen in die Infrastruktur nur an Standorten durchgeführt werden, deren Bestand vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung als gesichert angesehen werden kann (vgl. Art. 4 Abs. 1 der ersten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG).

Abs. 4: Zum Personal außerschulischer Betreuungsangebote, worunter auch die Ferienbetreuung an ganztägigen Schulformen fällt, enthält der neue Abs. 9 Regelungen, weshalb der zweite Satz entfallen kann.

Abs. 5: Auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler/innen und Erziehungsberechtigten ist bei der Festsetzung der Betreuungsbeiträge durch eine soziale Staffelung Bedacht zu nehmen. Als Vorbild kann hier die Verordnung über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen, BGBl. Nr. 428/1994, dienen. Die Einrichtung einer solchen sozialen Staffelung ist Voraussetzung für den Bezug von Fördermitteln.

Abs. 6: Durch den neuen Abs. 6 soll einerseits sichergestellt werden, dass das Ausbauziel von 40 % der 6- bis 15-jährigen Schüler/innen an 85 % der Schulstandorte erreicht wird, und andererseits, dass keine reine Kostenabwälzung an den Bund erfolgt, ohne ein zusätzliches Betreuungsangebot zu schaffen. In sinnvollen Ausnahmefällen soll eine solche Auflassung einer bestehenden außerschulischen Betreuungseinrichtung jedoch möglich sein. Nähere Details dazu werden in den Richtlinien gemäß § 6 geregelt (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 Z 9 der ersten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG).

Abs. 7: Da die Vergabe der Mittel nunmehr durch die Bundesländer gesteuert wird, haben diese bis Ende des Jahres 2019 Ausbaupläne zu erstellen und jährlich zu aktualisieren. Sie sind dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen und auf dessen Homepage zu veröffentlichen.

Die Ausbaupläne enthalten eine Darstellung des Ist-Standes und Zielgrößen für den Ausbau der schulischen Tagesbetreuung und der Ferienbetreuung. Die in den Ausbauplänen angestrebten Zielgrößen orientieren sich an den bundesweiten Ausbauzielen gemäß § 1 Abs. 1 und den für den Ausbau gemäß § 2 Abs. 4 zu verwendenden Mitteln. Sie beziehen sich sowohl auf die Zahl bzw. den Anteil der Schüler/innen in schulischer Tagesbetreuung als auch auf die Zahl bzw. den Anteil der Standorte mit schulischer Tagesbetreuung. Dabei zählen außerschulische Betreuungseinrichtungen jeweils mit. Im Österreichschnitt wird davon ausgegangen, dass das schüler/innenbezogene Ausbauziel dann erreicht ist, wenn 30 % der Schüler/innen allgemein bildender Pflichtschulen eine ganztägige Schulform besuchen, da 10 % von außerschulischen Betreuungseinrichtungen abgedeckt werden (vgl. § 2 Abs. 4b).

Abs. 8: Auch weiterhin ist die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (vgl. § 1 Abs. 2 Z 3) die dringendste Zielsetzung bei der Einrichtung ganztägiger Schulformen. Es darf dadurch aber nicht in den Hintergrund geraten, dass ganztägige Schulformen für Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen besonders positive Auswirkungen haben und damit zu einer Verbesserung der Chancengerechtigkeit im Bildungswesen beitragen (vgl. § 1 Abs. 2 Z 2). So war es auch erklärtes Ziel der zweiten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, den Ausbau des integrativen Betreuungsangebots für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu fördern. Mit dem neuen Abs. 8 soll sichergestellt werden, dass bei der Aufnahme in eine ganztägige Schulform die beiden genannten Aspekte gleichwertig nebeneinander stehen und entsprechend berücksichtigt werden. So sollen insbesondere Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen nicht nur deshalb nicht in eine ganztägige Schulform aufgenommen werden, weil nicht beide Elternteile berufstätig sind.

Abs. 9: Die Neuausrichtung der Ausbauziele des Bildungsinvestitionsgesetzes beruht darauf, dass sowohl schulische als auch außerschulische institutionelle Betreuungseinrichtungen für Kinder von 6 bis 15 Jahren gleichermaßen zu den Zielsetzungen des § 1 Abs. 2 beitragen. Daher wird von der in der Stammfassung des Bildungsinvestitionsgesetzes enthaltenen Priorisierung der schulischen Tagesbetreuung Abstand genommen. Damit werden Schulerhalter, die schon bisher außerschulische Betreuungseinrichtungen betrieben haben, nicht mehr mit finanziellen Anreizen dazu angehalten, diese Einrichtungen zu schließen, womit womöglich Investitionen wertlos werden, und stattdessen auch auf Kosten des Bundes in die schulische Tagesbetreuung zu investieren.

Voraussetzung für die Gleichwertigkeit der verschiedenen Betreuungseinrichtungen ist die entsprechende Qualität des Angebots. Die Qualität der schulischen Tagesbetreuung unterliegt den schulrechtlichen Vorschriften des Bundes und ist durch das Schulqualitätsmanagement als Teil des alle Ebenen der Bildungsverwaltung und die Schulen umfassenden Bildungscontrollings gemäß § 5 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, sichergestellt. Außerschulische Betreuungseinrichtungen unterliegen landesgesetzlichen Vorschriften. Um die Gleichwertigkeit mit der schulischen Tagesbetreuung sicherzustellen, werden im neuen Abs. 9 Qualitätsstandards für außerschulische Betreuungseinrichtungen festgeschrieben. Demnach hängt die Qualität der Betreuung ab von

-       der Qualifikation des eingesetzten Personals, das jenem bundesgrundsatzgesetzlich für Horte bzw. im Schulorganisationsgesetz für die Freizeit der ganztägigen Schulformen vorgesehenem entsprechen soll,

-       einer adäquaten individuellen Lernunterstützung, damit die Kinder insbesondere ihre Hausübungen mit der nötigen Unterstützung vollständig in der Betreuungseinrichtung erledigen können,

-       einem angemessenen Betreuungsverhältnis, das über einen Richtwert für die Gruppengröße festgelegt wird, der sich am ehemaligen Richtwert für die Klassenschüler/innenhöchstzahl an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen orientiert,

-       bedarfsgerechten Öffnungszeiten und

-       einer den pädagogischen und den Erfordernissen der Sicherheit gerechten räumlichen Ausstattung.

Die Länder legen dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Jahr 2025 einen Zwischenbericht und im Jahr 2033 einen Abschlussbericht über die Qualität der außerschulischen Betreuungseinrichtungen.

Die Beachtung der Qualitätskriterien für die außerschulischen Betreuungseinrichtungen (Erstellung der beiden Berichte) ist Bedingung für das Abrufen der Zweckzuschüsse.

Eine Förderung außerschulischer Betreuungseinrichtungen ist nicht vorgesehen.

Als außerschulisches Angebot unterliegt auch die Ferienbetreuung an ganztägigen Schulformen den Qualitätskriterien des Abs. 9.

Abs. 10 und 11: Die neuen Abs. 10 und 11 sollen sicherstellen, dass bisher für die schulische Tagesbetreuung verfügbare Eigenmittel der Länder und Gemeinden auch weiterhin für diesen Zweck verfügbar bleiben und nicht durch die Mittel aus dem Bildungsinvestitionsgesetz ersetzt werden. Die Bestimmungen entsprechen Art. 3 Abs. 3 Z 4 und 5 der ersten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. Demnach sind Mittel, die sich die Schulerhalter durch die Subventionierung des Personalaufwands sparen, in die Infrastruktur ganztägiger Schulformen zu investieren und dürfen die Länder ihrerseits gewährte Förderungen nicht einstellen.

Zu § 6:

Da die Verteilung der Mittel nun ausschließlich durch die Länder erfolgt und diese auch Ausbaupläne zu erstellen haben, sollen sie vor der Festlegung der Richtlinien durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen dazu gehört werden, um bedarfsgerechte Rahmenbedingungen für den Ausbau der ganztägigen Schulformen zu schaffen.

Die Formblätter für die Beantragung der Zweckzuschüsse bzw. Förderungen sind nicht mehr vorgesehen, weshalb der zweite Satz entfallen kann.

Zu Z 9 (§§ 7, 8 und 9, jeweils samt Überschrift):

Zu § 7:

Ein weiteres Kernelement der Vereinfachung des Fördermechanismus ist der Verzicht auf das Prüfungs- und Genehmigungsverfahren durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Es wird das bewährte System der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG übernommen, wonach die Länder den Schulerhaltern die Mittel gemäß den ihrerseits geschlossenen Vereinbarungen zuweisen.

Zu § 8:

Die Prüfung der Erfordernisse für die Gewährung von Mitteln obliegt nun den Ländern. Der Bund ist weiterhin berechtigt, Stichproben durchzuführen.

Zu § 9:

Abs. 1: Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt nun einmal jährlich im März. Die Länder fordern die Mittel bedarfsgerecht an, wobei sowohl die Ausbaupläne als auch die bereits ausbezahlten und nicht verbrauchten Mittel zu berücksichtigen sind. Damit soll das Liquiditätsmanagement des Bundes verbessert werden und eine Mittelanhäufung bei den Ländern vermieden werden.

Abs. 2: Der neue Abs. 2 stellt klar, dass nicht verbrauchte Mittel spätestens nach zwei Jahren an den Bund zurückzuzahlen sind. Die nicht verbrauchten Mittel aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG sind bis 2022 zurückzuzahlen.

Die bisherigen Abs. 2 und 3 haben keinen Anwendungsbereich mehr und können daher entfallen.

Zu Z 10, 11 und 12 (§ 10 Abs. 1, 1a, 1b und 2):

Die neunen Abs. 1a und 1b sind im Wesentlichen aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG übernommen. Neu hinzugekommen sind Daten über die Ferienbetreuung an ganztägigen Schulformen und aufgrund einer Empfehlung des Rechnungshofs Daten über die Art des Schulerhalters (öffentlich oder privat) und die Öffnungszeiten.

Zu Z 13 (§ 11 samt Überschrift):

Der bisherige § 11 hat keinen Anwendungsbereich mehr, da keine direkte Abwicklung über das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung mehr vorgesehen ist, und kann daher entfallen. Stattdessen wird ein neuer § 11 betreffend befristete ergänzende Mittelverwendung eingefügt:

Abs. 1 und 2: In den Jahren 2020 bis 2022 ist es möglich, 5 % der nicht verbrauchten Mittel gemäß § 2b aus den Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG dazu zu verwenden, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen zu Unterstützung der pädagogischen Arbeit an den Schulen einzusetzen. Das entsprechende Personal wird über den Bund bereitgestellt. Der Aufwand für dieses Personal ist dem Bund zu ersetzen, wobei bis zu 50 % davon aus den nicht verbrauchten Mitteln der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG bedeckt werden dürfen. Den Bund trifft keine Verpflichtung, Personal bereitzustellen.

Abs. 3: In den Jahren 2020 bis 2022 können den Schulerhaltern aus  Mitteln gemäß § 2b ausnahmsweise bis zu 100 % der Höchstbeträge für die Verbesserung der Infrastruktur gemäß § 3 und für Maßnahmen im Personalbereich gemäß § 4 gewährt werden.

Abs. 4: Die befristeten ergänzenden Mittelverwendungen sind in die Abrechnung gemäß § 10 aufzunehmen.

Zu Z 14 (§ 11a samt Überschrift):

Der neue § 11a empfiehlt für die Abwicklung der Mittelgewährung an die Schulerhalter nach Möglichkeit die Bildungsdirektion vorzusehen.

Zu Z 15 (§ 12):

Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständig. Im Bereich der Festlegung der Richtlinien gemäß § 6 erfolgt die Vollziehung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Zu Z 16 (§ 13 Abs. 4 – Inkrafttreten):

Das Inkrafttreten sämtlicher Änderungen soll mit 1. September 2019 vorgesehen werden.