872/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Dr. Rudolf Taschner, Wendelin Mölzer,

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 4

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 5

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

 

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) In § 4 Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(Kollegium)“.

2. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler können in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache Differenzierungsmaßnahmen (zwei Leistungsniveaus oder Interessensgruppen) vorgesehen werden. Nach Wahl der Schülerin oder des Schülers kann ein erweiterter Unterricht im Cluster Technik, im Cluster Dienstleistungen oder in einem sonstigen, den Interessen, Begabungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler oder der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereich vorgesehen werden.“

3. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Im Lehrplan (§ 6) der Polytechnischen Schule sind vorzusehen:

                a) als Pflichtgegenstände: Religion, Berufs- und Lebenswelt, Deutsch und Kommunikation, eine lebende Fremdsprache, Angewandte Mathematik, Politische Bildung, Wirtschaft und Ökologie, Bewegung und Sport;

               b) als alternative Pflichtgegenstände: die im Hinblick auf die Berufsgrundbildung sowie zur Erweiterung und Vertiefung der Allgemeinbildung erforderlichen Unterrichtsgegenstände; diese können in Fachbereiche zusammengefasst werden, die Berufsfeldern bzw. weiterführenden Ausbildungen entsprechen.“

4. (Grundsatzbestimmung) § 30 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.“

5. In § 131 Abs. 38 Z 4 entfällt die Wendung „§ 21d Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4,“ und wird nach der Wendung „§ 23 Abs. 1 und 2,“ die Wendung „§ 28 Abs. 2,“ eingefügt.

6. (Grundsatzbestimmung) In § 131 Abs. 38 Z 5 wird die Wendung „§ 28 Abs. 2“ durch die Wendung „§21d Abs. 1, 2, 2a, 3 und 4“ ersetzt.

7. Dem § 131 wird folgender Abs. 40 angefügt:

„(40) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 132 Abs. 1 und 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 28 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 treten mit 1. September 2020 in Kraft,

           3. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 4 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           4. (Grundsatzbestimmung) § 30 Abs. 3 erster Satz tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen eines Jahres zu erlassen und bis 1. September 2020 in Kraft zu setzen.“

8. In § 132 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) An Schulen, an denen gemäß Abs. 1 Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, gelangt § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2018, abweichend von § 131 Abs. 37 Z 4, für die 12. bzw. 13. Schulstufe mit 1. September 2018 zur Anwendung; gleiches gilt für die auf Grundlage des § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 oder einer späteren Fassung erlassenen kompetenzorientierten Lehrpläne.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 1 wird der letzte Satz durch folgende beide Sätze ersetzt:

„An der Polytechnischen Schule ist die Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres festzulegen; dieser ist eine Orientierungsphase von mindestens vier und längstens acht Wochen vorzulagern. Daran anschließend kann eine Schwerpunktphase vorgesehen werden, die spätestens mit Ablauf des ersten Semesters endet.“

2. § 17 Abs. 1a dritter Satz lautet:

„Die insbesondere im Rahmen von nationalen Leistungsmessungen zu erhebenden individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens grundlegender, nachhaltig erworbener Kompetenzen auf.“

3. § 17 Abs. 1a letzter Satz lautet:

„Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von nationalen Leistungsmessungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die standortbezogene Förderplanung und Unterrichtsentwicklung ebenso wie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können.“

4. Die Überschrift des § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 lautet:

„Differenzierungsmaßnahmen“

5. In § 31a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 lautet der Einleitungssatz:

In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache sowie in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches ist an der Mittelschule aus den folgenden pädagogischen Fördermaßnahmen von den Lehrerinnen und Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auszuwählen:“

6. Dem § 31a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache ist an der Polytechnischen Schule Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“

7. In § 36a Abs. 2 letzter Satz wird der Beistrich nach der Wendung „auf Antrag des Prüfungskandidaten“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wendung wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.

8. Dem § 36a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Vorprüfung, einem Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder einer oder mehrerer Teilprüfungen der mündlichen Prüfung oder der Wiederholung der Vorprüfung, einer Klausurprüfung oder einer Teilprüfung der mündlichen Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zum Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) für das betreffende Prüfungsgebiet oder die betreffende Teilprüfung bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.“

9. In § 37 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der zuständige Bundesminister hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.“

10. Dem § 82 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1a dritter und letzter Satz sowie die Überschrift des § 31a, § 31a Abs. 2 und 3 treten mit 1. September 2020 in Kraft,

           2. § 36a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 sowie § 37 Abs. 3a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2020 anzuwenden,

           3. § 82e Abs. 2 und 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

11. In § 82e Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „Inkrafttreten der genannten Bestimmungen“ durch die Wendung „In- bzw. Außerkrafttreten der Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 5s“ ersetzt.

12. Dem § 82e wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) An Schulen, an denen auf Grundlage des § 78c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, finden ab dem im § 82 Abs. 9 Z 1 bestimmten Zeitpunkt, abweichend von § 82 Abs. 5s, die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 11., 12. und 13. Schulstufe Anwendung.“

Artikel 3

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2019 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 36 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Teilprüfung oder von einer Wiederholung einer Teilprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) führt zu einem Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit.“

2. In § 37 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das zuständige Regierungsmitglied hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Aufgabenstellungen bei standardisierten Klausurprüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung, die geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen, unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen, abzuändern sind.“

3. Dem § 69 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 37 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt ab dem Haupttermin des Schuljahres 2019/20 oder im Falle des § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1a wird nach der Wendung „insbesondere des Sprachstandes“ die Wendung „(Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache)“ eingefügt.

2. In § 6 Abs. 1a wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen.“

3. Dem § 30 wird folgender Abs. 25 angefügt:

„(25) § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1a wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch die Beobachtungsbögen gemäß Anlage 5 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;“

2. Nach der Anlage 4 wird die Anlage 5 eingefügt.

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die Z 1a der Anlage 1a sowie die Anlage 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.

 

 

 

 

 


 

 

 

Begründung

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Mit vorliegendem Entwurf sollen folgende Zielsetzungen erreicht werden:

-       Die Weiterentwicklung der Polytechnischen Schule, insbesondere durch die Modernisierung des Fächerkanons als Basis für die Neugestaltung der Lehrpläne, und

-       eine effizientere Datenweitergabe zwischen elementaren Bildungseinrichtungen und Schulen im Rahmen der Schuleingangsphase.

1. Weiterentwicklung der Polytechnischen Schule

Ziel der Weiterentwicklung der Polytechnischen Schule ist es, die Grundlage für eine zeitgemäße Ausbildung von Schülerinnen und Schülern am Ende der allgemeinen Schulpflicht zu schaffen. Es sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für

-       einen zeitgemäßen kompetenzorientierten Lehrplan mit einem modernisierten Fächerkanon,

-       den Ausbau der Orientierungsfunktion der Polytechnischen Schule (Orientierungs- und Spezialisierungsphase am Schuljahresbeginn) sowie

-       die Neufassung der Fachbereiche entsprechend den Anforderungen der Wirtschaft oder weiterführender Schulen, wie in etwa die Wahl zwischen dem Cluster Technik, dem Cluster Dienstleistungen oder einem sonstigen den Interessen, Begabungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler oder eines der Wirtschaftsstruktur der Region entsprechenden Bereiches

geschaffen werden.

2. Anpassungen der Datenweitergabe zwischen elementaren Bildungseinrichtungen und Schulen

Korrespondierend zu der in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 verankerten Verpflichtung der Länder, auf landesgesetzlicher Ebene dafür Sorge tragen, dass die Primarschulen von Seiten der elementaren Bildungseinrichtungen entsprechende Daten zu einer etwaig erfolgten Sprachförderung eines Kindes erhalten, sollen auch auf bundesgesetzlicher Ebene im Bereich der Schuleingangsphase entsprechende Anpassungen geschaffen werden. Zu diesem Zwecke soll die Schulleiterin oder der Schulleiter verpflichtet werden, die Übermittlung von Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur Sprachförderung von der Leiterin oder dem Leiter der elementaren Bildungseinrichtung zu verlangen, sofern die Erziehungsberechtigten nach Aufforderung durch die Schulleiterin oder des Schulleiters ihrer Vorlagepflicht nicht binnen einer angemessenen Frist nachkommen. Dies dient dem Ziel einer möglichst frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem jeweiligen Lehrplan sowie einer zweckmäßigen Klassenbildung und Klassenzuweisung.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

-       hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen auf Art. 14 Abs. 3 lit. a B-VG,

-       im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG (Schulwesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzesentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 4):

Hier erfolgt eine redaktionelle Änderung.

Zu Z 2 (§ 28 Abs. 2):

Die Bezeichnung der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände soll im Einklang mit den Änderungen in § 29 Abs. 1 lit. a adaptiert werden. Fachbereiche sollen damit in Zukunft den thematischen Clustern Technik bzw. Dienstleistungen zugeordnet werden. Darüber hinaus sollen Fachbereiche, die sich an den Interessen, Begabungen und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler oder an der Wirtschaftsstruktur der Region orientieren, im Lehrplan der Polytechnischen Schule vorgesehen werden.

Zu Z 3 (§ 29 Abs. 1):

Der Fächerkanon der Polytechnischen Schule in § 29 Abs. 1 soll modernisiert werden. Derzeit bestehende Pflichtgegenstände sollen umbenannt oder teilweise zusammengefasst werden, um dadurch den geeigneten Rahmen für einen themenzentrierten, kompetenzorientierten Unterricht zu schaffen. In lit. b soll die Möglichkeit geschaffen werden, Fachbereiche nicht nur auf Berufsfelder, sondern auch auf die Vorbereitung auf weiterführende Ausbildungen ausrichten zu können.

Zu Z 4 (§ 30 Abs. 3 erster Satz):

Die Bezeichnung der leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände wird im Einklang mit der Änderung im Bereich der Lehrpläne (§ 29 Abs. 1 lit. a) adaptiert.

Zu Z 5 und 6 (§ 131 Abs. 38 Z 4 und 5):

Hier erfolgt eine Bereinigung in redaktioneller Hinsicht.

Zu Z 7 (§ 131 Abs. 40 – Inkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Abweichend davon sollen die Bestimmungen hinsichtlich der Aufgaben und des Lehrplanes der Polytechnischen Schulen mit 1. September 2020 in Kraft treten.

Zu Z 8 (§ 132 Abs. 2):

Die Überleitung der Schulversuche zur Neuen Oberstufe (NOSt) in das Regelschulwesen erfordert insbesondere im Hinblick auf die stufenweise in Kraft tretenden Bestimmungen zur NOSt rechtliche Adaptierungen, die mit dieser Bestimmung vorgenommen werden sollen.

 

Zu Artikel 2: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1):

Um sicherzustellen, dass alle Schülerinnen und Schüler an einer Polytechnischen Schule zu Schulbeginn die Möglichkeit einer fundierten Orientierung für die Wahl der alternativen Pflichtgegenstände erhalten, soll für die Orientierungsphase eine Mindestdauer von vier Wochen vorgesehen werden. An die Orientierungsphase kann eine Schwerpunktphase anschließen, in der gemäß dem neu zu entwickelnden Lehrplan für die Polytechnische Schule ausgewählte Lehrplaninhalte von zwei weiteren Fachbereichen als Interessensbereiche vorzusehen sind. Diese sollen den gewählten Fachbereich in sinnvoller Weise ergänzen. Durch diese Interessensbereiche sollen die Schülerinnen und Schüler für die Notwendigkeit des Zusammenwirkens unterschiedlicher Berufe sensibilisiert werden und Einblick in andere Berufsfelder bekommen. Diese Schwerpunktphase soll spätestens mit Ablauf des 1. Semesters enden.

Zu Z 2 und 3 (§ 17 Abs. 1a dritter und letzter Satz):

Hier wird eine Konkretisierung im Hinblick auf die Überprüfung der Bildungsstandards vorgenommen. Diese erfolgt im Rahmen nationaler Leistungsmessungen, wobei die Entwicklung und Implementierung von Instrumenten zur nationalen Leistungsmessung auf den § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, sowie des § 4 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (IQS-Gesetz) basiert. Ziel der nationalen Leistungsmessungen ist die Schaffung einer Evidenzgrundlage für Förderplanung, Unterrichtsentwicklung und schulische Qualitätsarbeit. Neben der Rückmeldung von Ergebnissen auf den Ebenen Individuum, Klasse und Schule stellen die nationalen Leistungsmessungen auf den Auf- und Ausbau einer validen Basis an steuerungsrelevanten Daten ab.

Zu Z 4, 5 und 6 (Überschrift des § 31a, § 31a Abs. 2 und 3):

§ 31a soll nun nicht nur die Differenzierung an der Mittelschule, sondern auch an der Polytechnischen Schule regeln. Abs. 2 umfasst wie bisher ausschließlich Regelungen betreffend die Mittelschule und wird sohin redaktionell angepasst. Für die Differenzierung an der Polytechnischen Schule wird Abs. 3 hinzugefügt. In den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen soll der Kanon möglicher pädagogischer Fördermaßnahmen in Analogie zur Mittelschule geregelt werden.

Zu Z 7 und 8 (§ 36a Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3):

Der bisher in Geltung stehende § 36a Abs. 2 letzter Satz trifft die Regelung, wonach ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Wiederholung einer Teilprüfung der Vorprüfung oder eines Prüfungsgebietes der Hauptprüfung zum Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt. Zur besseren Prüfungsorganisation an den Schulen sollen diese Rechtswirkungen nunmehr auch auf das erstmalige Antreten zu einer Prüfung ausgedehnt werden.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dabei festzuhalten, ob das Fernbleiben der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten gerechtfertigt ist. Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung führt zum Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit bzw. einer mündlichen Kompensationsmöglichkeit. Hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem gerechtfertigten Fernbleiben verarbeiteten personenbezogenen Daten sei auf die in § 77a Abs. 2 iVm § 77 SchUG sowie im Bildungsdokumentationsgesetz festgelegten Datensicherheitsbestimmungen verwiesen. Die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO ist in dem Zusammenhang nicht zulässig.

Zu Z 9 (§ 37 Abs. 3a):

Die bisher in Geltung stehenden §§ 39 Abs. 3 und 68a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 (im Folgenden: SchOG), sowie § 17 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 (im Folgenden: Luf BSchG), ermächtigen die zuständige Schulbehörde zur bedarfsgerechten Anpassung der Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen bzw. der berufsbildenden höheren Schulen für Schülerinnen und Schüler mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung. Durch diese Maßnahme sollen – unter der Voraussetzung der Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Schulart und Fachrichtung – die individuellen Lernvoraussetzungen bestmöglich berücksichtigt und diesen Schülerinnen und Schülern der Zugang zu einer höheren Bildung ermöglicht werden. Um diesen Schülerinnen und Schülern (bzw. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten) eine barrierefreie Ablegung der Reife- und Reife- und Diplomprüfung zu ermöglichen, sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission nach den derzeit in Geltung stehenden Prüfungsordnungen berechtigt, Vorkehrungen im organisatorischen Ablauf in der Durchführung der Reife- und Reife- und Diplomprüfung – jedoch ohne Änderung des Anforderungsniveaus der jeweiligen Prüfung – festzulegen. Da mit Adaptierungen organisatorischer Natur in der Durchführung der Prüfung jedoch nicht für jeden Einzelfall das Auslangen gefunden werden kann, soll durch die Neufassung des Abs. 3a in den standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, eine spezielle bedarfsgerechte Aufbereitung der Aufgabenstellung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Körper- und Sinnesbehinderung, ermöglicht werden, wenn die Körper- oder Sinnesbehinderung geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen. Dies wird vor allem im Falle des Vorliegens einer Funktionsbeeinträchtigung, die es der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten der Art oder der Ausprägung nach unmöglich macht, einzelne Aufgabenstellungen (z. B. mit auditiven oder visuellen Inhalten) zu bewältigen, geboten sein. Genauere Festlegungen, ob und inwieweit diese Vorkehrungen getroffen werden können, legt die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister mittels Verordnung fest. Ebenso wie bei den Maßnahmen gemäß §§ 39 Abs. 3 und 68a Abs. 2 SchOG sowie § 17 Abs. 3 Luf BSchG muss dabei in erster Linie der Maßstab der grundsätzlichen Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Schulart und Fachrichtung sowie die Gleichwertigkeit der abschließenden Prüfungen angelegt werden. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Körper- oder Sinnesbehinderung darf nur insoweit erfolgen, als dies zur Erfüllung des Zwecks der Bestimmung unbedingt erforderlich ist. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang verarbeiteten personenbezogenen Daten sei auf die in § 77a Abs. 2 iVm § 77 SchUG sowie im Bildungsdokumentationsgesetz festgelegten Datensicherheitsbestimmungen verwiesen.

Zu Z 10 (§ 82 Abs. 14 – Inkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten, welches weitgehend mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt vorgesehen ist. Davon abweichend sind die Bestimmungen betreffend die abschließende Prüfung ab dem Haupttermin 2020 anzuwenden. Die Bestimmungen hinsichtlich der Weiterentwicklung der Polytechnischen Schule treten mit Beginn des Schuljahres 2020/21 in Kraft.

Zu Z 11 (§ 82e Abs. 2 erster Satz):

Hier erfolgt die Bereinigung eines redaktionellen Versehens, wodurch klargestellt werden soll, dass beim „Opt-out“ aus der NOSt nicht nur das Inkrafttreten der die NOSt betreffenden Bestimmungen hinausgeschoben wird, sondern auch das Außerkrafttreten der korrespondierenden Bestimmungen betreffend die vor der NOSt geltende Rechtslage.

Zu Z 12 (§ 82e Abs. 5):

Die Bestimmung zielt darauf ab, die Überleitung der Schulversuche zur NOSt in das Regelschulwesen in Relation zum stufenweisen Inkrafttreten der Regelungen zur NOSt entsprechend zu adaptieren.

 

Zu Artikel 3: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Zu Z 1 (§ 36 Abs. 2 zweiter Satz):

Der bisher in Geltung stehende § 36 Abs. 2 zweiter Satz trifft eine Regelung, wonach ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von einer Wiederholung einer Teilprüfung oder von einer mündlichen Kompensationsprüfung ohne eine Zurücknahme des Antrages innerhalb der Anmeldefrist zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt. Zur besseren Prüfungsorganisation an den Schulen sollen diese Rechtswirkungen nunmehr auch auf das erstmalige Antreten zu einer Prüfung ausgedehnt werden.

Unbeschadet der Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung zur abschließenden Prüfung innerhalb der durch die Schulleiterin oder den Schulleiter festgesetzten Anmeldungsfrist zurückzuziehen, soll nunmehr konkretisiert werden, dass ein Fernbleiben vom betreffenden Prüfungstermin aus wichtigen Gründen von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe des Verhinderungsgrundes zeitgerecht bekannt zu geben ist. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu entschuldigen. Ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung führt nunmehr bereits beim erstmaligen Antreten zum Verlust einer Wiederholungsmöglichkeit.

Zu Z 2 (§ 37 Abs. 3a):

§ 37 regelt die Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang von abschließenden Prüfungen. Durch die Neufassung des Abs. 3a soll in den standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge eine spezielle bedarfsgerechte Aufbereitung der Aufgabenstellung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit Körper- und Sinnesbehinderung ermöglicht werden, wenn ihre Körper- oder Sinnesbehinderung geeignet ist, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen. Auf die näheren Ausführungen in Z 9 (§ 37 Abs. 3a) des Artikels 2 (Schulunterrichtsgesetz) der Erläuterungen wird verwiesen.

Zu Z 3 (§ 69 Abs. 14 – Inkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten, welches weitgehend mit 1. September 2019 vorgesehen ist. Die Bestimmungen betreffend die abschließende Prüfung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind abweichend von diesem Zeitpunkt ab dem Haupttermin des Schuljahres 2019/20 oder im Falle des § 69 Abs. 9 Z 2 lit. b ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

 

Zu Artikel 4: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Zu Z 1 und 2 (§ 6 Abs. 1a):

Die vorgeschlagene Bestimmung soll neben der Konkretisierung der Übermittlung der Unterlagen zur Erhebung des Sprachstandes im elementarpädagogischen Bereich auch die Rolle der Schulleitung jener Schulen, in die die Kinder in der 1. Schulstufe oder in der Vorschulstufe aufgenommen werden, als Schnittstelle zwischen dem elementarpädagogischen Bildungsbereich und der Schuleingangsphase, unterstreichen.

Bereits mit BGBl. I Nr. 56/2016 wurde die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten, die ihnen von der elementaren Bildungseinrichtung überlassenen Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Feststellung des Entwicklungs- und Sprachstandes durchgeführt wurden, bei der zu besuchenden Schule in Vorlage zu bringen, um aufbauend auf diesen Informationen entsprechende Fördermaßnahmen veranlassen zu können, normiert. Nur wenn Schulen auf für sie relevante Daten, die in der elementaren Bildungseinrichtung bereits erfasst wurden, zurückgreifen können, ist es möglich, durchgängige Bildungsbiografien zu gewährleisten und können bereits zuvor begonnene Bildungs- und Förderprozesse in der Schule nahtlos weitergeführt werden. Um die Sicherstellung dieses Zieles zu gewährleisten, soll nunmehr eine Verpflichtung der Schulleiterin oder des Schulleiters zur Einholung der betreffenden Unterlagen vorgesehen werden, falls die Erziehungsberechtigten ihrer Vorlageverpflichtung trotz Aufforderung durch den Schulleiter oder die Schulleiterin innerhalb einer bestimmten Frist nicht nachkommen. Die Übermittlung der betreffenden Unterlagen durch die elementaren Bildungseinrichtungen erfolgt nach Maßgabe landesgesetzlicher Bestimmungen. Aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 (siehe deren Art. 13 Abs. 3 Z 5) besteht eine Verpflichtung der Länder, auf landesgesetzlicher Ebene dafür Sorge zu tragen, dass die Primarschulen von Seiten der elementaren Bildungseinrichtungen entsprechende Daten zur Sprachförderung eines Kindes erhalten.

Zu Z 3 (§ 30 Abs. 25 – Inkrafttreten):

§ 30 Abs. 25 regelt das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Zu Artikel 5: Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Zu Z 1 und 2(Anlage 1a Z 1a und Anlage 5):

Hier erfolgt eine Anpassung auf Grund der Änderung des Schulpflichtgesetzes.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 20 – Inkrafttreten):

§ 12 Abs. 20 regelt das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.