914/A XXVI. GP

Eingebracht am 13.06.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. (1) Wer ab dem Stichtag der Wahl bis zum Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament Handlungen setzt, die den Erfordernissen einer fairen Wahlauseinandersetzung widersprechen und geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil eines Wahlwerbers oder einer wahlwerbenden Partei nicht nur unerheblich zu beeinflussen, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

(2) Den Erfordernissen einer fairen Wahlauseinandersetzung wird insbesondere nicht entsprochen, wenn über einen Wahlwerber, eine Partei oder eine wahlwerbende Partei oder über sonstige für die Wahl relevante Umstände Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, Wahlberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten oder zur Ausübung des Wahlrechts in einem bestimmten Sinn zu veranlassen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

(3) Den Erfordernissen eines fairen Wahlkampfes wird auch nicht entsprochen, wenn der Name eines Wahlwerbers oder die Bezeichnung oder die Erkennungsmerkmale einer Partei oder wahlwerbenden Partei missbräuchlich in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, über deren Forderungen, Ziele, Werte und Handlungen zu täuschen.

(4) Der Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz gemäß Abs. 1 kann von einem Wahlwerber, einer Partei oder einer wahlwerbenden Partei geltend gemacht werden, der oder die behauptet, dass durch das beanstandete Verhalten der Wettbewerb zu seinem oder ihrem Nachteil nicht nur unerheblich beeinflusst wird.

(5) Zur Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung und Schadenersatz gemäß Abs. 1 können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Über einen Antrag auf einstweilige Verfügung nach dieser Bestimmung ist ehestmöglich zu entscheiden.

 

2. § 13 lautet:

§ 13. Die §§ 4 bis 12 mit Ausnahme des § 4a gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.

 

Begründung:

Durch die vorgeschlagene Novelle, die sich an den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 orientiert, soll sichergestellt werden, dass ein Wahlkampf in einer fairen Weise und nach sachlichen Gesichtspunkten geführt werden. Aufgrund eines fairen Wettbewerbs der Ideen soll das Elektorat – unbeeinflusst von Falschmeldungen und unfairen Wahlkampfpraktiken – die Wahlentscheidung treffen können.

Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der letzten Jahre erscheint es notwendig, ausdrückliche Regelungen zu schaffen, die einerseits abschreckenden Charakter haben sollen und andererseits einem Geschädigten einen unmittelbaren Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz bzw. auf Erlassung einer raschen einstweiligen Verfügung einräumt. Der Antrag richtet sich besonders gegen die Verbreitung von in den Medien und im Internet, besonders in sozialen Medien, in manipulativer Absicht verbreitete Falschmeldungen, die das Ergebnis von Wahlen stark verzerren können, und damit eine freie und unbeeinflusste Wahlentscheidung, die für das demokratische Zusammenleben essentiell sind, gefährden.

Abs. 2 erfasst alle möglichen Formen der Kommunikation; alle Falschmeldungen sind unabhängig von dem Urheber oder von Verbreitungsart erfasst.

Von Abs. 3 sind alle Handlungen erfasst, die darüber täuschen sollen, welche Forderungen, Ziele, Werte und Handlungen ein Wahlwerber oder eine Partei oder wahlwerbende Partei vertritt, indem der Auftritt oder das Erscheinungsbild imitiert wird.

 

 

 

 

 

Bedeckungsvorschlag: Allfällige Mehrkosten werden aus den Mitteln der jeweiligen Ressorts bedeckt.

 

Zuweisungsvorschlag: Es wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.