882/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

des Abgeordneten Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Flugabgabegesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird (Flugabgabegesetz – FlugAbgG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz, mit dem eine Flugabgabe eingeführt wird (Flugabgabegesetz – FlugAbgG), StF: BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2017, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 5 wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 wird der Betrag „3,50 Euro“ durch den Betrag „7 Euro“, der Betrag „7,50 Euro“ durch den Betrag „15 Euro“ und der Betrag „17,50 Euro“ durch den Betrag „35 Euro“ ersetzt.

2.  In § 16 wird nah Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“

Begründung

Obwohl die Klimaerhitzung als größte Bedrohung der Menschheit längst das Bewusstsein der Bevölkerung erreicht hat, fehlt es weiterhin an politischen Lenkungsmaßnahmen. Insbesondere der Flugverkehr ist aufgrund von internationalen Abkommen weiterhin extrem steuerlich begünstigt. Hier gilt es hinsichtlich der CO2-Emissionen Kostenwahrheit zu schaffen. Aufgrund der bereits genannten Abkommen ist ein nationaler Alleingang nicht möglich. Es braucht internationale Lösungen – mindestens auf EU-Ebene, idealerweise aber darüber hinaus –, um die Steuerbefreiung hinsichtlich Mineralölsteuer auf Kerosin und Mehrwertsteuer auf Flugtickets für internationale Flüge abzuschaffen und somit faire Wettbewerbschancen zwischen dem Flugverkehr und klimafreundlicheren Alternativen wie dem Bahnverkehr zu schaffen. Als Idealvariante ist im Endausbau überhaupt eine EU-weite CO2-Steuer anzuvisieren.

 

Bis zu derartigen internationalen Lösungen scheint es aber noch ein langer Weg zu sein. Daher muss auf nationaler Ebene gehandelt werden, soweit dies möglich ist, ohne die Wettbewerbsfähigkeit einzuschränken. Beim Flugverkehr gibt es wenige nationale Hebel, doch die Flugabgabe ist genau solch einer. Im März 2017 wurde sie mit dem Argument der Sicherung des Wirtschaftsstandorts und der Standortattraktivität ausgehend von einem ohnehin recht niedrigen Abgabenniveau halbiert. Angesichts der nicht nur drohenden, sondern aus heutiger Sicht extrem wahrscheinlichen Verfehlung jeglicher Klimaziele war dies ein katastrophales Zeichen, erneut einzelnen Unternehmen den Vorrang gegenüber dem Kampf gegen die Klimakrise zu geben. Angesichts der drohenden Strafzahlungen gegenüber der EU ist diese Entscheidung nicht einmal wirtschaftlich tragbar. Dass das Argument hinsichtlich der Standortattraktivität ein vorgeschütztes ist, zeigt ein Blick auf Deutschland, wo die sogenannte Luftverkehrsteuer selbst nach einer geringen Absenkung für 2019 immer noch klar über jenen Beträgen liegt, welche die Flugabgabe vor der Halbierung ausmachte und auf die sie mit diesem Antrag zurückgeändert werden soll.

 

Die Rücknahme der Halbierung ist nur ein erster kleiner Schritt, um vergangene politische Verfehlungen bei der Bewältigung der Klimakrise zu korrigieren, und soll als Startschuss für eine verantwortungsvolle Klimapolitik verstanden werden, mit der es endlich gelingen wird, Kostenwahrheit zu schaffen und die vereinbarten Ziele auch realistisch erreichen zu können.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Finanzausschuss zuzuweisen.