892/A XXVI. GP
Eingebracht am 12.06.2019
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möglich.
Antrag
der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr.in Alma Zadic, LL.M.
Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz zur Rücknahme der Überwachung verschlüsselter Nachrichten, mit dem das Bundesgesetz Strafprozeßordnung 1975 und das Staatsanwaltsgesetz abgeändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz zur Rücknahme der Überwachung verschlüsselter Nachrichten
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 5.
Abschnitt des 8. Hauptstücks nach dem Eintrag zu § 135 folgender
Eintrag gestrichen:
„§ 135a Überwachung
verschlüsselter Nachrichten“
2. In § 134 wird die Z 3 a gestrichen.
3. § 134 Z 5 lautet:
„Ergebnis“ (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Z 2), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Z 2a), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Z 3), und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4).
4. Die Überschrift von § 135 lautet:
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten
5. § 135a „Überwachung verschlüsselter Nachrichten“ wird gestrichen.
6. § 138 Abs. 1 lautet:
„(1) Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von
Briefen nach § 135 Abs. 1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen
des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und
ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass
die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und
verhältnismäßig ist, anzuführen und über die
Rechte des von der Anordnung oder Bewilligung Betroffenen zu informieren;
Anordnung nach § 135 Abs. 2b und Anordnung und Bewilligung nach den §
135 Abs. 2, 2a und 3 und § 136 haben überdies zu enthalten:
1. die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der
technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von
Nachrichten war oder sein wird, oder der Person, deren Überwachung
angeordnet wird,
2. die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in
Aussicht genommenen Örtlichkeiten,
3. die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung und das
Endgerät oder die Art der voraussichtlich für die optische und
akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,
4. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
5. die Räume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,
6. im Fall des § 136 Abs. 4 die Tatsachen, aus denen sich die schwere
Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.“
7. § 140 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. wenn die Ermittlungsmaßnahme nach § 135 oder § 136
Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt
wurde (§ 137), und“.
8. § 140 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. in den Fällen der § 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 3 und 4, Abs.
2a, Abs. 3 Z 2 bis 4 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen
strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde
oder hätte angeordnet werden können.“
9. In § 144 Abs. 3 wird die Wendung „der § 135 Abs. 1, 2, 2a und 3, § 135a sowie § 136 Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Wendung „des §§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3“ ersetzt.
10. In § 145 Abs. 3 wird die Wendung „der § 135 Abs. 2, 2a und 3, § 135a sowie § 136 Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Wendung „des §§ 135 Abs. 2 bis 3 sowie 136 Abs. 1 Z 2 und 3“ ersetzt.
11. In § 145 wird Abs. 4 gestrichen.
12. In § 147 Abs. 1 wird Z 2a gestrichen.
13. § 147 Abs. 2 lautet:
„(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer
in Abs. 1 angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem
Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer
Ablichtung der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu
übermitteln. Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im
Abs.1 Z1, 2 und 5 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die
Staatsanwaltschaft. Im Fall des § 144 Abs. 3 hat die Staatsanwaltschaft
zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine
Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung der Anordnung einer
Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 3 oder nach § 136
Abs. 1 Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten
Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen
darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende
Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig
erscheinen lassen.“
14. § 147 Abs. 3a lautet:
„(3a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben,
sich von der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach § 136
Abs. 1 Z 3 einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die
Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der
Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der
Ermittlungsmaßnahme. § 104 Abs. 1, § 126 Abs. 1, 2, 2c, Abs. 3
zweiter Satz, und 4 sowie § 127 sind anzuwenden. Für die Zustellung
der Ausfertigung der Bestellung an den Beschuldigten gilt § 138 Abs. 5
zweiter Satz sinngemäß. Der Rechtsschutzbeauftragte hat
insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung die
Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und
die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die
Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.“
15. In § 148 lautet der erste Satz:
„Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch
die Durchführung einer Überwachung von Personen nach § 136
Abs. 1 Z 3 oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind.“
16. § 514 Abs 37 Z 3 und Z 4 werden gestrichen.
Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr.164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 10a Abs. 1 wird die Wendung „einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a Abs. 1 StPO,“ gestrichen.
2. In § 10a Abs. 2 werden die Wendung „eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach § 135a StPO,“ und in Abs. 2 Z 1 nach der Wendung „die Anzahl der Fälle, in denen“ die Wendung „die Überwachung verschlüsselter Nachrichten,“ gestrichen.
3. In § 42 wird Abs. 20 gestrichen.
III. Das Bundesgesetz zur Rücknahme der Überwachung verschlüsselter Nachrichten tritt mit 31.03.2020 in Kraft.
Nach derzeitigem und absehbarem Stand der Technik ist das heimliche Eindringen in ein fremdes Computersystem nur mittels Ausnützens einer Schwachstelle in allen Computersystemen mit ähnlicher Konfiguration möglich. Die Funktionsweise der mit diesem Gesetz legalisierten staatlichen Spionagesoftware (Bundestrojaner) zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist deshalb technisch nicht von einer Schadsoftware zu unterscheiden. Durch das Ausnützen derartiger Sicherheitslücken zur Aufklärung gewisser Straftaten entsteht ein Interessenskonflikt des Staates, der die Sicherheit großer Teile der Bevölkerung gefährdet. Darüber hinaus wird durch das unbefugte Eindringen in das fremde Computersystem auch dessen Integrität und damit die Glaubwürdigkeit der gewonnen Beweise unterminiert. Aufgrund dieser nicht zu rechtfertigenden Gefahr eines Bundestrojaners für die Bevölkerung wäre ein in Kraft treten der Bestimmungen bis auf weiteres nicht zu rechtfertigen. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll die Möglichkeit der Ausarbeitung eines alternativen Lösungsvorschlags gegeben werden und dazu auch härtere Belege für die derzeitigen Schutzlücken, sowie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme vorzulegen.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, den Antrag ohne erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.