877/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA,
Kolleginnen und Kollegen
Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) |
Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG) vom 28. September 2004, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2018, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 7 Abs. 1 wird am Ende der Ziffer 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 6 folgende Ziffer 7 angefügt: |
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§ 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere 1. … |
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§ 7. (1) Eingriffe, die nicht therapeutischen oder diagnostischen Zielen oder der fachgerechten Kennzeichnung von Tieren in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften dienen, sind verboten, insbesondere 1. … |
6. das Kupieren des Schnabels. |
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6. das
Kupieren des Schnabels |
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„7. das betäubungslose Kastrieren männlicher Schweine (Ferkel).“ |
7. das betäubungslose Kastrieren männlicher Schweine (Ferkel). |
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2. In § 44 wird nach Abs. 26 folgender Abs. 26a eingefügt: |
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„(26a) § 7 Abs. 1 Ziffer 7 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“ |
(26a) § 7 Abs. 1 Ziffer 7 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. |