901/A XXVI. GP
Eingebracht am 12.06.2019
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Antrag
der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Rech-nungshof (Rechnungshofgesetz 1948 - RHG) geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 - RHG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 - RHG), BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2015, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs 1 wird nach der Wortfolge "alle abverlangten Auskünfte" die Wortfolge "jederzeit vollständig und richtig" eingefügt.
Nach derzeitiger Rechtslage können dem
Rechnungshof gegenüber falsche oder unvollständige Angaben
gemacht werden, ohne dass es Konsequenzen gibt. Hingegen besteht gegenüber
den Landesrechnungshöfen der Länder Tirol, Salzburg und
Oberösterreich die Verpflichtung, jederzeit vollständige und richtige
Auskünfte zu geben. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum
dieselbe Verpflichtung nicht auch gegenüber dem Rechnungshof des Bundes
gelten soll.
In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Rechnungshofausschuss zuzuweisen.