901/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Rech-nungshof (Rechnungshofgesetz 1948 - RHG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 - RHG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 - RHG), BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2015, wird wie folgt geändert:

 

In § 4 Abs 1 wird nach der Wortfolge "alle abverlangten Auskünfte" die Wortfolge "jederzeit vollständig und richtig" eingefügt.

Begründung

 

Nach derzeitiger Rechtslage können dem Rechnungshof gegenüber falsche oder  unvollständige Angaben gemacht werden, ohne dass es Konsequenzen gibt. Hingegen besteht gegenüber den Landesrechnungshöfen der Länder Tirol, Salzburg und Oberösterreich die Verpflichtung, jederzeit vollständige und richtige Auskünfte zu   geben. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum dieselbe Verpflichtung nicht auch gegenüber dem Rechnungshof des Bundes gelten soll. 
 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Rechnungshofausschuss zuzuweisen.