876/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 18 Abs. 10 wird der Satz „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist hinsichtlich der Indikation ‚Sikkation‘ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist“ durch folgenden Satz ersetzt „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten.“ |
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(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist. |
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(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem
Wirkstoff |
Anmerkung im RIS: Abs. 10 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 ein zweites Mal vergeben. |
2. § 18 Abs. 10 lautend „§ 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I NR. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“ wird § 18 Abs. 10a. |
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(10) § 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. |
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