909/A XXVI. GP

Eingebracht am 12.06.2019
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Antrag

der Abgeordneten DI Georg Strasser, Ing. Klaus Lindinger, Angela Baumgartner,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:

 

1. § Am Ende des 18 Abs. 10 werden nach dem Satz „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.“ die folgenden Wendungen angefügt:

„Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat zu einer Verwendung in öffentlichen Parks oder Gärten, Friedhöfen, Sport- und Freizeitplätzen, Schwimmbädern, Schulgeländen oder auf Kinderspielplätzen oder in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen oder zur Anwendung durch den nicht beruflichen Verwender für den Haus- und Kleingartenbereich ist ab dem 1. Jänner 2020 verboten. Bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit von Amts wegen entsprechend anzupassen. Die Zuständigkeit, Verwendungsbeschränkungen vorzusehen, insbesondere gemäß der Landesgesetzgebung, bleibt unberührt.“

2. Der verbleibende § 18 Abs. 10 erhält die Absatzbezeichnung „(10a)“.

 

Begründung:

 

Aufgrund der im Unionsrecht bestehenden, aufrechten Genehmigung des Wirkstoffes Glyphosat bis zum Dezember 2022 ist ein absolutes Verbot betreffend Glyphosat in Österreich derzeit EU-rechtlich nicht durchführbar. Deshalb sollen solche Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat beschlossen werden, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Kommission als zulässig bewertet werden können, und die geeignet sind, das Schutzniveau zu erhöhen. Ein Expositionsrisiko für alle nicht berufliche Anwender sowie für alle Personen, die sich möglicherweise in Freizeiteinrichtungen, Schulen, Parkanlagen, etc. auf Flächen, die mit Glyphosat behandelt worden sind, aufhalten könnten, soll so auch in rechtlicher Hinsicht ausgeschlossen werden. Die Maßnahmen sollen nach einer angemessen kurzen Übergangsfrist, also ab dem 1. Jänner 2020 in Kraft treten. In technischer Hinsicht sind zur Durchführung dieser Maßnahme lediglich geringfügige Abänderungen des § 18 des Pflanzenschutzmittelgesetztes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, wie zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, notwendig, da dort ohnehin schon Beschränkungen für Glyphosat verankert sind. Die bestehenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat sowie das amtliche Pflanzenschutzmittelregister wären von Amts wegen entsprechend anzupassen. Die geplante Maßnahme wäre vor ihrer Kundmachung dem Notifizierungsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 zu unterziehen. Die geplanten Maßnahmen bezwecken, das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat für die betreffenden Anwendungen zu beschränken, damit solche Pflanzenschutzmittel für diese bestimmten Anwendungen nicht mehr verfügbar sind. Bestehende Verwendungsbeschränkungen, wie sie etwa aus wasserrechtlicher Sicht notwendig sein können, oder wie sie in der Zuständigkeit der Länder für die Ausführungsgesetzgebung betreffend die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schon erlassen worden sind, sollen unberührt bleiben. Die Ziffer 2 dient der Korrektur eines redaktionellen Versehens.

Die Einschränkung der Anwendung von Glyphosat im Hinblick auf Menge, Anwendungszeitpunkt, Anwendungsgebiet und -art fällt unverändert in die Zuständigkeit der Länder.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft vorgeschlagen.