916/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Alois Stöger, diplômé, Christian Hafenecker, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (37. KFG-Novelle)

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

 

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Dem § 4 Abs 7a werden folgende Sätze angefügt:

 

 

„Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem kranbaren Sattelanhänger darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten bei Fahrten innerhalb Österreichs 41.000 kg nicht überschreiten. Bei Mobilkränen darf auch bei höheren als im ersten Satz genannten Gewichten jedenfalls ein Anhänger zum Transport eines PKW gezogen werden.“

 

(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

 

 

(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten. Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem kranbaren Sattelanhänger darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten bei Fahrten innerhalb Österreichs 41.000 kg nicht überschreiten. Bei Mobilkränen darf auch bei höheren als im ersten Satz genannten Gewichten jedenfalls ein Anhänger zum Transport eines PKW gezogen werden.

 

 

2. § 40 Abs. 1 lit. b lautet:

 

(1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; jedoch gilt

                a) …

 

(1) Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt; jedoch gilt

                a) …

               b) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für Dienststellen des Landes Niederösterreich mit dem Sitz in Wien, für das Feuerwehrkommando für Niederösterreich oder für den Landesverband vom Roten Kreuz für Niederösterreich bestimmt sind, als dauernder Standort Tulln,

 

              „b) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für Dienststellen des Landes Niederösterreich mit dem Sitz in Wien oder für den Landesverband vom Roten Kreuz für Niederösterreich bestimmt sind, als dauernder Standort Tulln,“

               b) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung für Dienststellen des Landes Niederösterreich mit dem Sitz in Wien, für das Feuerwehrkommando für Niederösterreich oder für den Landesverband vom Roten Kreuz für Niederösterreich bestimmt sind, als dauernder Standort Tulln,

 

3. § 47 Abs. 1 dritter Satz lautet:

 

 

„Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahr-zeuges zu löschen, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen.“

 

§ 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.

 

 

§ 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen., sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.

 

 

4. § 48 Abs. 4 lautet:

 

(4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das Kennzeichen muss mit einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen. Bei Kennzeichen für die im § 40 Abs. 1 angeführten Fahrzeuge kann die Bezeichnung der Behörde entfallen. Das Kennzeichen hat weiters, sofern es kein Deckkennzeichen gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereiche des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzverwaltung, der Strafvollzugsverwaltung oder der Post bestimmt sind, sowie bei Heeresfahrzeugen und bei den im § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeugen an Stelle der Bezeichnung der Behörde die Bezeichnung des sachlichen Bereiches zu enthalten. Der Bezeichnung der Behörde, oder, wenn diese entfällt, des sachlichen Bereiches, hat das Zeichen zu folgen, unter dem das Fahrzeug bei der Behörde vorgemerkt ist.

 

„(4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das Kennzeichen muss mit einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen. Bei Kennzeichen für die im § 40 Abs. 1 angeführten Fahrzeuge kann die Bezeichnung der Behörde entfallen. Das Kennzeichen hat weiters, sofern es kein Deckkennzeichen gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereiche des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzverwaltung, der Strafvollzugsverwaltung, der Post oder für die Feuerwehr bestimmt sind, sowie bei Heeresfahrzeugen und bei den im § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeugen an Stelle der Bezeichnung der Behörde die Bezeichnung des sachlichen Bereiches zu enthalten. Der Bezeichnung der Behörde, oder, wenn diese entfällt, des sachlichen Bereiches, hat das Zeichen zu folgen, unter dem das Fahrzeug bei der Behörde vorgemerkt ist.“

(4) Die Kennzeichen müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Das Kennzeichen muss mit einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, beginnen. Bei Kennzeichen für die im § 40 Abs. 1 angeführten Fahrzeuge kann die Bezeichnung der Behörde entfallen. Das Kennzeichen hat weiters, sofern es kein Deckkennzeichen gemäß Abs. 1 ist, bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereiche des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Finanzverwaltung, der Strafvollzugsverwaltung oder, der Post oder für die Feuerwehr bestimmt sind, sowie bei Heeresfahrzeugen und bei den im § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b angeführten Fahrzeugen an Stelle der Bezeichnung der Behörde die Bezeichnung des sachlichen Bereiches zu enthalten. Der Bezeichnung der Behörde, oder, wenn diese entfällt, des sachlichen Bereiches, hat das Zeichen zu folgen, unter dem das Fahrzeug bei der Behörde vorgemerkt ist.

 

5. § 49 Abs. 4 siebenter Satz lautet:

 

 

„Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen, bei den zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Feuerwehr-Korpsabzeichen.“

 

(4) Auf den Kennzeichentafeln muss das Kennzeichen eingepresst sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe der Kennzeichentafeln muss sein: Bei Tafeln für

 

(4) Auf den Kennzeichentafeln muss das Kennzeichen eingepresst sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter auf mindestens 40 m, bei Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf mindestens 20 m lesbar sein. Die Farbe der Kennzeichentafeln muss sein: Bei Tafeln für

 

a) Farbe des Grundes der Tafeln

b) Farbe der Schriftzeichen

1. Kraftwagen, Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder und Anhänger, vorbehaltlich der Z 3 und 4

weiß

schwarz

2. Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie für Anhänger gemäß Abs. 3

rot

weiß

3. vorübergehend zugelassene Fahrzeuge sowie für Probefahrtkennzeichen

blau

weiß

4. Überstellungskennzeichen

grün

weiß

5. Kraftfahrzeuge der Klasse L, M1, M2, M3, N1, N2 und N3 jeweils mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff- Brennstoffzellenantrieb

 

weiß

grün

 

 

a) Farbe des Grundes der Tafeln

b) Farbe der Schriftzeichen

1. Kraftwagen, Motorräder, Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder und Anhänger, vorbehaltlich der Z 3 und 4

weiß

schwarz

2. Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie für Anhänger gemäß Abs. 3

rot

weiß

3. vorübergehend zugelassene Fahrzeuge sowie für Probefahrtkennzeichen

blau

weiß

4. Überstellungskennzeichen

grün

weiß

5. Kraftfahrzeuge der Klasse L, M1, M2, M3, N1, N2 und N3 jeweils mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff- Brennstoffzellenantrieb

 

weiß

grün

Der Grund der Kennzeichentafeln muss aus rückstrahlendem Material bestehen. Bei weißen Kennzeichentafeln, ausgenommen solche gemäß Z 5 für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, muss am linken Rand in einem blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muss das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b sowie für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen. Weiße Kennzeichentafeln (Z 1 und Z 5, ausgenommen solche für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge müssen weiß, solche gemäß Z 5 grün umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die das Staatswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Abs. 5) vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugewiesene Kontrollnummer zeigt.

 

 

Der Grund der Kennzeichentafeln muss aus rückstrahlendem Material bestehen. Bei weißen Kennzeichentafeln, ausgenommen solche gemäß Z 5 für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, muss am linken Rand in einem blauen Feld mit zwölf gelben Sternen das internationale Unterscheidungszeichen in weißer Schrift angegeben sein. Zwischen der Bezeichnung der Behörde und dem Vormerkzeichen muss das Wappen des Bundeslandes angebracht sein, in dem die Behörde ihren Sitz hat; dies gilt nicht für Fahrzeuge gemäß § 54 Abs. 3 und Abs. 3a lit. a und b sowie für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge. Bei den in § 40 Abs. 1 lit. a angeführten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Bundeswappen., bei den zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmten Fahrzeugen tritt an die Stelle des Landeswappens das Feuerwehr-Korpsabzeichen. Weiße Kennzeichentafeln (Z 1 und Z 5, ausgenommen solche für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge) müssen an ihrer oberen und unteren Kante rot-weiß-rot gerandet sein; Kennzeichentafeln für Motorfahrräder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge müssen weiß, solche gemäß Z 5 grün umrandet sein. Auf Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge müssen auf einem roten Streifen am rechten Rand der Tafel in weißer Schrift die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres angegeben sein, in dem die Zulassung erlischt. Kennzeichentafeln müssen dauerhaft und widerstandsfähig ausgeführt und mit einer Hohlprägung versehen sein, die das Staatswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die dem Hersteller der Kennzeichentafeln (Abs. 5) vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugewiesene Kontrollnummer zeigt.

 

 

6. § 57a Abs. 3 lautet:

 

(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:

„(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:

(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen:

           1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,

 

           1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,

           1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,

           2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, Z 5 und historische Fahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,

 

           2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, Z 5 und historische Fahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,

           2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, Z 5 und historische Fahrzeuge gemäß Z 4, jährlich,

           3. bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

 

           3. bei

           3. bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und bei Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

 

                a) ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufweisen oder

 

                a) Kraftfahrzeugen

                a) ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufweisen oder Kraftfahrzeugen

 

 

                     aa) der Klasse L und

                     aa) der Klasse L und

 

                    bb) der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge,

                    bb) der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge,

               b) landwirtschaftliche Anhänger sind, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf,

 

               b) Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h,

               b) landwirtschaftliche Anhänger sind,Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit denen eine Geschwindigkeiteiner Bauartgeschwindigkeit von 40mehr als 25 km/h überschritten werden darf, aber nicht mehr als 40 km/h,

 

                c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und

                c) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr als 40 km/h und

 

               d) Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufweisen sowie

               d) Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufweisen sowie

 

                e)           landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf,

                e) landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 40 km/h überschritten werden darf,

drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

 

drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

           4. bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre,

 

           4. bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre,

           4. bei historischen Fahrzeugen alle zwei Jahre,

           5. bei landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h aber nicht 40 km/h überschritten werden darf, drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und danach alle zwei Jahre.

 

           5. bei landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h aber nicht 40 km/h überschritten werden darf, drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und danach alle zwei Jahre.

           5. bei landwirtschaftlichen Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h aber nicht 40 km/h überschritten werden darf, drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und danach alle zwei Jahre.

Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – bei den in Z 1 und Z 2 genannten Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L, auch in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat und bei den in Z 3 bis Z 5 genannten Fahrzeugen sowie bei Fahrzeugen der Klasse L auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.

 

Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – bei den in Z 1 und Z 2 genannten Fahrzeugen auch in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat und bei den in Z 3 bis Z 5 genannten Fahrzeugen auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.“

Über Antrag des Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – bei den in Z 1 und Z 2 genannten Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge der Klasse L, auch in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat und bei den in Z 3 bis Z 5 genannten Fahrzeugen sowie bei Fahrzeugen der Klasse L auch in der Zeit vom Beginn des dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt der ersten Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzusetzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß § 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.

 

7. Dem § 132 wird folgender Abs. 34 angefügt:

 

 

„(34) Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2019 gelten folgende Übergangsregelungen:

(34) Im Hinblick auf die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2019 gelten folgende Übergangsregelungen:

 

           1. Bereits zugelassene Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, dürfen weiterhin das zugewiesene Kennzeichen führen und müssen nicht umgemeldet werden; der Umstieg auf das neue Sachbereichskennzeichen ist bei aufrechter Zulassung aber jederzeit möglich.

           1. Bereits zugelassene Fahrzeuge, die zur Verwendung für die Feuerwehr bestimmt sind, dürfen weiterhin das zugewiesene Kennzeichen führen und müssen nicht umgemeldet werden; der Umstieg auf das neue Sachbereichskennzeichen ist bei aufrechter Zulassung aber jederzeit möglich.

 

           2. Die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, gelten auch für bereits vor dem 1. März 2020 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer Zulassungsstelle die Ausfolgung einer gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.“

           2. Die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019, gelten auch für bereits vor dem 1. März 2020 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer Zulassungsstelle die Ausfolgung einer gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.

 

8. Dem § 135 wird folgender Abs. 36 angefügt:

 

 

„(36) Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx treten wie folgt in Kraft:

(36) Die Änderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx treten wie folgt in Kraft:

 

           1. § 4 Abs. 7a und § 47 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes;

           1. § 4 Abs. 7a und § 47 Abs. 1 mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes;

 

           2. § 40 Abs. 1 lit. b, § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 4 mit 1. Jänner 2020;

           2. § 40 Abs. 1 lit. b, § 48 Abs. 4 und § 49 Abs. 4 mit 1. Jänner 2020;

 

           3. § 57a Abs. 3 mit 1. März 2020.“

           3. § 57a Abs. 3 mit 1. März 2020.