880/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz 1985 – UVG), BGBl. Nr. 451/1985, geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz 1985 – UVG), BGBl. Nr. 451/1985, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz 1985 – UVG), BGBl. Nr. 451/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2015, wird wie folgt geändert:

 

In § 4 wird folgende Ziffer 5 (neu) angefügt:

„5. Antragstellern ist ein angemessener einstweiliger Unterhaltsvorschuss auszubezahlen, wenn sie glaubhaft machen, dass der Unterhaltsschuldner mit der Zahlung in Verzug ist.

Die näheren Bestimmungen über die Höhe des einstweiligen Vorschusses sowie über Art und Inhalt der Glaubhaftmachung des Zahlungsverzugs sind im Wege einer Verordnung des Bundesministers für Justiz festzulegen, dabei sind die Vermögenssituation des Antragstellers sowie die Dauer des Verzuges zu berücksichtigen.

Der Bund ist verpflichtet, die vorausbezahlten Beträge beim Unterhaltsschuldner unverzüglich einzutreiben.“

 

Begründung

Nach dem österreichischen Kindschaftsrecht haben beide Elternteile gegenüber ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten und müssen zum Unterhalt ihrer (ehelichen und unehelichen) Kinder beitragen. Elternteile, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern leben, sind demnach zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichtet.

Wird dieser Geldunterhalt vom Unterhaltsschuldner nicht geleistet, wird seitens der Republik Österreich ein Unterhaltsvorschuss (Alimentationsbevorschussung) zur Sicherstellung des Unterhalts der Kinder ausbezahlt.

Dieser wird auf Antrag jenes Elternteils, der zur Vertretung des Kindes befugt ist, gewährt. Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens fünf Jahre gewährt und vom zuständigen Oberlandesgericht jeweils am 1. eines Monats im Voraus an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt.

Problematisch dabei ist allerdings, dass gemäß § 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz 1985 – UVG) ein Unterhaltsvorschuss durch den Bund nur dann geleistet werden kann, wenn für den gesetzlichen Unterhaltsanspruch ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel besteht. Da der Lauf des Rechtwegs zur Erlangung eines Exekutionstitels aber erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann, kann es für einkommensschwache, betroffene Mütter zu massiven finanziellen Engpässen kommen. Daher soll künftig die Glaubhaftmachung, dass der Unterhaltsschuldner mit der Zahlung in Verzug ist, durch Antragsteller für die Zuerkennung eines angemessenen einstweiligen Unterhaltsvorschusses genügen.

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.