903/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Douglas Hoyos-Trauttmansdorff, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr.1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, geändert wird:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr.1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, geändert wird:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr.1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:

 

Art. 113 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird wie folgt geändert:

1.    Art. 113 Abs. 6 lautet: „(6) An der Spitze der Bildungsdirektion steht der Bildungsdirektor. Der zuständige Bundesminister bestellt den Bildungsdirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann auf dessen Vorschlag. Die Bestellung des Bildungsdirektors ist auf fünf Jahre befristet. Wiederbestellungen sind zulässig. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der zuständige Bundesminister vorläufig eine Person mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz gemäß Abs. 10.“

2.    Art. 113 Abs. 8 entfällt.

3.    In Art. 113 Abs. 10 entfällt der letzte Satz.

 

 

Begründung

Parteipolitik raus aus der Schulbehörde

Solange Bildungspolitik als Partei- und Machtpolitik begriffen wird, stehen im Zentrum des Interesses nicht die Schülerinnen und Schüler, sondern der Fokus gilt einzig dem Erhalt und Ausbau der eigenen (parteipolitischen) Pfründe und Einflussmöglichkeiten. Das ist für Schüler_innen, Lehrer_innen und Eltern hochgradig dysfunktional. Die Landeshauptleute sind in diesem Zusammenhang ein besonderes Ärgernis. Sie haben sich im aktuellen Gesetz weiterhin den machtpolitischen Zugriff auf das Schulsystem gesichert. Einer der größte Schwachpunkte des Gesetz besteht in der Neugestaltung der Behördenstruktur. Die Möglichkeit des Landeshauptleute, sich mittels Landesgesetz selbst zu Präsidenten der Bildungsdirektion zu ernennen, ist jedenfalls abzulehnen. Die Funktion dieses Präsidenten dient offensichtlich vor allem der (partei)politischen Einflussnahme.

Zudem besteht im aktuellen Gesetz eine weitere Lücke: Ist bei der Bestellung des Bildungsdirektor kein Einvernehmen zwischen dem Landehauptmann und dem zuständigen Minister herzustellen, kann der Landeshauptmann vorläufig eine Person mit der Funktion des Bildungsdirektors betrauen. Diese Hintertüre zur Einflussnahme des Landeshauptmanns auf die Bestellung des Bildungsdirektors – und damit auf die gesamte Behörde – ist unbedingt zu schließen.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Unterrichtsausschuss zuzuweisen.