915/A XXVI. GP

Eingebracht am 13.06.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Christian Hafenecker, Alois Stöger, diplômé, MA, Andreas Ottenschläger

Kolleginnen und Kollegen,

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (32. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 wird nach Abs. 7 folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Die Behörde kann durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet, Teile von Ortsgebieten oder näher bestimmte Gebiete für Lastkraftfahrzeuge ohne Assistenzsysteme mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7, 5 t zur Vermeidung des toten Winkels Rechtsabbiegeverbote erlassen, sofern dies aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.“

2. § 96 Abs. 1 1. Satz lautet:

„(1) Ereignen sich an einer Straßenstelle oder –strecke, unter besonderer Berücksichtigung von Abbiegevorgängen an Kreuzungen, wiederholt Unfälle mit Personen- oder Sachschaden, so hat die Behörde unverzüglich – insbesondere auf Grund von Berichten der Dienststellen von Organen der Straßenaufsicht oder sonstiger geeigneter Stellen, unter Durchführung eines Lokalaugenscheins, Einholung eines Sachverständigengutachten, Auswertung von Unfallverzeichnissen u. dgl. – festzustellen, welche Maßnahmen zur Verhütung weiterer Unfälle ergriffen werden können; hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Forschung Bedacht zu nehmen.“

3. An § 103 wird folgender Abs. 22 angefügt:

„(22) § 43 Abs. 8 sowie § 96 Abs. 1 1. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Verkehrsausschuss ersucht.

 

Begründung:

Allgemeiner Teil

Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit Rechtsabbiegevorgängen von LKW (toter Winkel) sollen rechtliche Adaptierungen erfolgen, um für die Behörden die Möglichkeit zu schaffen, zielgerichtete Maßnahmen setzen zu können.

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (§ 43 Abs. 8 und § 96 Abs. 1 1. Satz):

Bereits derzeit bestehen für die Straßenpolizeibehörden umfassende Möglichkeiten, an gefährlichen Kreuzungen unter besonderer Berücksichtigung von gefährlichen Abbiegevorgängen Maßnahmen zu setzen. Um den Behörden jedoch die Möglichkeit zu geben, auch größere Gebiete in dieser Hinsicht zu prüfen und entsprechende Maßnahmen zu setzen, soll eine Verordnungsermächtigung normiert werden. Eine gebietsweise Verordnung soll dabei keine Verpflichtung sondern eine Möglichkeit für die Behörde bleiben. Da es derzeit bereits unterschiedliche Assistenzsysteme für LKW im Zusammenhang mit dem toten Winkel gibt, soll die Formulierung möglichst weit gefasst werden, um alle diesbezüglichen Systeme zu erfassen.

Gleichzeitig soll die Bestimmung betreffend Unfallhäufungspunkte adaptiert werden.

Zu Z 3 (§ 103 Abs. 22):

Grundsätzlich wird für die Änderungen ein Inkrafttreten mit 1. September 2019 vorgesehen.