890/A XXVI. GP
Eingebracht am 12.06.2019
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Walter Bacher
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen
(Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt den Zugang zu Informationen im Wirkungsbereich bzw. im
Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. der Organe der Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 126b Abs. 1 bzw. des
Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG,
BGBl. Nr. 111930,
3. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
4. der Organe sonstiger juristischer Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften
der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, sowie
5. der Organe der informationspflichtigen Unternehmungen gemäß Art. 22a Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 126b Abs. 2 bzw. Art. 127 Abs. 3 oder Art. 127a Abs. 3 B-VG.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen bzw. unternehmerischen
Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich bzw. Geschäftsbereich eines Organs
bzw. einer Unternehmung gemäß § 1, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden ist, mit
Ausnahme von nicht zu veraktenden Entwürfen und Notizen.
Zuständigkeit
§ 3. (1) Zuständig zur Gewährung von Zugang zu Informationen ist bzw. sind
1. jenes Organ, zu dessen Wirkungsbereich die Information gehört,
2. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten: die
Präsidentschaftskanzlei, 3. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich der
Gesetzgebung, ausgenommen von solchen aus dem Wirkungsbereich des Bundesrates: der
Präsident des Nationalrates bzw. des Landtages,
4. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit
und der Verwaltungsgerichtsbarkeit: die Organe der Justizverwaltung,
5. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich des Rechnungshofes bzw.
Landesrechnungshofes: der Präsident des Rechnungshofes bzw. Direktor des
Landesrechnungshofes,
6. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich des Verfassungsgerichtshofes:
der Präsident des Verfassungsgerichtshofes,
7. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft bzw. einer
vom Land für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtung mit gleichartigen
Aufgaben wie die Volksanwaltschaft: das jeweilige Mitglied der Volksanwaltschaft bzw. der
Landesvolksanwalt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Zuständig zur Gewährung von Zugang zu Informationen aus
dem Wirkungsbereich des Bundesrates ist der Vorsitzende des Bundesrates, dem bei
Besorgung dieser Aufgabe auch das Weisungsrecht gegenüber der Parlamentsdirektion
zukommt.
(3) Langt bei einem Organ gemäß § 1 ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht
zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle
weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse
§ 4. (1) Informationen von allgemeinem Interesse sind von den Organen der Gesetzgebung,
den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung
betrauten Organen, den ordentlichen Gerichten, dem Rechnungshof, den
Landesrechnungshöfen, den Verwaltungsgerichten, vom Verwaltungsgerichtshof, vom
Verfassungsgerichtshof, von der Volksanwaltschaft und den von den Ländern für den Bereich
der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben
wie die Volksanwaltschaft in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise, nach Maßgabe
der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Internet und barrierefrei, zu veröffentlichen,
soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen.
(2) Diese Informationen sind, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten und
Zweckmäßigkeit, in den vorhandenen Formaten oder Sprachen und auch in offenem und
maschinenlesbarem Format mit den jeweiligen Metadaten zu veröffentlichen, soweit damit
kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit ist die
Suche nach diesen Informationen zu ermöglichen.
Recht auf Zugang zu Informationen
§ 5. Jedermann hat gegenüber den Organen der Gesetzgebung, den mit der Besorgung von
Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen, dem
Rechnungshof, den Landesrechnungshöfen, der Volksanwaltschaft und den von den Ländern
für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtungen mit gleichartigen
Aufgaben wie die Volksanwaltschaft ein Recht auf Zugang zu den Informationen gemäß § 2,
soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen; die gesetzlichen beruflichen Vertretungen
sind nur gegenüber ihren Angehörigen verpflichtet, Zugang zu Informationen zu gewähren.
Geheimhaltung
§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und nicht zugänglich zu machen sind
Informationen, soweit und solange dies
1. aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß
unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder des
Völkerrechts,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,
5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, insbesondere
a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der
Staatssekretäre, der Landesregierung bzw. allenfalls einzelner Mitglieder derselben und des
Landeshauptmannes,
b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder der Vorbereitung einer
behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung, Prüfung oder des sonstigen Tätigwerdens des
Organs, insbesondere auch zum Schutz von Vorschriften über die Vertraulichkeit bzw. die
Beteiligung der Öffentlichkeit,
c) im Interesse der Gesetzgebung und der Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates
bzw. des Landtages an der Vollziehung,
6. im wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse der Organe, Gebietskörperschaften bzw.
gesetzlichen beruflichen Vertretungen gemäß § 1,
7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
a) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
b) zur Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz (§ 1 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG
2000, BGBl. I Nr. 165/1999),
c) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum oder
nach Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen erforderlich ist.
(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt
nur dieser der Geheimhaltung.
Informationsbegehren
§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder
technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die
schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen
werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht
ausreichend klar hervorgeht.
Frist
§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht
Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die
Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist
die Nichterteilung des Zugangs mitzuteilen.
(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht
innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere acht Wochen
verlängert werden; dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist
gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
Informationserteilung
§ 9. (1) Die Information ist in beantragter oder ansonsten tunlicher Form möglichst direkt
zugänglich zu machen; im Übrigen ist eine Information im Gegenstand zu erteilen,
womöglich auch durch Verweisung auf bereits veröffentlichte Informationen.
(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum
Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information nur teilweise zu erteilen, soweit dies möglich und damit
kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu erteilen, wenn der Antrag auf Information
offensichtlich schikanös erfolgt oder wenn die Erteilung der Information die sonstige
Tätigkeit des jeweiligen Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Betroffene Dritte
§ 10. Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7
ein, ist dieser nach Tunlichkeit vor der Erteilung der Information zu diesem Zweck vom
zuständigen Organ zu hören.
Bescheid über die Nichterteilung des Zugangs zu amtlichen Informationen
§ 11. (1) Wird der Zugang zu Informationen nicht erteilt, ist auf Antrag des
Informationswerbers hierüber binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages ein Bescheid
zu erlassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Wird der Zugang zu Informationen über Akte der
Gesetzgebung nicht erteilt, ist kein Bescheid zu erlassen.
(3) Wird gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 Beschwerde erhoben, hat das
Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichterteilung des Zugangs zu Informationen
auszusprechen, dass und in welchem Umfang der Zugang zu gewähren ist.
Gebühren
§ 12. (1) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge, Informationen und Bescheide nach
diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß
dem Gebührengesetz 1957, BGBL Nr. 267/1957, befreit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Befreiung gemäß Abs. 1 gilt auch in Bezug auf die
Verwaltungsabgaben der Länder und Gemeinden.
(3) Für einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides (§ 11 Abs. 1) beträgt die Gebühr 20
Euro. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Antragstellung; die Gebühr wird mit
diesem Zeitpunkt fällig. Im Übrigen sind auf die Gebühr die §§ 3, 7, 9, 12, 13 und 34 des
Gebührengesetzes 1957 anzuwenden.
Haftung
§ 13. Eine über die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes - AHG, BGBL Nr. 20/1949,
hinausgehende Haftung besteht nicht.
Informationspflichtige Unternehmungen
§ 14. (1) Für informationspflichtige Unternehmungen gemäß Art. 22a Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 126b Abs. 2 bzw. Art. 127 Abs. 3 oder Art. 127a Abs. 3 B-VG gelten die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend das Recht auf Zugang zu Information, mit
Ausnahme des § 4 und der §§ 11 bis 13, nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsenotierte
Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von
Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer
börsenotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).
(3) Zuständig zur Gewährung von Zugang zu Informationen ist das jeweils
außenvertretungsbefugte Organ.
(4) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen von Unternehmungen, soweit und
solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Vermeidung einer Beeinträchtigung
der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung erforderlich ist.
(5) Erteilt das Organ einer Unternehmung gemäß Art. 126b Abs. 2 bzw. Art. 127 Abs. 3 oder
Art. 127a Abs. 3 B-VG den Zugang zu unternehmerischen Informationen im
Geschäftsbereich nicht, ist das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber einer solchen
Unternehmung, soweit diese bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze
tätig geworden ist, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(6) Für Klagen nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der
Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen
Sprengel die Beklagte (informationspflichtige Unternehmung) ihren Sitz [oder eine
Niederlassung] hat.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 15. Besondere Bestimmungen in anderen Bundes- oder Landesgesetzen über das Recht auf
Zugang zu Informationen oder über deren Geheimhaltung bleiben unberührt.
Verweisungen
§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 17. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche
Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser
Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form
zu verwenden.
In- und Außerkrafttreten
§ 18. (1) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 treten mit
1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft;
gleichzeitig treten das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBL Nr. 286/1987, das
Auskunftspflichtgesetz, BGBL Nr. 287/1987, und die die Angelegenheiten der
Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen
außer Kraft.
Vollziehung
§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind 1. die obersten Organe des Bundes
bzw. des Landes und 2. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen obliegt [- außer hinsichtlich des § 12-]
dem Bundeskanzler.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Ausführung der verfassungs gesetzlichen Bestimmungen zur Informationsfreiheit.
Kompetenzgrundlagen:
Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der
Verfassungsbestimmungen in § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 aus Art. 10 Abs. 1 Z 1
des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBL Nr. 1/1930 ("Bundesverfassung");
hinsichtlich des § 12 Abs. 1 und 3 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG ("Bundesfinanzen") bzw. § 7
Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 - F-VG 1948, BGBL Nr. 45/1948; hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen aus Art. 22a Abs. 4 B-VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Die im Entwurf enthaltenen Verfassungsbestimmungen können gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG
vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Besonderer Teil
Zu§ 1:
Diese Bestimmung soll den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Bundesgesetzes
bestimmen. Die angeführten informationspflichtigen Organe bzw. privaten Unternehmungen
entsprechen dem in der RV 395 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 1 bis 3 iVm. Abs. 4 B-VG.
Zu§2:
Der Begriff der Information soll festgelegt werden. Information ist demnach jede amtlichen
bzw. unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung, ausgenommen (nicht zu
veraktende) Entwürfe oder Notizen, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden ist. Nur
gesichertes Wissen im tatsächlichen Bereich stellt eine Information dar. Als Informationen
gelten nur Tatsachen, die bereits bekannt sind und nicht solche, die erst - auf welche Art
immer - erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen (vgl. so
schon die Erläuterungen in der RV 395 zu Z 2 [Art. 22a B-VG] zu Abs. 1 und 2).
Die Information muss nur bereits vorhanden sein, die Art des Trägermediums (ob
Aufzeichnung oder Speicherung) spielt keine Rolle.
Welche Informationen "zu verakten" sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationsrecht
der Behörde
(insbesondere den für diese geltenden Büro- bzw. Kanzleiordnungen).
Zu§3:
Das Organ, das für die Informationserteilung zuständig ist, soll bestimmt werden.
Die Informationsverpflichtungen sollen nur im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit gelten
(ebenso die Erläuterungen in der RV 395 zu Z 2 [Art. 22a B-VG] zu Abs. 1 und 2).
"Zuständig" ist die zur Erledigung der Angelegenheit, in der das Informationsbegehren
gestellt wird, zuständige Behörde.
Abs. 2 ist im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 30 Abs. 3 (iVm. Abs. 6) B-VG als
Verfassungsbestimmung zu beschließen.
Zu § 4:
Informationen von allgemeinem Interesse sollen in einer § 1 Abs. 3 des E-GovernmentGesetzes
- E-GovG, BGBi. I Nr. 1012004, entsprechenden Weise veröffentlicht werden (vgi.
die Erläuterungen in der RV 395 zu Z 2 [Art. 22a B-VG] zu Abs. 1).
Zum Begriff der "Informationen von allgemeinem Interesse" vgi. die oz. Erläuterungen
(ibid.). Ausschlaggebend für die Qualifikation als solche ist demnach im Wesentlichen ein
hinreichend großer Adressatenkreis, der von der Information betroffen bzw. für den die
Information relevant ist. Informationen zum rein internen Gebrauch (zB zur
Ablauforganisation) stehen definitionsgemäß nicht im allgemeinen Interesse. Dies gilt auch
im Fall von nichtöffentlichen Beratungen oder Sitzungen; in diesem Fall dürfen die
gesetzlichen, berechtigten öffentlichen oder überwiegenden privaten Interessen dienenden
Regelungen über die Zulassung bzw. den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht umgangen
werden.
Abs. 2 regelt, in welchen Formaten bzw. Sprachen die Informationen zu veröffentlichen sind;
Abs. 3 normiert deren nach Möglichkeit anzustrebende Auffindbarkeit (Suchbarkeit), jeweils
nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit bzw. der
Schranke eines unverhältnismäßigen Aufwands. Diese Bestimmungen entsprechen auch den
Vorgaben der Art. 5 und 9 der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des
öffentlichen Sektors, ABi. L 345 vom 31.12.2013, S. 90, in der Fassung der Richtlinie
2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur
Änderung der Richtlinie 2003/98/EG, ABi. L 175 vom 27.6.2013, S. 1, ("PSI-Richtlinie").
Zu § 5:
Das verfassungsgesetzliche Recht auf Zugang zu Informationen ist ein Jedermannsrecht und
soll für natürliche und auch juristische Personen gelten, soweit diese Träger dieses Rechts
sein können. Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sollen im eigenen Wirkungsbereich
nur gegenüber ihren Angehörigen verpflichtet werden, Zugang zu Informationen zu
gewähren.
Zu § 6:
Abs. 1 dieser Bestimmung soll die im Art. 22a Abs. 2 B-VG idF der RV 395 angeführten
Ausnahmetatbestände von der Informationspflicht (Geheimhaltungsgründe) konkretisieren.
Es soll klargestellt werden, dass das informationspflichtige Organ eine
Abwägungsentscheidung im Einzelfall zu treffen hat, die der grundrechtlichen -
Gesetzesvorbehalten regelmäßig immanenten - Verhältnismäßigkeitsprüfung entspricht und
die Prüfung der Geeignetheit (Tauglichkeit), Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im
engeren Sinn (Adäquanz) der Maßnahme (hier: der Geheimhaltung) impliziert.
Der Ausnahmetatbestand der "Vorbereitung einer behördlichen oder gerichtlichen
Entscheidung" soll dem Prozess der internen Willensbildung des Organs den erforderlichen
Schutz gewähren. Gemäß Abs. 2 sollen die Geheimhaltungsgründe gemäß Abs. 1 auch nur für
Teile der (teilbaren) Information gelten. Dementsprechend regelt § 9 Abs. 2 die
Informationserteilung in diesem Fall ("partial access" bei teilbaren Informationen und
verhältnismäßigem Aufwand; vgi. unten zu den §§ 7 bis 11).
Zu den §§ 7 bis 11:
Diese Bestimmungen sollen das Verfahren zur Erteilung der Information regeln.
Grundsätzlich soll ein relativ formloses Informationsbegehren genügen (§ 7).
Wie in der bisherigen Praxis üblich, soll es auch weiterhin zulässig sein, gleichzeitig mit
einem ursprünglichen Antrag auf Erteilung der Information für den Fall der Nichterteilung
einen Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheids zu stellen (zur Gebührenpflicht vgl. unten
zu § 12). Die Information soll in der beantragten oder sonst tunlichen Form, möglichst direkt,
erteilt werden (§ 9).
Die begehrte Information kann zB auch mündlich erteilt werden, wenn dem
Informationsbegehren damit entsprochen wird.
Ein teilweiser Informationszugang soll (im Fall des § 6 Abs. 2, s. dazu oben) möglich sein,
sofern die Information teilbar und die teilweise Informationserteilung möglich ist und ein
verhältnismäßiger Aufwand nicht überschritten wird (§ 9 Abs. 2).
Im Fall der Nichterteilung der amtlichen Information soll auf Antrag ein Bescheid zu erlassen
sein (§ 11; nicht im Fall von unternehmerischen Informationen, vgl. § 14), der vor dem
jeweiligen Verwaltungsgericht und letztlich beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden
kann. Dabei sollen die Nichterteilung der begehrten Information sowie unter Umständen auch
die (behaupteter Maßen rechtswidrige) Art und Weise der Erteilung einer Information (zB da
diese nicht den Vorgaben der Barrierefreiheit gemäß dem vorgeschlagenen § 4 entspricht)
angefochten werden können.
Anderes soll für die Nichterteilung von Informationen über Akte der Gesetzgebung gelten: In
dem Fall ist kein Bescheid zu erlassen (vgl. die - im Hinblick auf den nicht in der Form
vorgesehenen Rechtsschutz - Verfassungsbestimmung in § 11 Abs. 2).
Im zur Bescheiderlassung führenden Verfahren gelten (subsidiär) die Bestimmungen des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (vgl. Art. I
Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008
- EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008), mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Abweichungen.
Das Verfahren und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich im Übrigen nach
den allgemein anwendbaren Bestimmungen insbesondere des
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013. Gemäß diesen
Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht auch in der Sache selbst zu entscheiden (nach
Maßgabe des - unberührt bleibenden - § 28 VwGVG).
Zu § 10:
Wenn das informationspflichtige Organ im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen
dem Grundrecht auf Informationszugang und den Rechten bzw. (potenziell überwiegenden)
berechtigten Interessen eines anderen gemäß dem vorgeschlagenen § 6 Abs. 1 Z 7 vorläufig
zur Auffassung kommt, die Information wäre im konkreten Fall zu erteilen, da das
Informationsrecht als schwerer wiegend zu erachten und ein überwiegendes berechtigtes
Interesse eines anderen nicht anzunehmen sei, soll, soweit es tunlich ist, dem von der
beabsichtigten Informationserteilung potenziell Betroffenen ("anderen") Gelegenheit zur
Stellungnahme in Form eines Anhörungsrechts gegeben werden. Damit soll sichergestellt
werden, dass der Betroffene von der beabsichtigten Informationserteilung überhaupt erfährt
und so in die Lage versetzt wird, seine Rechte wahrzunehmen. Die Stellungnahme soll die
Behörde nicht binden, sondern ein (wesentliches) Argument in ihrer Interessenabwägung
darstellen.
Nach "Tunlichkeit" bedeutet, dass das informationspflichtige Organ nur in dem Ausmaß zur
Anhörung verpflichtet werden soll, als ihr eine solche ohne unverhältnismäßigen zeitlichen
und sonstigen Aufwand möglich ist - schon, um die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Fristen einhalten zu können. Die Anhörungspflicht soll insbesondere davon abhängen, ob die
Behörde den Kontakt zum Betroffenen ohne weiteres herstellen kann. Aufwendige
Recherchen, wer überhaupt Betroffener sein kann, sollen nicht erforderlich sein.
Erachtet sich der von der Informationserteilung Betroffene in seinem Grundrecht auf
Datenschutz als verletzt, soll es ihm unbenommen bleiben, Beschwerde an die
Datenschutzbehörde erheben. Die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde, darüber zu
entscheiden, ob eine Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz vorliegt, soll von der
vorgeschlagenen Anhörung jedenfalls unberührt bleiben.
Zu § 12:
Gebührenregelung, die eine Befreiung von den ansonsten anfallenden Verwaltungsabgaben
des Bundes (vgl. § 78 AVG iVm. der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 -
BVwAbgV, BGBL Nr. 24/1983, und § 78a Z 1 AVG) sowie der Länder und Gemeinden (aus
kompetenzrechtlichen Gründen mittels Verfassungsbestimmung) und den Gebühren gemäß
dem Gebührengesetz 1957, BGBL Nr. 267/1957 ("Stempel und Rechtsgebühren"), vorsieht.
Für die Stellung eines Antrags auf Bescheiderlassung (nicht: auf Informationserteilung) soll
eine Gebühr von 20 Euro zu entrichten sein. Diese Gebührenpflicht soll daher auch im Fall
eines (bereits ursprünglich) gemeinsam mit dem Antrag auf Informationserteilung
eingebrachten Eventualantrags auf Bescheiderlassung gelten (s. oben zu den §§ 7 bis 11).
Davon unberührt sollen die allgemeinen Bestimmungen betreffend Barauslagen bleiben:
Gemäß § 76 AVG hat für Barauslagen, die "der Behörde bei einer Amtshandlung" erwachsen,
"die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat". Dies betrifft
Sachkosten, die über den allgemeinen Behördenaufwand hinausgehen und im konkreten Fall
anfallen (hier insbesondere: Kopierkosten). Vor dem Hintergrund, dass selbst die Parteien des
Verwaltungsverfahrens gemäß § 17 Abs. 1 A VG nur "Abschriften selbst anfertigen oder auf
ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen" können, erschiene ein Entfall auch der
Barauslagen nicht gerechtfertigt.
Zu § 13:
Klarstellende Haftungsregelung entsprechend dem Amtshaftungsrecht.
Zu § 14:
Sonderbestimmung für informationspflichtige (private) Unternehmungen mit den dafür
erforderlichen Abweichungen von den allgemeinen Regelungen.
Für diese Unternehmungen sollen nur die Bestimmungen betreffend das Recht auf Zugang zu
Informationen, nicht aber die proaktive Informationspflicht über Informationen von
allgemeinem Interesse (gemäß § 4 iVm. mit dem in der RV 395 vorgeschlagenen Art. 22a
Abs. 1 B-VG) gelten. Der Rechtsweg soll zu den Zivilgerichten gehen.
Die Ausnahme für börsenotierte Unternehmungen samt deren Konzerntöchtern stützt sich auf
den in der RV 395 vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 3 B-VG letzter Halbsatz (bzw. Tatbestand).
Börsenotierte Unternehmungen unterliegen bereits einer Vielzahl von Informationspflichten
(vgl. insbesondere die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen börsenotierter Gesellschaften
zur Bereitstellung von Informationen auf einer allgemein zugänglichen Internetseite gemäß
den §§ 65 Abs. la zweiter Satz, 87 Abs. 6, 102 Abs. 4 zweiter Satz, 107 Abs. 3, 108 Abs. 4,
109 Abs. 2, 110 Abs. 1 und 128 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes - AktG, BGBL Nr. 98/1965;
die Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten gemäß den §§ 6 Abs. 5, 14 Abs. 5, 25b Abs.
2 und 3,31 Abs. 2, 32 Abs. 3 und 6, 48d, 48f (betreffend die Öffentlichkeit bzw. öffentliche
Zugänglichkeit), 48q Abs. 4 ff, 48u Abs. 3,59 Abs. 4, 65, 66 Abs. 5 bis 9, 66a Abs. 1 Z 3 und
4, 68 Abs. 1 Z 3 und 4, 73 Abs. 2, § 74 f (Prospektpflicht), 82 bis 94 und 95 Abs. 3 des
Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBL Nr. 555/1989; die verpflichtende Information für
Kunden bzw. Berichtspflichten gegenüber Kunden gemäß den §§ 40 ff und 48 ff des
Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 - WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007; sowie die
Prospektpflicht gemäß § 2 des Kapitalmarktgesetzes - KMG, BGBl. Nr. 625/1991). Solche
Unternehmungen darüber hinaus allgemein zur Information zu verpflichten, erschiene nicht
nur nicht erforderlich, sondern unsachlich (insbesondere, vor dem Hintergrund des
einfachgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber Aktionären gemäß § 47a
AktG, im Verhältnis von Aktionären und Nicht-Aktionären).
Zu § 15:
Derogationsbestimmung. Besondere, vor allem bereichsspezifische gesetzliche
Informationsrechte, wie insbesondere die verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend
Akteneinsicht, die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Umweltinformation,
Geodateninfrastruktur, Informationsweiterverwendung oder Rechte am geistigen Eigentum
sollen unberührt bleiben.
Zu § 16:
Verweisungsbestimmung.
Zu § 17:
Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.
Zu § 18:
In- und Außerkrafttretensbestimmung.
Zu § 19:
Vollziehungsklausel.