909/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Ing. Klaus Lindinger, BSc, Angela Baumgartner,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 12.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 12.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert

 

Hinweis der ParlDion: Vor der Zahl 18 fehlt das Paragraphenzeichen „§“.

 

 

1. § Am Ende des 18 Abs. 10 werden nach dem Satz „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.“ die folgenden Wendungen angefügt:

 

 

„Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat zu einer Verwendung in öffentlichen Parks oder Gärten, Friedhöfen, Sport- und Freizeitplätzen, Schwimmbädern, Schulgeländen oder auf Kinderspielplätzen oder in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen oder zur Anwendung durch den nicht beruflichen Verwender für den Haus- und Kleingartenbereich ist ab dem 1. Jänner 2020 verboten. Bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit von Amts wegen entsprechend anzupassen. Die Zuständigkeit, Verwendungsbeschränkungen vorzusehen, insbesondere gemäß der Landesgesetzgebung, bleibt unberührt.“

 

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.

 

 

(10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist. Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat zu einer Verwendung in öffentlichen Parks oder Gärten, Friedhöfen, Sport- und Freizeitplätzen, Schwimmbädern, Schulgeländen oder auf Kinderspielplätzen oder in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen oder zur Anwendung durch den nicht beruflichen Verwender für den Haus- und Kleingartenbereich ist ab dem 1. Jänner 2020 verboten. Bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Glyphosat enthalten, sind vom Bundesamt für Ernährungssicherheit von Amts wegen entsprechend anzupassen. Die Zuständigkeit, Verwendungsbeschränkungen vorzusehen, insbesondere gemäß der Landesgesetzgebung, bleibt unberührt.

 

Anmerkung im RIS: Abs. 10 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 ein zweites Mal vergeben.

Hinweis der ParlDion: Davon ausgehend, dass dieser zweite Abs. 10 des § 18 der hier bezeichnete „verbleibende § 18 Abs. 10“ ist, gilt Folgendes:

2. Der verbleibende § 18 Abs. 10 erhält die Absatzbezeichnung „(10a)“.

 

(10) § 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

 

 

(1010a) § 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.