888/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc, Mag. Jörg Leichtfried,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 12.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl. I Nr. 111/2013, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 4 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Bund, Länder und Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass öffentliches Eigentum an der Wasserversorgung erhalten bleibt.“

 

§ 4. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung deren Erbringung und Qualität.

 

 

§ 4. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung deren Erbringung und Qualität. Bund, Länder und Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass öffentliches Eigentum an der Wasserversorgung erhalten bleibt.

 

2. Dem bisherigen Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

 

§ 8. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, außer Kraft.

 

§ 8. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, außer Kraft.

 

„(2) § 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. 9. 2019 in Kraft.“

(2) § 4 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit 1. 9. 2019 in Kraft.