Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt den Zugang zu Informationen im Wirkungsbereich bzw. im Geschäftsbereich

           1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

           2. der Organe der Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 126b Abs. 1 bzw. des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 111930,

           3. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,

           4. der Organe sonstiger juristischer Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, sowie

           5. der Organe der informationspflichtigen Unternehmungen gemäß Art. 22a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 126b Abs. 2 bzw. Art. 127 Abs. 3 oder Art. 127a Abs. 3 B-VG.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen bzw. unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich bzw. Geschäftsbereich eines Organs bzw. einer Unternehmung gemäß § 1, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden ist, mit Ausnahme von nicht zu veraktenden Entwürfen und Notizen.

Zuständigkeit

§ 3. (1) Zuständig zur Gewährung von Zugang zu Informationen ist bzw. sind

           1. jenes Organ, zu dessen Wirkungsbereich die Information gehört,

           2. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten: die Präsidentschaftskanzlei, 3. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich der Gesetzgebung, ausgenommen von solchen aus dem Wirkungsbereich des Bundesrates: der Präsident des Nationalrates bzw. des Landtages,

           4. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit: die Organe der Justizverwaltung,

           5. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich des Rechnungshofes bzw. Landesrechnungshofes: der Präsident des Rechnungshofes bzw. Direktor des Landesrechnungshofes,

           6. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich des Verfassungsgerichtshofes: der Präsident des Verfassungsgerichtshofes,

           7. hinsichtlich von Informationen aus dem Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft bzw. einer vom Land für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtung mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft: das jeweilige Mitglied der Volksanwaltschaft bzw. der Landesvolksanwalt.

(2) (Verfassungsbestimmung) Zuständig zur Gewährung von Zugang zu Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundesrates ist der Vorsitzende des Bundesrates, dem bei Besorgung dieser Aufgabe auch das Weisungsrecht gegenüber der Parlamentsdirektion zukommt.

(3) Langt bei einem Organ gemäß § 1 ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse

§ 4. (1) Informationen von allgemeinem Interesse sind von den Organen der Gesetzgebung, den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen, den ordentlichen Gerichten, dem Rechnungshof, den Landesrechnungshöfen, den Verwaltungsgerichten, vom Verwaltungsgerichtshof, vom Verfassungsgerichtshof, von der Volksanwaltschaft und den von den Ländern für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Internet und barrierefrei, zu veröffentlichen, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen.

(2) Diese Informationen sind, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit, in den vorhandenen Formaten oder Sprachen und auch in offenem und maschinenlesbarem Format mit den jeweiligen Metadaten zu veröffentlichen, soweit damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit ist die Suche nach diesen Informationen zu ermöglichen.

Recht auf Zugang zu Informationen

§ 5. Jedermann hat gegenüber den Organen der Gesetzgebung, den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen, dem Rechnungshof, den Landesrechnungshöfen, der Volksanwaltschaft und den von den Ländern für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft ein Recht auf Zugang zu den Informationen gemäß § 2, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen; die gesetzlichen beruflichen Vertretungen sind nur gegenüber ihren Angehörigen verpflichtet, Zugang zu Informationen zu gewähren.

Geheimhaltung

§ 6. (1) Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und nicht zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies

           1. aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder des Völkerrechts,

           2. im Interesse der nationalen Sicherheit,

           3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,

           4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit,

           5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, insbesondere

                a) von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung bzw. allenfalls einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes,

               b) im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder der Vorbereitung einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung, Prüfung oder des sonstigen Tätigwerdens des Organs, insbesondere auch zum Schutz von Vorschriften über die Vertraulichkeit bzw. die Beteiligung der Öffentlichkeit,

                c) im Interesse der Gesetzgebung und der Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates bzw. des Landtages an der Vollziehung,

           6. im wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse der Organe, Gebietskörperschaften bzw. gesetzlichen beruflichen Vertretungen gemäß § 1,

           7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere

                a) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,

               b) zur Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz (§ 1 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999),

                c) zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum oder nach Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen erforderlich ist.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

Informationsbegehren

§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

Frist

§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichterteilung des Zugangs mitzuteilen.

(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere acht Wochen verlängert werden; dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.

Informationserteilung

§ 9. (1) Die Information ist in beantragter oder ansonsten tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; im Übrigen ist eine Information im Gegenstand zu erteilen, womöglich auch durch Verweisung auf bereits veröffentlichte Informationen.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information nur teilweise zu erteilen, soweit dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu erteilen, wenn der Antrag auf Information offensichtlich schikanös erfolgt oder wenn die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des jeweiligen Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

Betroffene Dritte

§ 10. Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 ein, ist dieser nach Tunlichkeit vor der Erteilung der Information zu diesem Zweck vom zuständigen Organ zu hören.

Bescheid über die Nichterteilung des Zugangs zu amtlichen Informationen

§ 11. (1) Wird der Zugang zu Informationen nicht erteilt, ist auf Antrag des Informationswerbers hierüber binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Wird der Zugang zu Informationen über Akte der Gesetzgebung nicht erteilt, ist kein Bescheid zu erlassen.

(3) Wird gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 Beschwerde erhoben, hat das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichterteilung des Zugangs zu Informationen auszusprechen, dass und in welchem Umfang der Zugang zu gewähren ist.

Gebühren

§ 12. (1) Anbringen (Informationsbegehren), Anträge, Informationen und Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gebühren gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBL Nr. 267/1957, befreit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Befreiung gemäß Abs. 1 gilt auch in Bezug auf die Verwaltungsabgaben der Länder und Gemeinden.

(3) Für einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides (§ 11 Abs. 1) beträgt die Gebühr 20 Euro. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Antragstellung; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Im Übrigen sind auf die Gebühr die §§ 3, 7, 9, 12, 13 und 34 des Gebührengesetzes 1957 anzuwenden.

Haftung

§ 13. Eine über die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes - AHG, BGBL Nr. 20/1949, hinausgehende Haftung besteht nicht.

Informationspflichtige Unternehmungen

§ 14. (1) Für informationspflichtige Unternehmungen gemäß Art. 22a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 126b Abs. 2 bzw. Art. 127 Abs. 3 oder Art. 127a Abs. 3 B-VG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend das Recht auf Zugang zu Information, mit Ausnahme des § 4 und der §§ 11 bis 13, nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Ausgenommen von der Informationspflicht nach diesem Bundesgesetz sind börsenotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsenotierten Gesellschaft stehen (abhängige Unternehmungen).

(3) Zuständig zur Gewährung von Zugang zu Informationen ist das jeweils außenvertretungsbefugte Organ.

(4) Nicht zugänglich zu machen sind Informationen von Unternehmungen, soweit und solange dies in sinngemäßer Anwendung des § 6 oder zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung erforderlich ist.

(5) Erteilt das Organ einer Unternehmung gemäß Art. 126b Abs. 2 bzw. Art. 127 Abs. 3 oder Art. 127a Abs. 3 B-VG den Zugang zu unternehmerischen Informationen im Geschäftsbereich nicht, ist das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber einer solchen Unternehmung, soweit diese bei der behaupteten Verletzung nicht in Vollziehung der Gesetze tätig geworden ist, auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

(6) Für Klagen nach diesem Bundesgesetz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Beklagte (informationspflichtige Unternehmung) ihren Sitz [oder eine Niederlassung] hat.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 15. Besondere Bestimmungen in anderen Bundes- oder Landesgesetzen über das Recht auf Zugang zu Informationen oder über deren Geheimhaltung bleiben unberührt.

Verweisungen

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 17. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In- und Außerkrafttreten

§ 18. (1) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig treten das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBL Nr. 286/1987, das Auskunftspflichtgesetz, BGBL Nr. 287/1987, und die die Angelegenheiten der Auskunftspflicht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG regelnden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.

Vollziehung

§ 19. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind 1. die obersten Organe des Bundes bzw. des Landes und 2. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen obliegt [- außer hinsichtlich des § 12-] dem Bundeskanzler.