905/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Werner Neubauer, BA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 12.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb entfällt der Ausdruck „und sublit. cc nicht anzuwenden ist“.

 

 

2. § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird aufgehoben.

 

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

                a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

                     aa) …

 

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

                a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

                     aa) …

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist ……….882,78 € (Anm. 2),

 

[Anm. 2: für 2017: 889,84 €

für 2018: 909,42 €

für 2019: 933,06 € ]

 

 

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist…..882,78 € (Anm. 2),

                     cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat……1 000 € (Anm. 3),

 

[Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €

für 2019: 1 048,57 €]

 

 

                     cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat……1 000 € (Anm. 3),

 

3. Nach § 299 wird folgender § 299a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

 

§ 299a. (1) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

§ 299a. (1) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

 

           1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

 

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € nicht übersteigt.

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € nicht übersteigt.

 

(2) Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.

(2) Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.

 

(3) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

(3) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

 

           1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

 

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € nicht übersteigt.

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € nicht übersteigt.

 

(4) Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € begrenzt.

(4) Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € begrenzt.

 

(5) Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

(5) Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

 

           1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           1. bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

 

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partners/Partnerin und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partners/Partnerin und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.

 

(6) Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin und der zu berücksichtigenden Beträge nach Abs. 5 Z 2 und ist mit 383,03 € begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.

(6) Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin und der zu berücksichtigenden Beträge nach Abs. 5 Z 2 und ist mit 383,03 € begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.

 

(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch

(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch

 

           1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),

           1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),

 

           2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG),

           2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG),

 

wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

 

(8) Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht aus

(8) Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht aus

 

           1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage,

           1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage,

 

           2. dem Nettoeinkommen aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person nach § 292 Abs. 3 bis 13 und

           2. dem Nettoeinkommen aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person nach § 292 Abs. 3 bis 13 und

 

           3. den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 294 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.

           3. den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 294 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.

 

(9) An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(9) An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

 

(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 293 Abs. 3, 295, 296 Abs. 2 bis 7, 297 und 298 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage. Ist Artikel 6 der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden, gebührt der Bonus anteilig im Sinne des Artikel 52 Abs. 1 lit b der Verordnung. “

(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 293 Abs. 3, 295, 296 Abs. 2 bis 7, 297 und 298 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage. Ist Artikel 6 der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden, gebührt der Bonus anteilig im Sinne des Artikel 52 Abs. 1 lit b der Verordnung.

 

 

4. Nach § 724 wird folgender § 725 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

 

§ 725. (1) Die §§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 299a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§ 725. (1) Die §§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 299a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

(2) § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

(2) § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb entfällt der Ausdruck „und sublit. cc nicht anzuwenden ist“.

 

 

2. § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird aufgehoben.

 

§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

                a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

                     aa) …

 

§ 150. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

                a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

                     aa) …

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist………….726,00 € (Anm. 2),

 

[Anm. 2: für 2017: 889,84 €

für 2018: 909,42 €

für 2019: 933,06 €]

 

 

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist………….726,00 € (Anm. 2),

                     cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat……………1 000 € (Anm. 3),

 

[Anm. 3: für 2018: 1 022,00 €

für 2019: 1 048,57 €]

 

 

                     cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat……………1 000 € (Anm. 3),

 

3. Nach § 156 wird folgender § 156a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

 

§ 156a. (1) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

§ 156a. (1) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

 

           1. bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           1. bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

 

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € nicht übersteigt.

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € nicht übersteigt.

 

(2) Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.

(2) Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.

 

(3) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

(3) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

 

           1. bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           1. bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

 

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € nicht übersteigt.

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € nicht übersteigt.

 

(4) Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € begrenzt.

(4) Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € begrenzt.

 

(5) Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

(5) Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

 

           1. bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           1. bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

 

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.

 

(6) Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach Abs. 5 Z 2 und ist mit 383,03€ begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.

(6) Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach Abs. 5 Z 2 und ist mit 383,03€ begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.

 

(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch

(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch

 

           1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),

           1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),

 

           2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG),

           2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG),

 

wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

 

(8) Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht aus

(8) Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht aus

 

           1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage,

           1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage,

 

           2. dem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach § 149 Abs. 3 bis 12 und

           2. dem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach § 149 Abs. 3 bis 12 und

 

           3. den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 151 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.

           3. den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 151 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.

 

(9) An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

(9) An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.

 

(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 150 Abs. 3, 152, 153 Abs. 2 bis 7, 154 und 155 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage. Ist Artikel 6 der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden, gebührt der Bonus anteilig im Sinne des Artikel 52 Abs. 1 lit b der Verordnung.“

(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 150 Abs. 3, 152, 153 Abs. 2 bis 7, 154 und 155 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage. Ist Artikel 6 der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden, gebührt der Bonus anteilig im Sinne des Artikel 52 Abs. 1 lit b der Verordnung.

 

 

4. Nach § 374 wird folgender § 375 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

 

§ 375. (1) Die §§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§ 375. (1) Die §§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

(2) § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

(2) § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb entfällt der Ausdruck „und sublit. cc nicht anzuwenden ist“.

 

 

2. § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird aufgehoben.

 

§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

                a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

                     aa) …

 

§ 141. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

                a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

                     aa) …

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist………….882,78 €(Anm. 2),

 

[Anm. 2: für 2017: 889,84 

für 2018: 909,42 €

für 2019: 933,06 €]

 

 

                    bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist………….882,78 €(Anm. 2),

                     cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat…………….1 000 €(Anm. 3),

[Anm. 3: für 2018: 1 022,00 

für 2019: 1 048,57 €]

 

 

                     cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat…………….1 000 €(Anm. 3),

 

3. Nach § 147 wird folgender § 147a samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus

 

§ 147a. (1) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

§ 147a. (1) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

 

           1. bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           1. bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

 

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € nicht übersteigt.

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € nicht übersteigt.

 

(2) Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.

(2) Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.

 

(3) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

(3) Langzeitversicherten Personen gebührt zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

 

           1. bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           1. bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

 

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € nicht übersteigt.

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € nicht übersteigt.

 

(4) Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € begrenzt.

(4) Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € begrenzt.

 

(5) Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

(5) Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie

 

           1. bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

           1. bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und

 

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.

           2. ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.

 

(6) Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach Abs. 5 Z 2 und ist mit 383,03 € begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.

(6) Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach Abs. 5 Z 2 und ist mit 383,03 € begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.

 

(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch

(7) Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auch

 

           1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 BSVG),

           1. bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 BSVG),

 

           2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG),

           2. bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG),

 

wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.

 

(8) Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht aus

(8) Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht aus

 

           1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage,

           1. der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage,

 

           2. dem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach § 140 Abs. 3 bis 12 und

           2. dem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach § 140 Abs. 3 bis 12 und

 

           3. den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 142 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.

           3. den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 142 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.

 

(9) An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge.

(9) An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge.

 

(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 141 Abs. 3, 143, 144 Abs. 2 bis 7, 145 und 146 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage. Ist Artikel 6 der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden, gebührt der Bonus anteilig im Sinne des Artikel 52 Abs. 1 lit b der Verordnung.“

(10) Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 141 Abs. 3, 143, 144 Abs. 2 bis 7, 145 und 146 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage. Ist Artikel 6 der Verordnung (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuwenden, gebührt der Bonus anteilig im Sinne des Artikel 52 Abs. 1 lit b der Verordnung.

 

4. Nach § 367 wird folgender § 368 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019

 

§ 368. (1) Die §§ 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§ 368. (1) Die §§ 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

 

(2) § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

(2) § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.