904/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Irmgard Griss, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz (Rechnungshofgesetz 1948 - RHG) geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz (Rechnungshofgesetz 1948 - RHG) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBI. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 14/2019 , wird wie folgt geändert:

1. In Art. 127 Abs. 5 wird die Wortfolge "innerhalb von 3 Monaten" durch die Wortfolge "innerhalb von 6 Wochen" ersetzt.

2. In Art. 127a Abs. 5 wird die Wortfolge "innerhalb von 3 Monaten" durch die Wortfolge "innerhalb von 6 Wochen" ersetzt.
 
Artikel II

Das Bundesgesetz über den Rechnungshof (Rechnungshofgesetz 1948 - RHG), BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird die Wortfolge "innerhalb dreier Monate" durch die Wortfolge "innerhalb von sechs Wochen" ersetzt.

2. In § 15 Abs. 8 wird die Wortfolge "innerhalb dreier Monate" durch die Wortfolge "innerhalb von 6 Wochen" ersetzt.

3. In § 18 Abs. 7 wird die Wortfolge "innerhalb dreier Monate" durch die Wortfolge "innerhalb von 6 Wochen" ersetzt.

 

Begründung

Derzeit hat eine vom Bundesrechnungshof geprüfte Stelle drei Monate Zeit, um zum Prüfergebnis Stellung zu nehmen. Erst nach Einlangen der Stellungnahme können Rechnungshofberichte fertiggestellt werden. Um die Berichte möglichst rasch veröffentlichen zu können, soll die Frist verkürzt werden. 
Sämtliche Bundesländer sehen in ihren Landesrechnungshofgesetzen kürzere Fristen vor.
In Oberösterreich, Salzburg und in der Steiermark beträgt die Frist für die Stellungnahme sechs Wochen. Eine Frist von sechs Wochen sollte auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof genügen.

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen‚ diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Rechnungshofausschuss zuzuweisen.