889/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Walter Bacher

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (Abschaffung der Amtsverschwiegenheit und Einführung der Informationsfreiheit)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14//2019, wird wie folgt geändert:

 

1. Art. 20 Abs. 3 und 4 entfällt.

2. Nach Art. 22 wird folgender Art. 22a eingefügt:

Artikel 22a. (1) Die Organe der Gesetzgebung, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe, die ordentlichen Gerichte, der Rechnungshof, die Landesrechnungshöfe, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof, die Volksanwaltschaft und die von den Ländern für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft haben Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit nicht eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 2 besteht.

(2) Jedermann hat gegenüber den Organen der Gesetzgebung, den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen, dem Rechnungshof, den Landesrechnungshöfen, der Volksanwaltschaft und den von den Ländern für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, im wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist; die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sind nur gegenüber ihren Angehörigen verpflichtet, Zugang zu Informationen zu gewähren.

 

(3) Jedermann hat gegenüber Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen und denen durch Gesetz die Besorgung von Aufgaben übertragen ist, das Recht auf Zugang zu Informationen, soweit deren Geheimhaltung nicht in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung erforderlich ist oder gesetzlich – sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist – nicht anderes bestimmt ist.

(4) Die näheren Regelungen sind

        1. in einem besonderen Bundesgesetz einheitlich zu treffen. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken;

        2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.“

 

3. In Art. 52 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Dies gilt nicht für Auskünfte,

        1. die Quellen betreffen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde;

        2. soweit die rechtmäßige Willensbildung der Bundesregierung oder von einzelnen ihrer Mitglieder oder ihre unmittelbare Vorbereitung beeinträchtigt wird;

        3. soweit deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist;

        4. die gemäß Art. 52a Abs. 2 verlangt werden können.“

 

4. Art. 67a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In den Angelegenheiten gemäß Art. 22a Abs. 1 und 2 betreffend Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten ist die Präsidentschaftskanzlei zuständig.“

 

5. Art. 148b Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Gegenüber der Volksanwaltschaft besteht keine Verpflichtung zur Geheimhaltung.“

6. Art. 148b Abs. 2 lautet:

„(2) Die Volksanwaltschaft unterliegt der Verpflichtung zur Geheimhaltung im gleichen Umfang wie das Organ, an das die Volksanwaltschaft in Erfüllung ihrer Aufgaben herangetreten ist. Bei der Erstattung der Berichte an den Nationalrat und an den Bundesrat ist die Volksanwaltschaft zur Geheimhaltung nur insoweit verpflichtet, als dies im Interesse der nationalen Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.“

7. Art. 151 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) Art. 22a, Art. 52 Abs. 3a, Art. 67a Abs. 3, Art. 148b Abs. 1 zweiter Satz und Art. 148b Abs. 2 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/201x treten mit 1.1. 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 20 Abs. 3 und 4 außer Kraft. Auf mit Ablauf des 1.1.2020 anhängige Auskunftsbegehren sind Art. 20 Abs. 3 und 4, die auf Grund des Art. 20 Abs. 4 erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

 

 


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Verfassungsausschuss des Nationalrats hat sich in der XXV. GP intensiv mit Fragen der Informationsfreiheit, Transparenz und der Zugangsrechte zu Informationen beschäftigt. Aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen konnte die Beschlussfassung nicht mehr erfolgen. Um die Bemühungen nicht ins Leere laufen zu lassen und die Verhandlungen in der nunmehr XXVI. GP erfolgreich abzuschließen, wird der vorliegende Antrag eingebracht.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Entfall des Art. 20 Abs. 3 und 4) und Z 2 (Art. 22a):

Entsprechend dem Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013–2018 (vgl. S. 91) soll staatliches Handeln transparenter und offener gestaltet werden. Gesetzliche Bestimmungen, die ein Recht auf Information gegenüber dem Staat garantieren (Transparenz- und Informationsfreiheitsgesetze bzw. Zugangsrechte zu Information), bestehen in über 90 Staaten; auch im Unionsrecht ist ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Europäischen Union normiert (vgl. Art. 15 AEUV, Art. 41 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta; zur Ausübung dieser Rechte die Transparenz VO [EG] Nr. 1049/2001). Die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Amtsverschwiegenheit und die Auskunftspflicht erscheinen nicht mehr zeitgemäß. An ihre Stelle sollen, unter Wahrung insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz, eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse sowie ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen – unabhängig von einem rechtlichen Interesse – treten.

Zu Z 2 (Art. 22a):

Zu Abs. 1 und 2:

Information ist jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung, ausgenommen (nicht zu veraktende) Entwürfe oder Notizen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Nur gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich stellt eine Information dar. Als Informationen gelten nur Tatsachen, die bereits bekannt sind und nicht solche, die erst – auf welche Art immer – erhoben werden müssen.

Die Informationsverpflichtungen sollen nur im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit gelten. Eine über die dortige Verfügbarkeit hinausgehende Recherche, gesonderte (inhaltliche) Aufbereitung oder Erläuterung soll damit nicht verpflichtend verbunden sein.

Die Begriffe „Bundesverwaltung“ und „Landesverwaltung“ sind in einem funktionellen Sinn zu verstehen; so sind etwa auch Selbstverwaltungskörper sowie die Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senat oder Kommissionen zu erledigen sind (monokratische Justizverwaltung), davon umfasst. Zum Begriff „Geschäfte“ vgl. zB Art. 104 B-VG sowie zum Begriff „Geschäfte der Bundesverwaltung“ vgl. insb. Art. 77 Abs. 1 B-VG. Da die Verwaltung nach dem Konzept des B-VG nur entweder Bundesverwaltung oder Landesverwaltung sein kann, erscheint eine gesonderte Nennung der Gemeindeverwaltung, wie sie im geltenden Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG enthalten ist, sowie der sonstigen Selbstverwaltung entbehrlich. Der Begriff der mit der Besorgung der Geschäfte der Verwaltung betrauten „Organe“ ist – wie jener des Art. 23 B-VG – in einem weiten Sinn zu verstehen und umfasst insbesondere auch so genannte „Beliehene“.

Entscheidungen über die Verweigerung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Information gemäß Abs. 2 unterliegen der unabhängigen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte und letztlich durch den Verfassungsgerichtshof. Daneben wird auch der Volksanwaltschaft als Ombudsstelle und Kontrolleinrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse eine wesentliche Funktion bei der Prüfung allfälliger Missstände in der Verwaltung, wie der Nichtgewährung einer Information oder dem Unterbleiben einer Veröffentlichung, zukommen.

Zu Abs. 1:

Informationen von allgemeinem Interesse sollen in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise – und zwar bereits ohne ein konkretes Ansuchen auf Zugang zu Informationen – zu veröffentlichen sein, entsprechend dem Grundsatz des „Open Government“. Im Begutachtungsentwurf war eine demonstrative Aufzählung enthalten, welche Informationen von „allgemeinem Interesse“ sind. Diese Aufzählung war nicht vollständig. Um nicht als Einschränkung der weiteren Informationsverpflichtung verstanden zu werden, soll sie im Gesetzestext nicht beibehalten werden. Ob eine Information „von allgemeinem Interesse“ ist, hängt wesentlich vom Adressatenkreis ab, der von der Information betroffen bzw. für den die Information relevant ist. Je nachdem können auch allgemeine Weisungen (Erlässe) zu veröffentlichen sein, sofern es sich nicht ausschließlich um Angelegenheiten des inneren Dienstes handelt; dies gilt etwa für die Auslegung von Normen, von denen ein größerer Adressatenkreis betroffen ist. Ebenso unter die Veröffentlichungspflicht fallen können Statistiken, Gutachten und Studien, die von den informationspflichtigen Organen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden und von diesen unter Berücksichtigung der Rechte am geistigen Eigentum verwertbar sind; des weiteren Tätigkeitsberichte, Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen uam. Ein allgemeines Interesse wird regelmäßig zu verneinen sein an Informationen zum rein internen Gebrauch, etwa zu Fragen der Ablauforganisation. Auch Informationen über nichtöffentliche Beratungen oder Sitzungen können definitionsgemäß nicht im allgemeinen Interesse stehen, schon um die gesetzlichen Regelungen über die Zulassung bzw. den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht zu umgehen. Ein allgemeines Interesse kann für Informationen angenommen werden, solange sie aktuell und relevant sind.

Von sich aus informationspflichtig sollen die Organe der Gesetzgebung (also Nationalrat, Bundesrat und deren Ausschüsse bzw. die Landtage und deren Ausschüsse), die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe, der Rechnungshof, ein Landesrechnungshof, der Verfassungsgerichtshof, die Volksanwaltschaft wie auch eine vom Land für den Bereich der Landesverwaltung geschaffene Einrichtung mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft sein.

Die Veröffentlichungspflicht ist durch dieselben Ausnahmetatbestände bzw. Geheimhaltungspflichten eingeschränkt, die für das Recht auf Zugang zu Information gemäß Abs. 2 gelten. So kann etwa die erforderliche geheime „Vorbereitung einer Entscheidung“ dazu führen, dass die entsprechende Information nicht zu veröffentlichen ist. Für die Organe der Gerichtsbarkeit kann sich die Notwendigkeit zur Geheimhaltung insbesondere aus dem Schutz des laufenden Verfahrens oder der Rechte beteiligter Personen (zB Zeugen) ergeben; dasselbe gilt für Entscheidungsgrundlagen eines konkreten Verwaltungsverfahrens.

Die Art der Veröffentlichung soll sich nach § 1 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, richten.

Zu Abs. 2:

Den Zugang zu Informationen sollen die Organe der Gesetzgebung, die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organe, der Rechnungshof, ein Landesrechnungshof, die Volksanwaltschaft wie auch eine vom Land für den Bereich der Landesverwaltung geschaffene Einrichtung mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft zu gewähren haben. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sollen nur gegenüber ihren Angehörigen verpflichtet sein, Zugang zu Informationen zu gewähren.

Träger dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts soll jedermann, dh. jede natürliche und juristische Person, soweit sie Träger dieses Rechts sein kann, sein.

Bereits gemäß Abs. 1 veröffentlichte Informationen unterliegen nicht zusätzlich dem Recht auf Information gemäß Abs. 2. Näheres über die Zugangsgewährung und das Verfahren sollen die gemäß Abs. 4 zu erlassenden einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen regeln.

Der Zugang zu Informationen soll zu verweigern sein, soweit und solange die Geheimhaltung aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, im wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen (vgl. insbesondere das Grundrecht auf Datenschutz, § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) erforderlich im Sinn von geboten ist. Als Interessen, derentwegen der Zugang zu Informationen verwehrt werden kann, kommen zB der Schutz des behördlichen Ermittlungsverfahrens, einer unbeeinflussten Entscheidungsfindung, der Stabilität des Finanzmarktes oder der Schutz des Wettbewerbs in Betracht.

Der Ausnahmetatbestand „zur Vorbereitung einer Entscheidung“ ist in einem weiten Sinn zu verstehen: Er gilt etwa für laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren oder auch laufende Prüfungen des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft, Akte interner (nichtöffentlicher) Willensbildung, betrifft aber auch generelles, nichthoheitliches und nicht formengebundenes Handeln (zB Prüfungen); auch nach der Entscheidung kann der Schutz dieses öffentlichen Interesses noch relevant sein (insbesondere um den Schutz der behördlichen Willensbildung und der unbeeinträchtigten Beratung und Entscheidungsfindung nicht zu umgehen).

Unter die Ausnahme im „wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse einer Gebietskörperschaft“ kann auch die Tätigkeit von „Unternehmungen“ fallen, die nicht ausgegliedert sind, sondern Wirtschaftskörper bilden, die Teil einer Gebietskörperschaft sind; sofern hier eine Tätigkeit am Markt vorliegt, zählt insbesondere auch die Wettbewerbsfähigkeit zum abzuwägenden wirtschaftlichen Interesse der Gebietskörperschaft. Ein erforderlicher Schutz solcher wirtschaftlicher (unternehmerischer) Interessen wird ua. für bestimmte geheim zu haltende Informationen betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge anzunehmen sein; dies gilt für Informationen, die – zum erforderlichen Schutz eines Betriebsgeheimnisses bzw. eines öffentlichen Interesses – nicht zu veröffentlichende Unterlagen oder Bieter, die nicht den Zuschlag erhalten haben, betreffen.

Zu den berechtigten Interessen eines anderen zählen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch juristischer Personen, darunter auch wirtschaftliche Interessen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.

Die im Abs. 2 genannten Ausnahmetatbestände können im Materiengesetz wiederholt bzw. konkretisiert werden. Kein eigener Ausnahmetatbestand soll zu Gunsten von unionsrechtlichen Geheimhaltungs- bzw. Veröffentlichungsvorschriften normiert werden, da für diese ohnehin der unionsrechtliche Anwendungsvorrang zum Tragen kommt.

Zu Abs. 3:

Nach Maßgabe des Abs. 3 sollen auch der Kontrolle des Rechnungshofes bzw. eines Landesrechnungshofes unterliegende Unternehmungen, die gesetzliche Aufgaben besorgen, insoweit verpflichtet werden, Zugang zu Informationen zu gewähren. Es sollen nur solche (rechnungshofkontrollierte) Unternehmungen informationspflichtig werden, denen die Besorgung von Aufgaben gesetzlich übertragen ist, dh. für deren Organisation und Aufgaben eigene gesetzliche Grundlagen bestehen. Unternehmungen mit gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Bundes sind zB die Bundesbeschaffung GmbH gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001; die Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) gemäß § 4 des Bundesgesetzes, mit dem die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes neu organisiert sowie über Bundesvermögen verfügt wird (Bundesimmobiliengesetz), BGBl. I Nr. 141/2000; die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996 idF BGBl. I Nr. 82/1997 (DFB); die Bundestheater-Holding GmbH gemäß den §§ 2 – 4 des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG), BGBl. I Nr. 108/1998; im Bereich der Länder vgl. statt vieler bspw. die Nationalpark Donau-Auen GmbH gemäß § 8 Abs. 3 des Gesetzes über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), Wr. LGBl. Nr. 37/1996; die Burgenland Tourismus GmbH gemäß § 4 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014, Bgld. LGBl. Nr. 63/2014.

Eine grundsätzlich informationspflichtige Unternehmung soll eine Information dann nicht erteilen müssen, wenn deren Geheimhaltung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 oder zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung erforderlich ist. Letzteres wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es um den Schutz des Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses geht.

Unternehmungen im Sinne des Abs. 3 können gesetzlich von der Anwendung des Abs. 3 ausgenommen werden, wenn der Zugang zu Informationen in vergleichbarer Weise, insbesondere im Fall bestehender börse- bzw. wertpapierrechtlicher Verpflichtungen, gesetzlich sichergestellt ist.

Die gemäß der Kompetenzbestimmung des vorgeschlagenen Abs. 4 Z 1 zu erlassenden näheren einfachgesetzlichen Regelungen sollen als Rechtsschutzweg im Fall von privaten Unternehmungen die Geltendmachung des Informationszugangs auf dem Zivilrechtsweg vorsehen (vgl. die insoweit Vorbildbestimmung des § 5 Abs. 4 DSG 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2013).

Zu Abs. 4:

Die vorgeschlagene Kompetenzbestimmung sieht zur näheren Regelung eine einheitliche Bundeskompetenz in der Gesetzgebung vor (Z 1). Die Kompetenz zur Vollziehung des Informationsfreiheitsrechts soll sich aus sachlichen Gründen nach der Kompetenz in der Angelegenheit richten, in der die Information zu erteilen ist (Z 2).

In einem künftigen Informationsfreiheitsgesetz soll vor allem der verfahrensrechtliche Zugang zu Information gemäß Abs. 2 im Wesentlichen grundsatzgesetzlich geregelt werden:

-         Informationsbegehren sollen inhaltlich möglichst präzise, formal grundsätzlich in jeder technisch möglichen Art und Weise bei der jeweils zuständigen Behörde gestellt werden können. Eine Weiterleitung bei Unzuständigkeit soll angeordnet werden.

-         Die Behörde soll binnen einer gesetzlich vorzusehenden Frist Information zu gewähren haben.

-         Die Information soll direkt oder durch Information darüber, in tunlicher oder beantragter Form gewährt werden. Ein teilweiser Informationszugang („partial access“) sowie die Möglichkeit der Anonymisierung soll vorgesehen werden.

-         Zusätzlich soll eine Verhältnismäßigkeitsbestimmung aufgenommen werden, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Tätigkeit sowie die offensichtlich ausschließlich schikanöse Inanspruchnahme der jeweiligen Stelle verhindern soll.

-         Ein eigener Ausnahmetatbestand betreffend die Gerichtsbarkeit sowie generell laufende Verfahren soll vorgesehen werden.

-         Es soll eine Gebührenregelung normiert werden.

-         Ein Anhörungsrecht eines potenziell Betroffenen im Sinn des DSG 2000 soll dann eingeräumt werden, wenn die informationspflichtige Stelle das Informationsrecht als schwerer wiegend erachtet und ein berechtigtes Interesse Dritter nicht als gegeben ansieht. Ob eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz vorliegt, ist jedoch ausschließlich von der Datenschutzbehörde zu beurteilen.

-         Im Verweigerungsfall soll auf Antrag ein Bescheid zu erlassen sein, gegen den im Rechtsweg Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht und letztlich beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann (wird ein solcher nicht erlassen, soll die Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde offen stehen); im Fall von informationspflichtigen Unternehmungen soll der Zivilrechtsweg offen stehen.

-         Allenfalls kann eine klarstellende Haftungsbestimmung vorgesehen werden.

Zu Z 3 (Art. 52 Abs. 3a):

Mit der Aufhebung des verfassungsgesetzlichen Grundsatzes der Amtsverschwiegenheit sind die Mitglieder der Bundesregierung nicht mehr verpflichtet, diese zu beachten; die Ausnahmetatbestände betreffend den Zugang zu Informationen gemäß Art. 22a Abs. 2 sind als solche im Interpellationsrecht nicht anzuwenden. Künftig sollen nur mehr die folgenden Beschränkungen der Auskunft im Rahmen der Interpellation zum Tragen kommen können, die sich auf alle in Art. 52 Abs. 1 bis 3 B‑VG vorgesehenen Formen der Interpellation beziehen:

Gemäß Z 1 soll der „Quellenschutz“, wie er im Rahmen der Unterausschüsse zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung (vgl. die Vorbildbestimmung des Art. 52a Abs. 2 letzter Satz B-VG) und ebenso im Recht der Untersuchungsausschüsse (vgl. die auf Art. 52a Abs. 2 verweisende Bestimmung des Art. 53 Abs. 3 letzter Satz B-VG) besteht, in das Interpellationsrecht übertragen werden.

Gemäß Z 2 soll ein „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ von der Interpellation ausgenommen werden (Abs. 3a zweiter Satz), wie er von der Rechtsprechung des dt. Bundesverfassungsgerichts geprägt wurde (vgl. dt. BVerfGE, 67, 100 [101]): Die Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk setze notwendigerweise einen „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ voraus, der „einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativbereich, Beratungsbereich und Handlungsbereich einschließt“. Betreffend die Untersuchungsausschüsse des Nationalrates wurde ein solcher, von der Untersuchung ausgenommener Bereich bereits verfassungsgesetzlich verankert (vgl. die Vorbildbestimmung des Art. 53 Abs. 4 B-VG). Die Ausnahme soll der „Sicherung der Funktionsfähigkeit und der unabhängigen und unbeeinflussten Entscheidung der Bundesregierung bzw. eines Mitglieds der Bundesregierung im Einzelfall“ (vgl. die Erläuterungen zu Art. 53 Abs. 4, 718/A d.B. XXV. GP) dienen.

Im konkreten Einzelfall soll weiterhin eine Abwägung mit der Beantwortung der Anfrage allenfalls entgegenstehenden verfassungsgesetzlichen (gleichrangigen) Schutzgütern, insbesondere den – zur Klarstellung explizit angeführten (Z 3) – überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen, di. vor allem das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG), erforderlich sein. Zu den „überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen“ vgl. oben die Erläuterungen zu Z 2 (Art. 22a) zu Abs. 2.

Diese Ausnahmen vom Interpellationsrecht sind von den zur Auskunft verpflichteten Organen zu beachten, stellen aber kein Verbot für die zur Auskunft Berechtigten dar, Auskünfte zu begehren, die unter eine der in Abs. 3a vorgeschlagenen Ausnahmen fallen könnten.

Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft insgesamt nicht möglich, so hat er dies – wie bisher – in der Antwort zu begründen (§ 91 Abs. 4 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975).

In den Angelegenheiten des Art. 52a soll eine Interpellation ausgeschlossen sein (Z 4) und sich die Auskunftserteilung ausschließlich nach Art. 52a bzw. den dort verwiesenen Bestimmungen richten.

Das Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates (Informationsordnungsgesetz – InfOG), BGBl. I Nr. 102/2014, enthält nunmehr nähere Bestimmungen über den Umgang mit dem Nationalrat oder dem Bundesrat übermittelten schutzwürdigen (klassifizierten und nicht-öffentlichen) Informationen. Die erforderliche Klassifizierung oder Sicherheitseinstufung der dem Nationalrat oder dem Bundesrat zugeleiteten Informationen hat danach das die Information übermittelnde Organ vorzunehmen.

Zu Z 4 (Art. 67a Abs. 3):

Für die Veröffentlichung von Informationen sowie zur Gewährung des Zugangs zu Informationen soll die Präsidentschaftskanzlei zuständig sein.

Zu Z 5 (Art. 148b Abs. 1 zweiter Satz) und Z 6 (Art. 148b Abs. 2):

Im Hinblick auf die Abschaffung der Amtsverschwiegenheit erforderliche terminologische Anpassungen.

Aus diesem Anlass sollen auch die Berichte der Volksanwaltschaft an den Bundesrat nunmehr explizit genannt werden (Anpassung an die Berichtspflicht gemäß Art. 148d B-VG; vgl. mwH Thienel in: Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [2. Lfg. 2002], Art. 148b, Rz. 12).

Zu Z 7 (Art. 151 Abs. xx):

Auf die bei Inkrafttreten der Novelle anhängigen Verfahren betreffend die Erteilung einer Auskunft sollen Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG in der derzeit geltenden Fassung und die auf Grund des Art. 20 Abs. 4 B-VG erlassenen Gesetze und die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen weiter anzuwenden sein.

Die vorgesehene Legisvakanz soll auch dazu dienen, bestehende einfachgesetzliche Geheimhaltungsbestimmungen und Informationsregelungen an der neuen verfassungsgesetzlichen Bestimmung, insbesondere deren Gesetzesvorbehalt, zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. Besondere, allenfalls weitergehende Informationsrechte (vgl. insbesondere das Recht auf Umweltinformation) sowie Bestimmungen betreffend die Weiterverwendung von Informationen (nicht wie hier über den Informationszugang) sollen unberührt bleiben.