Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 13i folgende Einträge zu den §§ 13j bis 13m eingefügt:

„§ 13j.

Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen

§ 13k.

Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen

§ 13l.

Übergangsbestimmungen für Kunststofftragetaschen

§ 13m.

Meldungen von Kunststofftragetaschen“

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Im Hinblick auf das in den §§ 13j ff festgelegte Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen ist oder sind

           1. „Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte oder bei Übergabe der Waren oder Produkte angeboten werden;

           2. „Kunststoff“ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1000, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2017 S. 14, dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen oder sonstigen Kunststoffprodukten dienen kann; ausgenommen sind natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden;

           3. „sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,015 mm;

           4. „leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 0,05 mm;

           5. „Inverkehrsetzen“, die erwerbsmäßige Übergabe an eine andere Rechtsperson, einschließlich des Fernabsatzes, in Österreich;

           6. „Eigenkompostierung“, die Benützung und Betreuung einer Einrichtung, die zur Umwandlung von biogenen Abfällen, die auf der betreffenden Liegenschaft oder einer unmittelbar angrenzenden Liegenschaft angefallen sind, in humusähnliche Stoffe (Kompost) dient.“

3. Nach § 13i werden folgende §§ 13j bis 13m samt Überschriften eingefügt:

„Verbot des Inverkehrsetzens von Kunststofftragetaschen

§ 13j. Unbeschadet der Vorgaben der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014 ist das Inverkehrsetzen von Kunststofftragetaschen ab dem 1. Jänner 2020 verboten.

Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen

§ 13k. Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j sind

           1. sehr leichte Kunststofftragetaschen im Frischebereich des Lebensmittelhandels, wenn sie auf Basis von Pflanzen aus gentechnikfreiem Anbau stammen, dem Stand der Technik für Eigenkompostierung sowie der EU-NORM EN 13432 entsprechen,

           2. wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen:

                a) Bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen,

               b) mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und

                c) mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität.

Übergangsbestimmungen für Kunststofftragetaschen

§ 13l. Letztvertreiber können Kunststofftragetaschen, die nachweislich vor dem 1. 9. 2019 erworben wurden, bis zum Ablauf des 1. September 2020 an Letztverbraucher abgeben.

Meldungen von Kunststofftragetaschen

§ 13m. (1) Hersteller und Importeure von Kunststofftragetaschen (§ 13g Abs. 1 Z 1) haben zumindest einmal jährlich, spätestens bis zum 15. März, die Anzahl der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzten Tragetaschen gegliedert nach

           1. sehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 und

           2. leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 2 Abs. 10 Z 4 mit einer Wandstärke ab 0,015 mm

           3. sehr leichten Kunststofftragetaschen gemäß § 13 k Z 1

           4. Tragetaschen aus Papier

           5. wiederverwertbare Tragetaschen gemäß § 13k Z 2 dem entpflichtenden Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen zu melden.

(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die gemäß Abs. 1 gemeldeten Daten gegliedert nach sehr leichten Kunststofftragetaschen und leichten Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke ab 0,015 mm jeweils zusammenzufassen und dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus im Tätigkeitsbericht gemäß § 9 Abs. 6 Z 4 Verpackungsverordnung 2014 mitzuteilen.“

4. § 14 Abs. 6 lautet:

„(6) Zur Reduktion von Plastikverpackungen sind folgende Vorgaben maßgeblich:

           1. Die in Verkehr gesetzte Menge von Plastikverpackungen, die vor allem zur einmaligen Verpackung von Produkten entwickelt wurden, ist bis 2025 um 25% gegenüber der 2016 in Verkehr gesetzten Menge zu reduzieren.

           2. Zu diesem Zweck wird der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister/ der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung festzulegen:

                a) Fristen im Rahmen eines Stufenplans;

               b) das Verfahren zur Feststellung der Zielerreichung;

                c) regelmäßige Informationspflichten des/der Bundesministers/Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über das Ausmaß oder die Abschätzung der Zielerreichung gegenüber dem Nationalrat;

               d) die Art der Maßnahmen gemäß Abs. 2, die festgelegt werden, wenn das Ziel im Rahmen eines Stufenplans nicht erreicht wird.

           3. Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bis zum 31.03.2021 und danach jährlich einen Evaluierungsbericht über die Erreichung des Ziels gemäß § 14 Abs. 6 dem Nationalrat zu übermitteln. Darin ist zu bewerten, ob sich Österreich auf dem Pfad zur Erreichung des Ziels gemäß § 14 Abs. 6 befindet, Ursachen für allfällige Abweichungen zu identifizieren und zu begründen sowie, im Falle einer voraussichtlichen Zielverfehlung, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, die geeignet sind, das Ziel gemäß § 14 Abs. 6 zu erreichen.“

5. Im § 79 Abs. 2 wird nach der Z 2b folgende Z 2c eingefügt:

       „2c. entgegen § 13j Kunststofftragetaschen in Verkehr setzt,“

6. Im § 79 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Zitat „§ 13g Abs. 3 oder 4,“ das Zitat „§ 13m Abs. 1 und Abs. 2,“ eingefügt.

7. Im § 89 Z 3 wird folgende lit. e) angefügt:

              „e) der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/896 zur Festlegung der Methoden zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen und zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG, ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2018 S. 6;“

8. Dem § 91 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 10, §§ 13j bis 13m, § 14 Abs. 6, § 79 2 Z 2c, § 89 Z 3 lit. e) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 1 Nr. xxx/2019 treten mit 1. 9. 2019 in Kraft.