Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a. (1) Wer ab dem Stichtag der Wahl bis zum Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament Handlungen setzt, die den Erfordernissen einer fairen Wahlauseinandersetzung widersprechen und geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil eines Wahlwerbers oder einer wahlwerbenden Partei nicht nur unerheblich zu beeinflussen, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

(2) Den Erfordernissen einer fairen Wahlauseinandersetzung wird insbesondere nicht entsprochen, wenn über einen Wahlwerber, eine Partei oder eine wahlwerbende Partei oder über sonstige für die Wahl relevante Umstände Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, Wahlberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten oder zur Ausübung des Wahlrechts in einem bestimmten Sinn zu veranlassen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

(3) Den Erfordernissen eines fairen Wahlkampfes wird auch nicht entsprochen, wenn der Name eines Wahlwerbers oder die Bezeichnung oder die Erkennungsmerkmale einer Partei oder wahlwerbenden Partei missbräuchlich in einer Weise benützt wird, die geeignet ist, über deren Forderungen, Ziele, Werte und Handlungen zu täuschen.

(4) Der Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz gemäß Abs. 1 kann von einem Wahlwerber, einer Partei oder einer wahlwerbenden Partei geltend gemacht werden, der oder die behauptet, dass durch das beanstandete Verhalten der Wettbewerb zu seinem oder ihrem Nachteil nicht nur unerheblich beeinflusst wird.

(5) Zur Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung und Schadenersatz gemäß Abs. 1 können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Über einen Antrag auf einstweilige Verfügung nach dieser Bestimmung ist ehestmöglich zu entscheiden.“

2. § 13 lautet:

§ 13. Die §§ 4 bis 12 mit Ausnahme des § 4a gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.“