886/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
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Antrag

des Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird, durch ein Verbot der touristischen Kurzzeitvermietung von gemeinnützigen Wohnungen
 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 69/2018, wird wie folgt geändert:

1.       § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Bei der, vorbehaltlich wohnbauförderungsrechtlicher Vorgaben der Länder, grundsätzlich unbefristeten Vergabe von Wohnungen hat sich die Bauvereinigung von objektiven Gesichtspunkten, insbesondere dem Wohnungsbedarf, der Haushaltsgröße und den Einkommensverhältnissen der Wohnungswerber, leiten zu lassen. Unbeachtlich dieser Vorgaben können Personen, die als Opfer von Gewalt unter dem Schutz einstweiliger Verfügungen gemäß den §§ 382b oder 382e EO auf Grund des Zweiten Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009, stehen, bei der Wohnungsvergabe bevorzugt werden. Die Vergabe darf nicht zur kurzfristigen gewerblichen (gewerbsmäßigen) Nutzung für touristische Beherbergungszwecke erfolgen.“

2.       § 20 Abs. 1 Z 3 lautet: 
„3. Wenn nach der Errichtung der Baulichkeit 
a. das Eigentum (Baurecht) an einen Erwerber übergeht, der keine gemeinnützige Bauvereinigung ist oder 
b. die Bauvereinigung die Gemeinnützigkeit verliert,

sind die Bestimmungen der § 8 Abs. 3 letzter Satz, §§ 13 bis 22 und § 39 Abs. 8 bis 13, 18, 19, 21 und 24 bis 27 dieses Bundesgesetzes weiterhin sinngemäß anzuwenden.“

 

Begründung:

Die Gemeinnützigkeit ist eine wesentliche Säule des sozialen Wohnbaus. In zunehmendem Ausmaß werden gemeinnützige Wohnungen jedoch für gewinnorientierte touristische Nutzung zweckentfremdet und somit dem sozialen Wohnungsmarkt entzogen. Nunmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass gewerbsmäßige touristische Kurzzeitvermietungen im Bereich der Wohnungsgemeinnützigkeit nicht erlaubt sind.

Des Weiteren können durch diese Gesetzesänderungen bei Wohnungsvergaben nun Opfer von Gewalt bevorzugt werden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Bauten und Wohnen vorgeschlagen.