900/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das  Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das  Bundesgesetz vom 11. Mai 1921 über den Dienstvertrag der Privatangestellten (Angestelltengesetz), BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

In § 1 Abs 1 entfällt die Wortfolge "vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten".

§ 1 Abs 2 entfällt.

In § 2 Abs 1 entfällt die Wortfolge "vorwiegend zur Leistungen kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten".

In § 3 entfällt die Wortfolge "vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten".

 

Begründung

 

Einheitlicher Arbeitnehmer_innenbegriff

Nach wie vor herrschen in Österreich Unterschiede zwischen Arbeiter_innen und Angestellten, die ungleich behandelt werden. Entlassungsgründe, sozialer Status und getrennte Betriebsräte in Arbeiterbetriebsrat und Angestelltenbetriebsrat blieben trotz vielmals propagierter Angleichung von Arbeiter_innen und Angestellten erhalten. Ein einheitlicher Arbeitnehmer_innenbegriff ist eine Notwendigkeit des 21. Jahrhunderts, in dem es nicht sein kann, dass nach wie vor Klassenunterschiede zwischen einzelnen Arbeitnehmer_innen herrschen. Die vorgeschlagenen Änderungen führen dazu, dass auch die letzten bestehenden Ungleichheiten abgeschafft werden. Außerdem führt der vorliegende Initiativantrag dazu, dass das bestehende Recht vereinfacht wird, indem die Gewerbeordnung 1859 und das Arbeiter-Abfertigungsgesetz entfallen. Die vorgeschlagenen Änderungen führen weder zu staatlichen noch unternehmerischen Kosten, und sind somit auch im Sinne verantwortungsvoller Politik sofort umsetzbar. 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.