891/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dr. Peter Wittmann, Walter Bacher,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 12.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG)

 

Hinweis der ParlDion: Nach der Nr. der NovAo wäre der Klammerausdruck (Verfassungsbestimmung) in Fett und Kursiv erforderlich:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet wie folgt:

1. § 1 samt Überschrift lautet wie folgt:

 

Grundrecht auf Datenschutz

„Grundrecht auf Datenschutz

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

 

§ 1. (1) Jede natürliche Person hat Anspruch auf Geheimhaltung der sie betreffenden personenbezogenen Daten und, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen, das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung solcher Daten sowie auf Richtigstellung unrichtiger Daten und auf Löschung unzulässiger Weise verarbeiteter Daten. Darüber hinaus hat jede natürliche Person das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Art. 21 Datenschutz - Grundverordnung.

§ 1. (1) JedermannJede natürliche Person hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihnsie betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn und, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen, das Recht auf Auskunft über die Verarbeitung solcher Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeitsowie auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sindRichtigstellung unrichtiger Daten und auf Löschung unzulässiger Weise verarbeiteter Daten. Darüber hinaus hat jede natürliche Person das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Art. 21 Datenschutz - Grundverordnung.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

 

(2) Beschränkungen sind nur mit Einwilligung der betroffenen Person, in deren lebenswichtigem Interesse, im öffentlichen Interesse, und zwar nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage, im berechtigten Interesse eines anderen, aufgrund eines Vertrages oder einer rechtlichen Verpflichtung zulässig. Diese Beschränkungen müssen notwendig und verhältnismäßig und, insbesondere im Hinblick auf den Zweck, die verarbeiteten Daten und die Art der Verarbeitung, für die betroffene Person vorhersehbar sein. Im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten dürfen Beschränkungen nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBI. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind, vorgesehen werden.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung sind nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässigmit Einwilligung der betroffenen Person, in deren lebenswichtigem Interesse, im öffentlichen Interesse, und zwar bei Eingriffennur aufgrund einer staatlichen Behörde nur auf Grundgesetzlichen Grundlage, im berechtigten Interesse eines anderen, aufgrund eines Vertrages oder einer rechtlichen Verpflichtung zulässig. Diese Beschränkungen müssen notwendig und verhältnismäßig und, insbesondere im Hinblick auf den Zweck, die verarbeiteten Daten und die Art der Verarbeitung, für die betroffene Person vorhersehbar sein. Im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten dürfen Beschränkungen nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBlBGBI. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen, vorgesehen werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

           1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

           2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

 

(3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung en oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung oder Identität einer natürlichen Person ist untersagt. Ausnahmen können nur aus den in Art 9 Abs. 2 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung (EU 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016) genannten Gründen gemacht werden.

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen

           1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

           2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung en oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung oder Identität einer natürlichen Person ist untersagt. Ausnahmen können nur aus den in Art 9 Abs. 2 bis 4 der Datenschutz-Grundverordnung (EU 2016/679, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016) genannten Gründen gemacht werden.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.

 

(4) Das Grundrecht auf Datenschutz verpflichtet auch Private.

(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.Das Grundrecht auf Datenschutz verpflichtet auch Private.

 

(5) Abs. 1 bis 4 sind im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung zu interpretieren.“

(5) Abs. 1 bis 4 sind im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung zu interpretieren.

 

 

2. In § 28 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Solche Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen können auch unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person bei der Datenschutzbehörde Beschwerden einreichen oder die oben genannten Rechte mit Ausnahme des Rechts auf Schadenersatz im Sinne des § 29 wahrnehmen, wenn eine Person in ihren Rechten nach der DSGVO in Folge einer Verarbeitung rechtlich verletzt erscheint.““

 

§ 28. Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen und in ihrem Namen die in den §§ 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen.

 

 

§ 28. Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen und in ihrem Namen die in den §§ 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen. Solche Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen können auch unabhängig von einem Auftrag der betroffenen Person bei der Datenschutzbehörde Beschwerden einreichen oder die oben genannten Rechte mit Ausnahme des Rechts auf Schadenersatz im Sinne des § 29 wahrnehmen, wenn eine Person in ihren Rechten nach der DSGVO in Folge einer Verarbeitung rechtlich verletzt erscheint.