888/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Pamela Rendi-Wagner, Mag. Jörg Leichtfried

Genossinnen und Genossen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, wird wie folgt geändert:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bund, Länder und Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass öffentliches Eigentum an der Wasserversorgung erhalten bleibt.“

 

2. Dem bisherigen Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt;

folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. 9. 2019 in Kraft.“

Begründung

 

Sauberes Trinkwasser gehört zu den größten Schätzen unseres Landes. Österreich wird weltweit um die Qualität der Versorgung mit Wasser, aber auch um die hohe Güte unseres Wassers beneidet. Damit das auch so bleibt, muss sichergestellt sein, dass die Wasserver- und -entsorgung in öffentlicher Hand bleibt – und vor Profit- und Konzerninteressen geschützt ist. Wenngleich europaweit ein Trend zur Rekommunalisierung der Wasserversorgung erkennbar ist – 166 Rekommunalisierungen haben in den letzten Jahren stattgefunden – erweist sich lediglich eine verfassungsrechtliche Absicherung der hochqualitativen Trinkwasserversorgung als geeignetes Instrument zur Unterbindung von Privatisierungen.

 

Daher konkretisiert dieses Bundesverfassungsgesetz die Verantwortung der Gebietskörperschaften für die Aufrechterhaltung der hohen Qualität der Wasserversorgung und zielt darauf ab, dass das bestehende öffentliche Eigentum an der Wasserversorgung erhalten bleibt. Denn die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mit Trinkwasser ist Teil der Daseinsvorsorge und Wasser keine Handelsware wie jede andere.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.