884/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 12.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), StF: BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. § 15 Abs. 4 lautet:

 

(4) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich gemeinsam mit dem von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes den Entwurf für ein Bundesfinanzrahmengesetz zusammen mit dem Strategiebericht vorzulegen. Darüber hinaus ist in jedem dritten Finanzjahr die langfristige Budgetprognose vorzulegen.

 

„Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April den von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes zusammen mit dem Strategiebericht und in jedem dritten Finanzjahr die langfristige Budgetprognose vorzulegen.“

(4) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich gemeinsam mit dem bis spätestens 30. April den von ihr beschlossenen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes den Entwurf für ein BundesfinanzrahmengesetzBundesfinanzrahmengesetzes zusammen mit dem Strategiebericht vorzulegen. Darüber hinaus istund in jedem dritten Finanzjahr die langfristige Budgetprognose vorzulegen.

 

 

2. § 122 Abs. 11 lautet:

 

(11) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017 tritt am 1. April 2017 in Kraft.

 

„§ 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2019 tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft.“

(11) § 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017XX/2019 tritt am 1. April 2017Oktober 2019 in Kraft.