887/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Elisabeth Köstinger, Ing. Norbert Hofer, Johannes Schmuckenschlager, Walter Rauch

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge zu den §§ 13j bis 13m eingefügt:

„§ 13j.

Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen

§ 13k.

Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen

§ 13l.

Übergangsbestimmungen für Kunststofftragetaschen

§ 13m.

Meldungen von Kunststofftragetaschen“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag zum § 89a eingefügt:

„§ 89a.

Notifikation“

3. Im § 2 Abs. 7 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. „Lager“ ortsfeste Einrichtungen, die zur Durchführung der Behandlungsverfahren R13 oder D15 des Anhangs 2 sowie zur Aussortierung von Störstoffen, zur Zusammenstellung von Chargen und zur Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport- oder Lagerzwecke verwendet werden;“

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Im Hinblick auf das in den §§ 13j bis 13m festgelegte Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen ist oder sind

           1. „Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen mit Tragegriff oder ohne Tragegriff aber mit Griffloch aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte oder bei Übergabe der Waren oder Produkte angeboten werden;

           2. „Kunststoff“ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1000, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2017 S. 14, dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen oder sonstigen Kunststoffprodukten dienen kann; ausgenommen sind natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;

           3. „sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,015 mm;

           4. „leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,05 mm;

           5. „Inverkehrsetzen“ die erwerbsmäßige Übergabe an eine andere Rechtsperson, einschließlich des Fernabsatzes, in Österreich;

           6. „Eigenkompostierung“ die Benützung und Betreuung einer Einrichtung, die zur Umwandlung von biogenen Abfällen, die auf der betreffenden Liegenschaft oder einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft angefallen sind, in humusähnliche Stoffe (Kompost) dient.“

5. Im § 4 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. die Zusammenfassung der Abfallarten gemäß Z 1 und 2 nach typisierten Merkmalen in Abfallartenpools für bestimmte Anwendungsbereiche im Erlaubnisrecht gemäß den §§ 24a ff und im Anlagenrecht gemäß den §§ 37 ff, wobei deren Eignung zur Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 sowie die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle zu berücksichtigen sind;“

6. Im § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „der Landeshauptmann“ ersetzt.

7. Im § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren“ durch die Wortfolge „der Landeshauptmann, in dessen“ ersetzt.

8. Im § 6 Abs. 4 wird das Wort „Erlassung“ durch das Wort „Einlangen“ ersetzt.

9. § 11 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

10. Im § 11 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „und seines Stellvertreters“.

11. Nach § 13i werden folgende §§ 13j bis 13m samt Überschriften eingefügt:

„Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen

§ 13j. Das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen ab dem 1. Jänner 2020 ist verboten.

Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen

§ 13k. Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j sind

           1. sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie

           2. wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen:

                a) bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen,

               b) mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und

                c) mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität.

Übergangsbestimmungen für Kunststofftragetaschen

§ 13l. Letztvertreiber können Kunststofftragetaschen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 an Letztverbraucher abgeben.

Meldungen von Kunststofftragetaschen

§ 13m. (1) Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen (§ 13g Abs. 1 Z 1) haben zumindest einmal jährlich, spätestens bis zum 15. März, die Anzahl der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen gegliedert nach

           1. sehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 und

           2. leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 4 mit einer Wandstärke ab 0,015 mm

dem entpflichtenden Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen zu melden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die gemäß Abs. 1 gemeldeten Daten gegliedert nach sehr leichten Kunststofftragetaschen und leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm jeweils zusammenzufassen und der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Tätigkeitsbericht gemäß § 9 Abs. 6 Z 4 Verpackungsverordnung 2014 mitzuteilen.“

12. Im § 15 Abs. 4a wird das Wort „Rechtsvorschriften“ durch die Wortfolge „Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans“ ersetzt.

13. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.“

14. Im § 15 wird nach dem Abs. 5b folgender Abs. 5c eingefügt:

„(5c) Wer im Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen im Register gemäß § 22 einen Abfall an eine andere Person übergibt, die als ein zur Übernahme dieser Abfallart berechtigter Abfallsammler oder -behandler im Register gemäß § 21 Abs. 1 veröffentlicht ist, hat seine Verpflichtung zur Übergabe des Abfalls an einen Berechtigten gemäß Abs. 5 erster Satz und Abs. 5a lit. a erfüllt.“

15. Im § 15 Abs. 7 wird die Wortfolge „in Kilogramm“ gestrichen.

16. Im § 17 Abs. 2 lautet die Z 3:

         „3. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben und gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. a von der Erlaubnispflicht befreit sind, in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, und“

17. Im § 18 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Deklaration im Begleitschein gemäß Abs. 1, das Mitführen von Begleitscheinen gemäß § 19 Abs. 1 und die Meldung gemäß Abs. 3 haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 im Wege des elektronischen Registers zu erfolgen.“

18. Im § 21 Abs. 3 werden im ersten Satz nach der Wortfolge „Abfallsammler und -behandler“ die Wortfolge „einschließlich Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b“ und nach der Wortfolge „mit Ausnahme von“ die Wortfolge „Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 und 12 und von“ eingefügt; folgender Satz wird am Ende von Abs. 3 angefügt: „Ein Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, hat als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einzubringen.“

19. Im § 22 Abs. 2 wird jeweils am Ende der Z 8 und der Z 9 die Wortfolge „einschließlich einer Ausfertigung des Bescheides,“ angefügt.

20. § 22a Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt.

21. Im § 22a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „, und“ am Ende der lit. d durch einen Strichpunkt ersetzt; der Strichpunkt am Ende der lit. e wird durch das Wort „und“ ersetzt; folgende lit. f wird angefügt:

               „f) eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf § 37 (durch Upload);“

22. § 22a Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen.“

23. Im § 22a Abs. 3a wird nach der Wortfolge „Abs. 1 Z 1 lit. c“ die Wortfolge „und f“ eingefügt.

24. Im § 24a Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ ersetzt.

25. § 24a Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben,

                a) in Bezug auf die Rücknahme im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler und

               b) in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle.

Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;“

26. Im § 24a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 bis 12 werden angefügt:

         „9. Universitäten und technische Versuchsanstalten sowie Personen, die erwerbsmäßig Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, für Versuchs- und Testzwecke;

         10. Personen, die Abfälle in einem gemäß § 44 Abs. 2 genehmigten Versuchsbetrieb behandeln;

         11. Personen, die aus Anlass einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, wie zB Reparaturen, Instandhaltungen, Wartungsarbeiten, Gartenarbeiten, Abbruch- oder Aushubarbeiten, im Zuge der Ausführung eines Auftrags, anfallende Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben;

         12. Hausverwalter und Gebäudemanager, deren Tätigkeit nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist und die, in Ausübung dieser Tätigkeit, angefallene Abfälle Dritter übernehmen und nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben.“

27. § 24a Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. Angaben über die Art der Abfälle oder die Abfallartenpools, die gesammelt oder behandelt werden sollen,“

28. § 25a Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. die Lagerung und Behandlung gefährlicher Abfälle in einer geeigneten genehmigten Anlage sichergestellt ist;

                a) jedenfalls hat ein Abfallsammler gefährlicher Abfälle über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler gefährlicher Abfälle eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführt;

               b) erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen, dass ein Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügt;

Von einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage ist jedenfalls auszugehen, wenn die beantragten Abfallarten und Behandlungstätigkeiten von den in das Register gemäß § 22 übertragenen Genehmigungsinhalten der Behandlungsanlage umfasst sind,“

29. Im § 25a werden die Abs. 6 und 7 durch folgende Abs. 5a bis 8 ersetzt:

(5a) Eine Erlaubnis zur Sammlung von Elektroaltgeräten umfasst auch die händische Entnahme von Batterien und Kondensatoren mit einfachen Mitteln. Nicht umfasst ist eine Zerlegung. Eine Erlaubnis zur Sammlung von Altfahrzeugen umfasst auch die händische Entnahme von Batterien. Dies gilt sinngemäß auch für Personen, die gemäß § 24a Abs. 2 im Hinblick auf die Sammlung von Elektroaltgeräten und Altfahrzeugen nicht der Erlaubnispflicht unterliegen.

(6) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis ganz oder teilweise zu entziehen. Die Behörde ist berechtigt, die Erlaubnis nur für eine bestimmte Zeit zu entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Inhabers der Erlaubnis zu sichern. Die Bescheide gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind.

(6a) Dem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn

           1. anzunehmen ist, dass der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers die Tätigkeit nicht sachgerecht und sorgfältig ausübt oder die gesetzlichen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt oder

           2. der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.

(7) Die Behörde hat Nachsicht vom Erfordernis der Voraussetzung gemäß Abs. 3 Z 2 oder Abs. 4 Z 1 lit. b hinsichtlich des gesamten Erlaubnisumfangs oder eines Teils zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften bzw. Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Verwaltungsübertretung bzw. Straftat bei der Sammlung oder Behandlung von Abfällen nicht zu befürchten ist. Die Nachsicht ist nicht zu erteilen, wenn andere Voraussetzungen, als jene für die die Nachsicht erteilt werden soll, nicht vorliegen.

(8) Die Beantragung bzw. die Erteilung der Erlaubnis kann auch für Abfallartenpools (§ 4 Z 2a) erfolgen.“

30. Im § 26 Abs. 4 wird nach dem Wort „Gemeinde“ die Wortfolge „oder der Gemeindeverband hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind,“ eingefügt.

31. § 27 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Der Abfallsammler oder -behandler hat eine dauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.

(3) Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung. Übermittelt der Abfallsammler oder -behandler für einen längeren Zeitraum als zwei aufeinander folgende Berichtszeiträume keine Abfallbilanz gemäß § 21 Abs. 3, gilt eine gemäß § 24a Abs. 1 erteilte Erlaubnis als erloschen.“

32. § 37 Abs. 2 Z 7 wird durch folgende Z 7 bis 9 ersetzt:

         „7. Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung – einschließlich einer Trocknung von Klärschlamm im Rahmen des Abwasserreinigungsprozesses – der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn

                a) in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die

                     aa) beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,

                    bb) beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder

                     cc) in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und

               b) der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist,

           8. Einrichtungen in Produktionsbetrieben, die Abfallbehandlungsanlagen entwickeln oder herstellen, zum Zweck der kurzfristigen Erprobung, sofern es sich um gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994 handelt,

           9. Einrichtungen im Labor- oder Technikumsmaßstab in Universitäten und technischen Versuchsanstalten, die, ausschließlich zur Erforschung, Entwicklung oder Erprobung, Abfälle einsetzen.“

33. § 37 Abs. 4 Z 3 entfällt.

34. Im § 37 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

         „9. sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.“

35. Im § 39 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Wort „Abfallarten“ die Wortfolge „oder Abfallartenpools“ eingefügt.

36. § 47 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die zu behandelnden Abfallarten oder Abfallartenpools, die Mengen dieser Abfallarten oder Abfallartenpools, die Kapazität und das Behandlungsverfahren;“

37. § 49 Abs. 6 lautet:

(6) Die Kosten der Bauaufsicht sind vom Inhaber der Deponie zu tragen. Über diese Kosten ist vom Aufsichtsorgan bis 30. August des Folgejahres beim Inhaber der Deponie Rechnung zu legen. Bei Fristversäumnis erlischt der Kostenanspruch. Diese Kosten sind innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Rechnung vom Inhaber der Deponie zu bezahlen. Wenn die Kosten nicht beglichen werden, hat das Aufsichtsorgan innerhalb von einem Jahr nach Vorlage der Rechnung bei der Behörde einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung einzubringen. Bringt das Aufsichtsorgan diesen Antrag nicht fristgerecht ein, erlischt der Anspruch.“

38. § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 5 bis 7 und 9 sind der Behörde anzuzeigen und können mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 ist die Beschreibung der vorgesehenen Auflassungs- oder Stilllegungsmaßnahmen anzuschließen. Einer Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 ist die begründete Darlegung anzuschließen, dass das Emissionsverhalten der Behandlungsanlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Im Fall des § 37 Abs. 4 Z 6 bildet dieser Bescheid einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Reichen bei Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 4, 5, 7 oder 8 die vom Inhaber der Behandlungsanlage zur Wahrung der Interessen gemäß § 43 getroffenen Maßnahmen nicht aus, hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.“

39. § 54 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten anfallen und in haushaltsüblichen Mengen übernommen werden, einschließlich jener, in denen eine Vorbereitung zur Wiederverwendung der gesammelten Abfälle durchgeführt wird oder“

40. Im § 54 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Genehmigung des öffentlichen Altstoffsammelzentrums für Siedlungsabfälle umfasst auch die Lagerung von sonstigen nicht gefährlichen Abfällen, die im privaten Haushalt angefallen sind und in haushaltsüblichen Mengen übernommen wurden.“

41. § 54 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Behörde hat die weitere Durchführung der Sammlung, Lagerung oder Behandlung zu untersagen, wenn nachträglich die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.“

42. Im § 62 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

(3a) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Behandlungsanlage Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 5 geworden sind, sind Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind.“

43. § 62 Abs. 6 lautet:

(6) Die nach den §§ 43 Abs. 4, 44, 52 Abs. 5 oder 8 oder 54 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach ihrer Vorschreibung ergibt, dass sie für die nach § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit, den Inhaber der Behandlungsanlage weniger belastenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen das Auslangen gefunden werden kann. Dies gilt auch für Aufträge gemäß § 51.“

44. § 65 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festzulegen, welche Behandlungsanlagen zur Verwertung von Abfällen und welche Behandlungsanlagen zur Beseitigung von im eigenen Betrieb anfallenden bestimmten nicht gefährlichen Abfällen jedenfalls von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 ausgenommen sind. In dieser Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Abfallarten und -mengen, die Behandlungsmethoden und Bedingungen für die Verwertung gefährlicher Abfälle, einschließlich der Art der Tätigkeiten, sowie alle anderen notwendigen Anforderungen an die Durchführung verschiedener Arten der Verwertung und gegebenenfalls die Grenzwerte für den Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Emissionsgrenzwerte festzulegen.“

45. § 75 Abs. 7 lautet:

(7) Die Überprüfung der Einhaltung von Verpflichtungen gemäß

           1. der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-Abfallende-GlasV), ABl. Nr. L 337 vom 11.12.2012 S. 31,

           2. der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-SchrottV), ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2011 S. 2, und

           3. der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfall anzusehen sind (im Folgenden: EU-KupferschrottV), ABl. Nr. L 201 vom 26.07.2013 S. 14,

und die Überprüfung von in Österreich tätigen Inhabern einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, obliegt der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.“

46. § 78 Abs. 17 lautet:

„(17) Wenn durch Änderung der Rechtslage eine nicht nach diesem Bundesgesetz, jedoch nach einem Tatbestand gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff Mineralrohstoffgesetz und §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage einen Genehmigungstatbestand nach diesem Bundesgesetz erfüllt, gilt eine gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff des Mineralrohstoffgesetzes und §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 bestehende Genehmigung für diese Behandlungsanlage entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. § 62 Abs. 3 bleibt anwendbar.“

47. Im § 78 wird der Abs. 23 durch folgende Abs. 23 bis 25 ersetzt:

„(23) Wenn eine gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage am 17. September 2013 über keine Genehmigung gemäß § 37 verfügt, jedoch eine Genehmigung gemäß §§ 74 ff GewO 1994, gemäß §§ 119 ff Mineralrohstoffgesetz, oder gemäß §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 und alle sonstigen Genehmigungen, Bewilligungen oder Zurkenntnisnahmen vorliegen, gelten diese entsprechend ihrem Umfang als Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn bis 31. Dezember 2021 ein Feststellungsantrag gemäß § 6 Abs. 7 Z 2 über den Umfang der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität beim Landeshauptmann gestellt wird. Die im § 42 genannten Parteien, die nicht im Genehmigungsverfahren gemäß §§ 74 ff GewO 1994, §§ 119 ff des Mineralrohstoffgesetzes oder gemäß §§ 31a, 32 Abs. 2 lit. c, 34 und 38 WRG 1959 und in allen sonstigen Genehmigungsverfahren beteiligt waren, haben im Feststellungsverfahren Parteistellung. Ergibt sich aus Anlass des Feststellungsverfahrens, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der in der Genehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde gemäß § 62 Abs. 3 die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben.

(24) Erlaubnisse oder Anlagengenehmigungen, die sich auf Abfallartenpools beziehen, sind nicht anzupassen, wenn sich durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 die Zusammenfassung von Abfallarten in Abfallartenpools ändert. Die Erlaubnisse und Anlagengenehmigungen umfassen diesfalls die jeweiligen Abfallartenpools nach Maßgabe der in einer Verordnung nach § 4 vorgenommenen Änderungen.

(25) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2019 anhängige Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 und § 24a Abs. 2 Z 3 sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde abzuschließen.“

48. Im § 79 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Z 6 wird jeweils nach der Wortfolge „oder entgegen § 25a Abs. 6“ das Zitat „oder 6a“ eingefügt.

49. Im § 79 Abs. 2 wird nach der Z 2b folgende Z 2c eingefügt:

       „2c. entgegen § 13j Kunststofftragetaschen in Verkehr setzt,“

50. Im § 79 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 13g Abs. 3 oder 4,“ das Zitat „§ 13m Abs. 1 oder 2,“ eingefügt.

51. Im § 79 Abs. 3 Z 3 entfallen die Wortfolge „oder dessen Stellvertreter“ und die Wortfolge „oder dessen Stellvertreters“.

52. § 87c Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG festgelegten Frist gegen Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zugelassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Weiters kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen und innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.“

53. § 87d Abs. 1 lautet:

„(1) Strafbescheide in Bezug auf eine Verordnung gemäß § 14 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte, Strafbescheide in Bezug auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen und Strafbescheide in Bezug auf die Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen sind der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus durch die bescheiderlassende Behörde gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei zu übermitteln. Bescheide, mit denen Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5 zugelassen wurden, sind binnen zwei Wochen nach deren Erlassung von der Verwaltungsbehörde unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zuzustellen.“

54. Im § 89 Z 3 wird folgende lit. e angefügt:

             „e)  der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2018 S. 6;“

55. Nach § 89 wird folgender § 89a samt Überschrift eingefügt:

„Notifikation

§ 89a. Das Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019), BGBl. I Nr. xxx/2019, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2019/0192/A).“

56. Dem § 91 werden folgende Abs. 39 und 40 angefügt:

„(39) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 7 und 10, § 4, § 6 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 1 und 2, §§ 13j bis 13m samt Überschriften, § 15 Abs. 4a, 5, 5c und 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 7, § 21 Abs. 3 erster Satz, § 22 Abs. 2, § 22a Abs. 1 und 3a, § 24a Abs. 2 und 3, § 25a Abs. 2 und 5a bis 8, § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 2 und 3 erster Satz, § 37 Abs. 2 und 4, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 6, § 51 Abs. 2, § 54 Abs. 1, 1a und 3, § 62 Abs. 3a und 6, § 65 Abs. 2, § 75 Abs. 7, § 78 Abs. 17 und 23 bis 25, § 79 Abs. 1 bis 3, § 87c Abs. 2, § 87d Abs. 1, § 89 und § 89a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(40) § 21 Abs. 3 letzter Satz und § 27 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“

 

Begründung

Allgemeiner Teil

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zur AWG-Rechtsbereinigung

2018 wurde im Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der Entsorgungswirtschaft, der kommunalen Abfallverbände, der Sozialpartnerschaft (WKÖ und LKÖ), der Bundesländer, des Städte- und Gemeindebundes, des Justizministeriums sowie unabhängigen Expertinnen und Experten eingerichtet. Ziel dieser Arbeitsgruppe war es, konkrete Vorschläge zur Rechtsbereinigung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 102/2002 (AWG 2002) auszuarbeiten. Diese Vorschläge umfassen: Entfall des Stellvertreters des Abfallbeauftragten; Ausnahmen und Erleichterungen beim Erlaubnisrecht, insbesondere Entfall des Nachweises eines Zwischenlagers für Abfallsammler nicht gefährlicher Abfälle und Ausweitung des Nachsichtsrechts; Entfall der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht nach AWG 2002 bei bestimmten Anlagen; Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung durch Verordnung sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Projekte zur Digitalisierung, zB Abfallartenpools, vollelektronischer Begleitschein und Bescheidregister.

Diese Vorschläge sollen im AWG 2002 umgesetzt werden.

Zum Verbot von Kunststofftragetaschen

Ziel dieser Novelle ist es auch, negative Auswirkungen von Kunststofftragetaschen auf die Umwelt, insbesondere das Gewässer und die menschliche Gesundheit zu verhindern und die Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Aufbauend auf europäischen Vorgaben wie dem Kreislaufwirtschaftspaket und der Plastikstrategie sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, in verschiedenen Bereichen aktiv gegen die Entstehung von Kunststoffabfällen und deren Verteilung in der Umwelt vorzugehen.

Im Vortrag an den Ministerrat vom 5. Dezember 2018 werden die Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung zur Reduktion von Plastikabfällen in Österreich beschrieben. Eine wesentliche Maßnahme ist ein generelles Kunststofftragetaschenverbot mit nur wenigen, klar begrenzten Ausnahmen, etwa für sehr leichte Tragetaschen (Knotenbeutel), die biologisch abbaubar sind und aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden. Dieses Inverkehrsetzungsverbot soll Anfang 2020 in Kraft treten.

Die Vorgaben der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014 bleiben unberührt.

Zuständigkeit des Bundes

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 12 B‑VG („Abfallwirtschaft“).

Besonderer Teil

 

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 7 Z 1a)

Die Definition von Lager soll klarstellen, welche Manipulationsschritte in einem Lager gesetzt werden können, ohne dass dadurch bereits eine andere Abfallbehandlungsanlage vorliegt.

Zu Z 4 (§ 2 Abs. 10)

Übernommen werden sollen die erforderlichen Definitionen der Richtlinie (EU) 2015/720 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen, ABl. Nr. L 115 vom 06.05.2015 S. 11.

Taschen, die weder einen Griff noch ein Griffloch haben, sind keine Tragetaschen und daher nicht betroffen.

Die Definition des Inverkehrsetzens entspricht der der Verpackungsverordnung 2014. Die Definition der Eigenkompostierung wurde von der Salzburger Bioabfallverordnung (§ 1 Abs. 3), LGBl. Nr. 40/2010, übernommen.

Zu Z 5, 27, 29, 35, 36 und 47 (§ 4 Z 2a, § 24a Abs. 3 Z 2, § 25a Abs. 8, § 39 Abs. 1 Z 6, § 47 Abs. 1 Z 1, § 78 Abs. 24)

Abfallartenpools stellen Zusammenfassungen von Abfallarten für bestimmte Anwendungsbereiche dar. Diese sollen mit Verordnung festgelegt werden und, soweit dies fachlich sinnvoll ist, bestimmte Behandlungsverfahren, Anlagentypen und typisierte Beschreibungen (das heißt vergleichbare Eigenschaften zB staubförmige Abfälle, schlammige Abfälle) enthalten können. Abfallartenpools sollen im Zusammenhang mit Erlaubnissen und Genehmigungen für Behandlungsanlagen für die Beantragung der für die jeweilige Tätigkeit bzw. Anlage typischen Abfallarten genutzt werden und in Folge in der jeweiligen Erlaubnis/Genehmigung Verwendung finden. Festzuhalten ist, dass Abfallartenpools Abfallarten nicht ersetzen sollen, sondern diese beinhalten.

Bei der Zusammenfassung sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle wurde zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien und Verordnung (EU) 2017/997 des Rates zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ geändert.

Rückmeldungen aus der Praxis zeigen, dass sich gelegentlich bei Kontrollen von Abfallbehandlern im Nachhinein herausstellt, dass auf einzelne Abfallarten bei der Beantragung der Erlaubnis vergessen wurde – obwohl grundsätzlich alle Voraussetzungen für die diesbezügliche Erlaubniserteilung (zB geeignete genehmigte Anlage, geeignete Art der Behandlung) vorgelegen wären. Durch Abfallartenpools sollen Antragsteller in Zukunft bei der Formulierung ihrer (Erlaubnis-)Anträge besser unterstützt werden, da darin für bestimmte Detail-Behandlungsverfahren und bestimmte Anlagentypen typische bzw. typischerweise geeignete Abfallarten zusammengefasst sein sollen.

Wenn sich Abfallarten in einem Abfallartenpool ändern, sollen diese Änderungen auf die Erlaubnisse und Genehmigungen durchschlagen, sodass für diese Fälle kein neuerlicher Antrag auf Erteilung (Änderung) der Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich sein soll.

Zu Z 6 bis 8 (§ 6)

Feststellungsbescheide sollen, da es sich um komplexe Sach- und Rechtsfragen handelt, statt auf Ebene der Bezirksverwaltungsbehörde auf Ebene des Landeshauptmannes erledigt werden.

Hinsichtlich § 6 Abs. 4 wird die Formulierung an § 10 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 angepasst.

Zu Z 9 und 10 (§ 11)

Die Verpflichtung zur Bestellung eines Stellvertreters für den Abfallbeauftragten soll entfallen.

Zu Z 11 (§§ 13j bis 13m)

Zu § 13j:

Aufbauend auf europäischen Festlegungen wie dem Kreislaufwirtschaftspaket und der Plastikstrategie sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, in verschiedenen Bereichen Maßnahmen gegen die Entstehung von Kunststoffabfällen bzw. deren Verteilung in die Umwelt zu treffen. Auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/720 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG betreffend die Verringerung des Verbrauchs von leichten Kunststofftragetaschen besteht Umsetzungsbedarf in Österreich, der durch diese Bestimmung erfüllt werden soll.

Um dauerhafte Verringerungen des durchschnittlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu fördern, sollen die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um den Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Abfallpolitik der Union und der Abfallhierarchie im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 312 vom 22. 11. 2008 S 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 109 deutlich zu verringern. Mitgliedstaaten können abweichend von Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (im Folgenden: Verpackungsrichtlinie), ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/852, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 141 auch Marktbeschränkungen wie Verbote erlassen, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind.

Bereits Art4 der Richtlinie 94/62/EG, gibt den Mitgliedstaaten vor, präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen zu setzen.

Für Kunststofftragetaschen existiert zwar bereits seit 2016 eine freiwillige Vereinbarung mit ausgewählten Handelsunternehmen, Tragetaschen (nicht nur jene aus Kunststoff) nur noch gegen Entgelt abzugeben, um damit neben weiteren Maßnahmen zu einer merklichen Einsparung zu gelangen. Es kann aber nur mit einem Verbot der Zielsetzung der weitest gehenden Vermeidung, in Einklang mit der Abfallrahmenrichtlinie und der Verpackungsrichtlinie, ausreichend Rechnung getragen werden.

Gemäß der Abfallhierarchie hat die Vermeidung oberste Priorität.

Der derzeit bestehende Verbrauch an Kunststofftragetaschen führt zu einer ineffizienten Ressourcennutzung. Wenn keine Maßnahmen getroffen werden, ist mit einem weiteren Anstieg des Verbrauchs zu rechnen.

Das achtlose Wegwerfen von Kunststofftragetaschen führt europaweit zu Umweltbelastungen und verschärft das weitverbreitete Problem der Ansammlung von Abfällen in Gewässern, die weltweit die aquatischen Ökosysteme bedrohen.

Es soll daher ein generelles Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen normiert werden, das für alle Branchen gelten soll. Dieses Inverkehrsetzungsverbot soll mit Anfang 2020 gelten.

Von diesem Verbot soll es nur wenige, klar begrenzte Ausnahmen geben, etwa für sehr leichte Tragetaschen, die biologisch vollständig abbaubar sind und aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden.

Durch Bewusstseinsbildung und Information der Letztverbraucher wird darauf zu achten sein, dass eine Substitution der Einwegkunststofftragetasche durch eine Einwegtragetasche aus anderen Materialien vermieden wird. Ziel ist es, dass mehrmals verwendbare Einkaufstaschen, -körbe oder sonstige Mehrwegbehältnisse verwendet werden.

Nicht zuletzt um ein Ausweichverhalten hintanzuhalten, soll das Verbot Kunststofftragetaschen jeglicher Wandstärke betreffen, also auch jene mit einer Dicke von mehr als 0,05 mm.

Zu § 13k:

Um insbesondere im Frischebereich des Lebensmitteleinzelhandels (Obst, Gemüse, Feinkosttheke,…) unter Wahrung hygienischer Anforderungen auch künftig den Verkauf von gelegter und nicht zusätzlich verpackter Ware nicht zu erschweren, soll es für die sehr dünnen Kunststofftragetaschen (Knotenbeutel) eine Ausnahme geben, und zwar für Tragetaschen, die für die Eigenkompostierung in Haushalten geeignet und somit biologisch vollständig abbaubar sind und überwiegend, das heißt zu zumindest 50% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden.

Der Stand der Technik für eine Eigenkompostierung ist derzeit in einer TÜV Norm (OK02-e vom 1. März 2012) beschrieben: Wesentliche Kriterien sind die Temperatur (20 bis 30 Grad Celsius), die in einer vorgebenen Zeit (maximal 12 Monate) erreichte biologische Abbaurate (mindestens 90%). Seitens der EU-Kommission ist eine EN-Norm beauftragt, die die Kompostierung im Haushaltsbereich festlegen soll.

Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen sollen auch wiederverwendbare Taschen aus Kunststoffen sein, die die genannten Kriterien erfüllen. Taschen aus anderen Materialen als Kunststoff (Leder, Stoff etc.) sind natürlich ebenfalls nicht von dem Verbot betroffen. Die Eigenschaft „wiederverwendbar“ muss auf den ursprünglichen Zweck (Einkauf) bezogen sein (vgl. die Definition im § 2 Abs. 5 Z 4 AWG 2002).

Eine entgeltliche Abgabe der noch zulässigerweise in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen soll nicht vorgeschrieben werden.

Zu § 13l:

Es soll eine Abverkaufsfrist für Tragetaschen bis Ende 2020 geben, um eine effektive Nutzung dieser Taschen zu ermöglichen.

Zu § 13m:

Zur Überwachung der Fortschritte bei der Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen ist es notwendig, dass nationale Behörden ihre Daten über deren Verbrauch im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG übermitteln.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2018 S 6, verpflichtet die Mitgliedstaaten jährlich über die in Verkehr gesetzten Kunststofftragetaschen an die Europäische Kommission zu berichten.

Da Kunststofftragetaschen als Serviceverpackungen im Sinne des § 13g Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gelten, ist die Teilnahme an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 8 Abs. 1 Verpackungsverordnung 2014 verpflichtend. Es liegt daher nahe und entspricht dem Grundsatz der Sparsamkeit und der Zweckmäßigkeit, die erforderliche Dokumentation der in Verkehr gesetzten Tragetaschen über diese Sammel- und Verwertungssysteme zu bündeln bzw. abzuwickeln.

Die Sammel- und Verwertungssysteme haben jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus vorzulegen. In diesem Tätigkeitsbericht soll künftig auch die Zusammenfassung der abgegebenen Tragetaschen, gegliedert in sehr leichte und leichte Kunststofftragetaschen (letztere dürfen ja im Jahr 2020 noch abverkauft werden), erfolgen. Das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus kann dann in weiterer Folge diese Daten zusammenfassen und der jährlichen Berichtspflicht an die EU-Kommission entsprechen.

Zu Z 12 (§ 15 Abs. 4a)

Es soll klargestellt werden, dass die Zulässigkeit einer Verwertung an abfallrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist.

Diesbezügliche Rechtsvorschriften anderer Materiengesetze sind jedenfalls weiterhin zu beachten.

Zu Z 13 (§ 15 Abs. 5)

Die Einschränkung betreffend Abfälle zur Beseitigung soll entfallen.

Keine Übergabeverpflichtung besteht in jenen Fällen, in denen die zuständige Behörde ausdrücklich den Einsatz der Abfälle einschließlich deren Lagerung genehmigt und der Abfallbesitzer damit als Berechtigter anzusehen ist. Dies trifft zB bei der Zwischenlagerung und beim Wiedereinsatz von Abfällen zu, die in einem nach UVP-G 2000 genehmigungspflichtigen Vorhaben, von der UVP-Behörde mitgenehmigt wurden.

Zu Z 14 (§ 15 Abs. 5c)

Die Daten der Erlaubnisse der Abfallsammler und –behandler werden gemäß § 22 AWG 2002 im Register von den zuständigen Behörden (LH) erfasst. Der Eintragung kommt dabei nur deklarative Wirkung zu. Im Sinne einer Deregulierung soll das Vertrauen des Übergebers auf die Richtigkeit der Erlaubnisdaten seines Geschäftspartners (Übernehmers) im Register geschützt werden. Der Übergeber der Abfälle soll sich auf die behördlichen Eintragungen im Register verlassen können und nicht etwa zusätzlich – allein zur rechtlichen Absicherung und – ohne, dass ein konkreter Verdachtsmoment besteht – in jedem Fall die Erlaubnisbescheide seiner Geschäftspartner anfordern bzw. prüfen müssen. Wer Abfälle im guten Glauben an die Richtigkeit der Eintragung im Register an eine nichtberechtigte Person übergibt, soll hinsichtlich dieser Übergabe nicht gestraft werden können. Im Hinblick auf allfällige Behandlungsaufträge gemäß § 15 Abs. 5a iVm § 73 AWG 2002 ist anzumerken, dass mit der gutgläubigen Übergabe an einen im Register veröffentlichten Abfallsammler oder –behandler nur die Pflicht zur Übergabe an einen Berechtigten gemäß § 15 Abs. 5a lita erfüllt ist, die vollständige, umweltgerechte Verwertung/Beseitigung ist aber weiterhin explizit zu beauftragen.

„Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragung im Register“ handelt derjenige, der über das Bestehen der Erlaubnis des Übernehmers alleine aufgrund einer falschen Eintragung durch die Behörde irrt. Nicht „im Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragung im Register“ handelt, wem die Unrichtigkeit der Daten zum Zeitpunkt der Übergabe der Abfälle bekannt war oder dem die Unrichtigkeit der Daten zum Zeitpunkt der Übergabe der Abfälle bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen. Letzteres wird beispielsweise dann der Fall sein, wenn etwa ein hinreichend konkreter Hinweis auf das Nichtbestehen der Erlaubnis, der geeignet ist das Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragung im Register zu erschüttern, ignoriert wurde.

Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist die korrekte Bedienung der Abfragemöglichkeit im Register unter edm.gv.at.

Der Vertrauensschutz soll nur für den Übergeber der Abfälle bestehen. Hinzuweisen ist, dass dem Übernehmer der Abfälle eine Mitwirkungspflicht an der Berichtigung von unrichtig erfassten Daten trifft (vgl. § 22b Abs. 2 AWG 2002).

Anzumerken ist: Ziel des § 15 Abs. 5 ist insbesondere, dass jedenfalls eine Übergabe an einen zur Sammlung/Behandlung Berechtigten erfolgt. Ein Abfallbesitzer, der über eine Berechtigung zur Behandlung von Abfällen verfügt, jedoch nicht gewillt ist, die Abfälle selbst zu behandeln, ist als ein Abfallbesitzer, der zu einer entsprechenden Behandlung nicht imstande ist, anzusehen. Es ist unerheblich, ob er aufgrund seines fehlenden Willens oder aufgrund anderer faktischer Voraussetzungen nicht zu einer entsprechenden Behandlung der Abfälle imstande ist.

Zu Z 16 (§ 17 Abs. 2 Z 3)

Wie bisher sollen erlaubnisfreie Rücknehmer von der Verpflichtung befreit sein, die Übernahme von erlaubnisfrei übernommen Abfällen (dh. insbesondere den Abfallübergeber) aufzuzeichnen. Hingegen sollen jene „erlaubnisfreien Rücknehmer“, die zurückgenommene Abfälle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unterziehen, entsprechende Aufzeichnungen führen und im Rahmen einer Jahresabfallbilanz gem. § 21 Abs. 3 die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführten Abfälle elektronisch melden. Art11 Abs. 2 Abfallrahmenrichtlinie enthält Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung. Die Daten über die zur Wiederverwendung vorbereiteten Abfälle sind zum Nachweis der Erreichung dieser Zielvorgaben relevant.

Zu Z 17 (§ 18 Abs. 7)

In Pilotprojekten gemäß § 75a AWG 2002 wurde ein vollelektronisches Begleitscheinverfahren (VEBSV) zur papierlosen Abwicklung der Begleitscheinpflichten entwickelt, bei dem Unternehmen durch Rahmenbedingungen und Vorgaben für die Digitalisierung der Abwicklung von Abfallübergaben bzw. übernahmen bei der Erfüllung ihrer abfallrechtlichen Verpflichtungen unterstützt werden. Die Aufbewahrungspflichten für Begleitscheine werden durch Nutzer des VEBSV im EDM erfüllt. Hauptaugenmerk der Weiterentwicklung des vollelektronischen Begleitscheinverfahrens durch VEBSV 2.0 war die Sicherstellung der Interoperabilität mittels eines neutralen Systems zwischen den Softwarelösungen unterschiedlicher Verpflichteten durch standardisierte Schnittstellen zur Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen. Auf der Basis der Erfahrungen aus den Pilotprojekten soll das vollelektronische Begleitscheinverfahren mit Verordnung verankert werden können.

Zu Z 18 (§ 21 Abs. 3)

Jene erlaubnisfreien Rücknehmer, die zurückgenommene Abfälle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung unterziehen, sollen – zum Nachweis der Erreichung der Zielvorgaben der Abfallrahmenrichtlinie – diese Abfälle im Rahmen einer Abfallbilanz elektronisch melden.

Personen, die gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 und 12 keiner Erlaubnispflicht unterliegen, sollen auch von der Pflicht zur Erstellung einer Jahresabfallbilanz ausgenommen werden. Zur Nachvollziehbarkeit der Abfälle ist es erforderlich, dass der Abfallsammler oder –behandler, der Abfälle von diesen Personen übernimmt, den Absendeort aufzeichnet.

Bei Fehlen einer Jahresabfallbilanzmeldung im Register ist nicht eindeutig erkennbar, ob der Abfallsammler oder -behandler die Frist zur Meldung nicht eingehalten oder tatsächlich seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr nicht ausgeübt hat. In manchen Fällen wurden daher Abfallsammler oder –behandler, die zu Recht keine Jahresabfallbilanz gemeldet hatten, von den Behörden kontaktiert, was sowohl für die Behörde als auch den betroffenen Unternehmen einen Aufwand bedeutet. Durch die Erstattung einer Leermeldung wird in den genannten Fällen nachvollziehbar dokumentiert, dass im jeweiligen Berichtszeitraum keine Abfälle von anderen Personen übernommen wurden, keine Abfälle an andere Personen übergeben wurden und auch keine Behandlung (zB Lagerung) von Abfällen erfolgt ist, sodass das Register keine automatischen Fehlerhinweise für die Behörde und das betroffene Unternehmen (sowie gegebenenfalls für die jeweils von den Inkonsistenzen betroffenen Geschäftspartner) generiert.

Zu Z 19 (§ 22 Abs. 2)

Im Sinne der eGovernment-Strategie soll ein elektronisches Bescheidregister geschaffen werden. Hier soll daher klargestellt werden, dass Z 8 und 9 auch eine Ausfertigung der erteilten Bescheide umfasst.

Zu Z 20, 24 und 45 (§ 22a Abs. 1 Z 1, § 24a Abs. 2 Z 3, § 75 Abs. 7)

Die Gleichwertigkeitsprüfung von Erlaubnissen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, erfolgt derzeit in der Weise, dass der Landeshauptmann die Unterlagen der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus mit dem Ersuchen um Stellungnahme vorlegt. Da eine Beurteilung durch die Bundesministerin bereits derzeit erfolgt, soll – im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung – die Zuständigkeit ebenfalls an die Bundesministerin übergehen. Somit kann auch verhindert werden, dass eine ausländische Erlaubnis gleichzeitig in mehreren Bundesländern der Behörde zur Gleichwertigkeitsprüfung vorgelegt wird.

Zu Z 21 und 23 (§ 22a Abs. 1 litf, § 22a Abs. 3a)

Auf § 40a AWG 2002 wird hingewiesen.

Damit soll sichergestellt werden, dass – unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Anforderungen – sämtliche Informationen an einer Stelle zu finden und für den Betreiber wie für die Behörde gleichermaßen jederzeit zugänglich sind und so eine gemeinsame Sichtweise über bestehende Rechte und Pflichten abgebildet wird. Sowohl die Behörde als auch der Betreiber können von gleichen Informationen ausgehen. Dies soll die Einhaltung von Bescheidauflagen erleichtern und verbessern sowie die Abwicklung von Kontrollen beschleunigen.

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung gemäß § 40a AWG 2002 ist ein Tool eingerichtet, dass den Upload von pdf-Dateien in wenigen Sekunden ermöglicht. Somit entsteht dadurch kein nennenswerter Verwaltungsaufwand.

Zudem kann die BMNT als Oberbehörde ihre Verpflichtungen wahrnehmen.

Zu Z 25 (§ 24a Abs. 2 Z 5)

Gemäß Art. 23 der Abfallrahmenrichtlinie benötigen Anlagen und Unternehmen, die Abfallbehandlungen durchführen, eine Genehmigung. Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, dh die Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei der Produkte sowie Bestandteile von Produkten, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können (§ 2 Abs. 5 Z 6 AWG 2002), stellt eine solche Abfallbehandlung dar. Gleichzeitig sieht die Abfallrahmenrichtlinie vor, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung durch verschiedene Maßnahmen gefördert werden soll (Art. 11 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie). Als entsprechende Förderung der Vorbereitung zur Wiederverwendung sollen Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 auch in Bezug auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung der zurückgenommenen Abfälle von der Erlaubnispflicht befreit werden.

Zu Z 26 (§ 24a Abs. 2 Z 9 bis 12)

Hinsichtlich Versuchs- und Testzwecken und hinsichtlich Versuchsbetrieben soll eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht geschaffen werden.

Installateure, Wartungsfirmen, Baufirmen, Gärtner etc., die im Zuge ihrer Tätigkeit anfallende Abfälle Dritter sammeln, sollen, soweit sie nicht einen Erwerbsschwerpunkt in der Sammlung von Abfällen haben und unter der Voraussetzung, dass sie diese Abfälle nachweislich einem berechtigten Abfallsammler oder –behandler übergeben, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden. Nicht von der Ausnahme umfasst sind Personen, die auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten durchführen, zB jene Personen, die Deponien betreiben oder Recycling-Baustoffe herstellen.

Hausverwalter und Gebäudemanager, die vielfältige Aufgaben im Rahmen der Verwaltung einer Liegenschaft erfüllen (Hausbegehungen, Kontrollen der Immobilie, Erstellung von Abrechnungen, Schriftverkehr, technische und wirtschaftliche Betreuung etc.) und sich dabei zB auch um die Pflege der Müllräume und insbesondere um die Beauftragung von bzw. die Abrechnung mit Abfallsammlern und –behandlern kümmern, wobei sie im Regelfall im eigenen Namen rechtlich über Abfälle Dritter verfügen, sollen für diese Tätigkeit von der Erlaubnispflicht ausgenommen sein. Diese Ausnahme soll Hausverwalter und Gebäudemanager unabhängig von ihrer Rechtsform betreffen und damit auch Hausverwaltungsunternehmen und Gebäudemanagementunternehmen umfassen. Bereits bisher sind diese Personen in der Abfallbilanzverordnung genannt bzw. von den Regelungen der Abfallbilanzverordnung ausgenommen, zumal ihre „abfallwirtschaftliche“ Tätigkeit (dh. die rechtliche und zum Teil auch physische Übernahme von Abfällen ihrer Kunden und die rechtliche oder physische Übergabe der Abfälle an Berechtigte) klar in untergeordnetem Ausmaß zu den sonstigen Tätigkeiten als Hausverwalter oder Gebäudemanager steht und sie daher eine Tätigkeit ausüben, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist.

Sowohl beim Einsatz als auch bei Übungen handeln Einsatzkräfte, etwa die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Feuerwehr, in Vollziehung der Gesetze (für den jeweiligen Rechtsträger). Für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Aufgaben sind auch Übungsmaßnahmen und dazu notwendige Vorbereitungen unter Verwendung von Abfällen im dazu nötigen Ausmaß erforderlich. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um hoheitliche Aufgaben. Damit kommen die Bestimmungen des § 24a AWG 2002 nicht zur Anwendung. In der Regel finden diese Tätigkeiten an dafür vorgesehenen und geeigneten Orten statt.

Zu Z 28 (§ 25a Abs. 2 Z 3)

Derzeit muss ein Sammler nicht gefährlicher Abfälle nachweisen, dass er über ein Zwischenlager verfügt. Dieser Nachweis erfolgt meist über die Vorlage eines Mietvertrags, einer sogenannten Zwischenlagervereinbarung. Oft werden die gesammelten Abfälle gleich, ohne Umweg, vom Kunden hin zu einer Behandlungsanlage verbracht. Die Anforderung soll daher bei der Erlangung der Berechtigung zum Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen entfallen. Die Vorlagepflicht diesbezüglicher Antragsunterlagen gemäß § 24a Abs. 3 Z 6 trifft nur in jenen Fällen zu, in denen das Erfordernis eines Lagers oder Zwischenlagers besteht.

Durch den letzten Satz in der Z 3 soll die Prüfung der zuständigen Behörde erleichtert werden: Sobald die Anlagenbehörde die genehmigten Abfallarten und Behandlungsverfahren in das Register gemäß § 22 übertragen hat, soll sich die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde diesbezüglich nicht weiter mit der Anlagengenehmigung auseinandersetzen müssen. Dies ist insbesondere in jenen Fällen zur Beschleunigung der Verfahrensabwicklung hilfreich, in denen die zuständige Behörde für die Erlaubniserteilung nicht gleichzeitig auch die zuständige Anlagenbehörde ist.

Zu Z 29 (§ 25a Abs. 5a, 6, 6a und 7)

Die einfache Entnahme von aus Elektroaltgeräten problemlos zu entfernenden Batterien (zB am Altstoffsammelzentrum), die händische Entnahme von Batterien aus Altfahrzeugen sowie das Entfernen von Kondensatoren aus Elektroaltgeräten mit einfachen Mitteln soll im Rahmen der reinen Sammlererlaubnis erfolgen können. Keinesfalls ist von dieser Ausnahme die Zerlegung von Elektroaltgeräten oder Altfahrzeugen umfasst. Werden beim Gebrauch eines Produktes übliche Handgriffe (zB das Entfernen des Bürstenkopfes bei einer elektrischen Handzahnbürste) auch an den als Abfall angefallenen Gegenständen vorgenommen, so stellt dies keine Zerlegung bzw. keine Abfallbehandlung dar.

Für Personen, die für ihre (Sammler-)Tätigkeit keine Erlaubnis brauchen (insbesondere erlaubnisfreie Rücknehmer), soll diese Erleichterung ebenfalls gelten.

Es sollen im Hinblick auf den Entzug der Erlaubnis und die Nachsicht an die GewO 1994 angelehnte Bestimmungen aufgenommen werden. Klargestellt werden soll, dass ein Entzug der Erlaubnis auch teilweise möglich ist. Der zweite Satz in Abs. 6 entspricht § 87 Abs. 3 GewO 1994.

Zu Z 30 (§ 26 Abs. 4)

Gemeinden können die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Namhaftmachung einer fachkundigen Person nachweisen. Überträgt eine Gemeinde ihre kommunalen Aufgaben an einen Gemeindeverband, so muss dieser für die gleiche Tätigkeit einen abfallrechtlichen Geschäftsführer bestellen. Die Gemeindeverbände sollen daher in die Sonderbestimmung des § 26 Abs. 4 aufgenommen werden und damit für die Gemeinden eine Erleichterung geschaffen werden.

Zu Z 31 (§ 27)

Die Meldeverpflichtung für die Ruhendstellung und die Wiederaufnahme der Abfallsammler- und ‑behandlertätigkeit soll entfallen, um Behörden und Unternehmen zu entlasten. Wird länger als zwei Jahre keine Abfallbilanz bzw. keine Leermeldung an die zuständige Behörde übermittelt, soll dies das Erlöschen der Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen bewirken. Dies führt zu einer „automatischen“ Bereinigung der Erlaubnisinhaber durch gewinnbringenden Einsatz des EDM und damit einer Entlastung von Behörden und Unternehmen von bürokratischem Aufwand.

Zu Z 32 (§ 37 Abs. 2)

Die thermische Trocknung von Schlämmen im Abwasser im Rahmen des Abwasserreinigungsprozesses, welcher einen integralen Bestandteil der Kläranlage bildet, unterliegt nicht dem Genehmigungsregime der §§ 37 AWG 2002. Dies soll in der Z 7 klargestellt werden.

Einrichtungen zur Erprobung von Behandlungsanlagen sollen von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 ausgenommen werden. Diese Ausnahme soll nur befristet – für Zwecke der Erprobung von Behandlungsanlagen vor serienmäßiger Produktion oder für Funktionstests vor Auslieferung – gelten.

Versuchsanstalten an Universitäten und Versuchsanstalten an technischen Lehranstalten sollen für die von ihnen zu Forschungs-, Entwicklungs-, und Erprobungszwecken betriebenen Einrichtungen zur Behandlung von Abfällen keine Genehmigung benötigen, sofern es sich lediglich um Testeinrichtungen (im Labor- oder Technikumsmaßstab) handelt.

Vom Genehmigungserfordernis freigestellte Behandlungsanlagen dürfen im Sinne einer EU-konformen Auslegung dieser Ausnahme nur ein vernachlässigbares Gefährdungspotential aufweisen.

Zu Z 33, 34 und 38 (§ 37 Abs. 4 Z 3 und 9, § 51 Abs. 2)

Bisher fielen emissionsneutrale Änderungen unter § 37 Abs. 4 Z 8 AWG 2002 (sonstige Änderungen, die nach den mitanzuwendenden Vorschriften anzeigepflichtig sind), da sie als Änderungen gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 nach § 81 Abs. 3 leg. cit. der Behörde vorher anzuzeigen waren. Seit Inkrafttreten der GewO-Novelle BGBl. I Nr. 96/2017 am 17. Juli 2017 sind diese Änderungen nach dieser Z 9 nicht mehr anzuzeigen. Dies bewirkt für Abfallbehandlungsanlagen, dass für die inhaltliche Beurteilung der Emissionsneutralität, für die auch Sachverständige erforderlich sein können, keine Rechtssicherheit durch einen behördlichen Akt gegeben ist. Da die Rechtssicherheit für die Inhaber der Behandlungsanlagen wesentlich ist, werden derzeit als emissionsneutral vermutete Änderungen weiterhin bei der Behörde angezeigt, um zu einer behördlichen Beurteilung zu gelangen.

Weiters stellen „genehmigungsfreie“ Änderungen auch für die Überprüfung der Abfallbehandlungsanlage durch die Behörde ein Problem dar, wenn die Anlage in geänderter Form vorgefunden wird und die Frage, ob Emissionsneutralität gegeben war, im Nachhinein geklärt werden muss.

Aus Gründen der Rechtssicherheit für den Betreiber und um den Konsens der Behandlungsanlage aus dem Bescheidbestand bzw. dem Anlagenakt entnehmen zu können – was auch die Überprüfung der Behandlungsanlage durch die Behörde maßgeblich erleichtert – soll eine Z 9 in Abs. 4 eingeführt werden, um diese Änderungen der Behandlungsanlage der Behörde zur Kenntnis bringen zu können.

Dafür soll die Z 3 in § 37 Abs. 4 gestrichen werden, da diese in der neuen Z 9 aufgeht.

Zu Z 37 (§ 49 Abs. 6)

Bei Deponiegenehmigungsverfahren gemäß § 37 ff AWG 2002 ist in der Regel ein Deponieaufsichtsorgan zu bestellen. Entsprechend den Bestimmungen des § 63 iVm § 49 AWG 2002 sind die Kosten des Aufsichtsorgans vom Deponiebetreiber zu tragen.

Eine Bestimmung mit der Möglichkeit der Direktverrechnung zwischen Betreiber und Aufsichtsorgan soll aufgenommen werden, wobei auch ein Erlöschen des Anspruches vergesehen werden soll.

Zu Z 39, 40 und 41 (§ 54)

Altstoffsammelzentren sollen weiterhin dem Verfahren gemäß § 54 unterliegen, auch wenn sonstige nicht gefährliche Abfälle aus Haushalten (keine Problemstoffe) übernommen werden und auch wenn eine Vorbereitung zur Wiederverwendung durchgeführt werden soll.

Zu Z 42 (§ 62 Abs. 3a)

Es soll eine mit § 79 Abs. 2 GewO 1994 vergleichbare Regelung für „zugezogene Nachbarn“ eingefügt werden. Bei diesen Personen soll etwa eine höhere Schwelle bei der Zumutbarkeit der Belästigung angesetzt werden können.

Zu Z 43 (§ 62 Abs. 6)

Die Abweichungsmöglichkeit bei bereits erteilten Auflagen soll künftig ausgeweitet werden. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls wäre der Antrag zurückzuweisen.

Zu Z 44 (§ 65 Abs. 2)

Nach Art. 23 der Abfallrahmenrichtlinie sind Anlagen, die beabsichtigen Abfallbehandlungen durchzuführen, zu genehmigen. Für die Verwertung von Abfällen und die Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallsort können Anlagen von der nach Art. 23 der Abfallrahmenrichtlinie vorgesehenen Genehmigungspflicht ausgenommen werden (Art. 24). Gemäß Art. 25 müssen im Hinblick auf jede Tätigkeit aber allgemeine Vorschriften erlassen werden, die festlegen, für welche Abfallarten und -mengen eine Ausnahme gelten kann und welche Behandlungsmethode anzuwenden ist. Diese Vorschriften sind so zu konzipieren, dass Abfälle in Einklang mit Artikel 13 behandelt werden. Im Falle der Beseitigungstätigkeiten sollen die Vorschriften die besten verfügbaren Techniken berücksichtigen. Für die Verwertung von gefährlichen Abfällen sind besondere Bedingungen festzulegen, einschließlich der Art der Tätigkeiten, sowie alle anderen notwendigen Anforderungen an die Durchführung verschiedener Arten der Verwertung und gegebenenfalls die Grenzwerte für den Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Emissionsgrenzwerte.

Derzeit sind alle ortsfesten Behandlungsanlagen entweder nach dem AWG 2002 oder nach der GewO 1994 genehmigungspflichtig. Im abfallrechtlichen Anlagenrecht wird nicht auf das Gefährdungspotenzial abgestellt und somit sind auch Anlagen, die typischerweise nur geringe bis keine Umweltauswirkungen haben können, nach den Bestimmungen des AWG 2002 zu genehmigen.

Die im AWG 2002 bestehende Grundlage für eine Genehmigungsfreistellungsverordnung bezieht sich nur auf Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen. Die Verordnungsermächtigung in § 65 Abs. 2 soll ausgedehnt werden um eine entsprechende Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung zur Genehmigungsfreistellung für bestimmte Anlagen nach den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie zu schaffen.

Zu Z 46 (§ 78 Abs. 17)

Die Änderung ist eine Ergänzung der materienrechtlichen Bestimmungen (MinroG, WRG) zur Überleitung von nach anderen Materiengesetzen genehmigten Anlagen.

Zu Z 47 (§ 78 Abs. 23 bis 25)

Derzeit sind zahlreiche Anlagen, die dem AWG 2002 unterliegen würden, nach anderen materienrechtlichen Bestimmungen (GewO 1994, Mineralrohstoffgesetz etc.) genehmigt. Diese Anlagen benötigen eine Genehmigung nach § 37 AWG 2002.

Dazu wurde im § 78 Abs. 23 AWG 2002 eine Übergangsbestimmung eingefügt, nach der gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen unter Vorschreibung von Anpassungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik ins AWG 2002 (Anlagenrecht) übergeleitet werden können. Diese Übergangsbestimmung war aber mit 31. Dezember 2014 befristet.

Insbesondere auf Grund des EU-Abfallpakets und des EDMs werden den Behörden wieder vermehrt Anlagen bekannt, die dem § 37 ff AWG 2002 unterliegen und nach anderen Materiengesetzen genehmigt wurden. Diese Anlagen wären nach AWG 2002 neu zu genehmigen und es dürfte bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Genehmigung kein Betrieb der Anlage erfolgen.

Die Übergangsbestimmung soll daher ausgedehnt werden, um der Sanierung von im falschen Regime genehmigten Behandlungsanlagen zu dienen.

Zu Z 52 und 53 (§ 87c und § 87d)

Gemäß § 87c Abs. 2 AWG 2002 kann die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in Angelegenheiten des AWG 2002 und darauf beruhender Verordnungen gegen Bescheide der untergeordneten Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

Gemäß § 87d AWG 2002 sind Bescheide in Bezug auf § 37 AWG 2002 sowie Strafbescheide der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus durch die bescheiderlassende Behörde zu übermitteln.

Die Übermittlungspflicht für Bescheide gemäß § 37 AWG 2002, ausgenommen in Bezug auf die Zulassung von Abweichungen gemäß § 43 Abs. 5, an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und das Beschwerderecht in diesem Umfang sollen entfallen.

Weiters soll die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Wahrung einer einheitlichen Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Einhaltung unionsrechtlicher Vorschriften und zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Verwaltungsbehörde die Zustellung eines Bescheides binnen drei Monaten ab Erlassung verlangen können und innerhalb der gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 VwGVG festgelegten Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben können.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht der ersten Lesung dem Umweltausschuss zuzuweisen.