876/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 12.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 18 Abs. 10 wird der Satz „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist hinsichtlich der Indikation ‚Sikkation‘ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist“ durch folgenden Satz ersetzt „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten.“

 

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.

 

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff GlyphosateGlyphosat ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist..

Anmerkung im RIS: Abs. 10 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 ein zweites Mal vergeben.

2. § 18 Abs. 10 lautend „§ 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I NR. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.“ wird § 18 Abs. 10a.

 

(10) § 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

(1010a) § 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.