Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelverkG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:

         „2. für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Omnibussen, unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

           3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten angefordert werden (Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen); oder“

2. In § 5 werden folgende Abs. 2b und 2c eingefügt:

„(2b) Beim Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle 5 Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen

           1. dass die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 gegeben ist und

           2. dass keine Rückstände an Steuern und, soweit dies in Betracht kommt, an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Als Nachweis über das Nichtvorhandensein von Rückständen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen kommen insbesondere eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes oder eine entsprechende Erklärung der zuständigen Sozialversicherungsträger in Betracht; die Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Können die in Z 2 genannten Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden, kann die Behörde dem Konzessionsinhaber eine zusätzliche, ein Jahr nicht übersteigende Frist für den Nachweis setzen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens annehmen lässt, dass die Voraussetzungen in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt werden. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbeinhaber auch dann nicht erfüllt, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

(2c) Mit der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens im Sinne des § 71b Insolvenzordnung endet die Konzession für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi).“

3. In § 5 Abs. 4 und 8 Z 1, 5 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen“ durch die Wortfolge „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)“ ersetzt.

4. § 5 Abs. 5a lautet:

(5a) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe wird nachgewiesen durch

           1. eine Bescheinigung gemäß Abs. 8 Z 5 über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann bestellt wird, oder

           2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission aufgrund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen sowie sonstigen Prüfungszeugnissen, die gründliche Kenntnisse von Sachgebieten der Prüfung im Sinne des Abs. 8 Z 1 gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für die aufgrund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome sowie sonstigen Prüfungszeugnisse gründliche Kenntnisse gewährleistet sind.

Die §§ 18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.“

5. § 5 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Befähigungsnachweis ist in den im § 17 Abs. 1 GewO 1994 geregelten Fällen nicht erforderlich, wobei auch das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten‑)Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe als gleiche Gewerbe im Sinne des § 17 Abs. 1 GewO 1994 gelten.“

6. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. bei einer natürlichen Person, dass sie Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Angehöriger) oder langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG ist und als Unternehmer einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;“

7. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Landeshauptmann kann von den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen befreien, wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers formelle Gegenseitigkeit besteht.“

8. § 10 Abs. 4 entfällt.

9. § 10 Abs. 6 lautet:

„(6) Die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die der Gewerbeart entsprechende Verwendungsbestimmung gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung – ZustV, BGBl. II Nr. 464/1998 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen haben. Die Zulassung des Fahrzeuges hat am dauernden Standort gem. § 40 Abs. 1 KFG zu erfolgen.“

10. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Hinsichtlich des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs. 2 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, dass er für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.“

11. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung und im Interesse der die Leistungen des betreffenden Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten weitere Vorschriften, insbesondere über ein Verbot oder eine Beschränkung des Auffahrens auf Standplätzen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) einer Gemeinde mit Fahrzeugen des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi), die auf Grund von Konzessionen mit einem Standort außerhalb der betreffenden Gemeinde eingesetzt werden, über eine bestimmte Reihenfolge im Auffahren auf Standplätzen, über die Entgegennahme von Fahrtaufträgen mittels Standplatztelefon oder Funk sowie über den Nachtdienst durch Verordnung festzulegen.

12. In § 14 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist auf folgende Fahrten jedenfalls nicht anzuwenden:

           1. Fahrten, die aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung durchgeführt werden, wenn dafür mit den Versicherungsanstalten Rahmentarife vereinbart sind;

           2. Fahrten, die im Zuge der Schülerbeförderung gemäß § 30f des FLAG durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind;

           3. Fahrten, die im Auftrag einer Körperschaft öffentlichen Rechts, im Auftrag eines von einer Körperschaft öffentlichen Rechts beauftragten Unternehmen oder eines Verkehrsverbundes durchgeführt werden, wenn dafür Rahmentarife vereinbart sind; Fahrten, die im Ersatzverkehr (Schienenersatzverkehr, aber auch Ersatzverkehr für Omnibuskraftfahrlinien) durchgeführt werden;

           4. Fahrten, die im Rahmen der Beförderung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt werden, wenn dafür Fahrtkostenzuschüsse von Körperschaften öffentlichen Rechts geleistet werden;

           5. Fahrten, die im Rahmen des Betriebes eines Anrufsammeltaxis gemäß § 38 Abs. 3 KFLG durchgeführt werden;

           6. Fahrten, die über das Tarifgebiet oder die Landesgrenze hinaus erfolgen;

           7. Fahrten, bei denen ausschließlich Sachen befördert werden und die beförderten Sachen ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können (Botenfahrten);

           8. Fahrten, die über eine Pauschalvereinbarung abgerechnet werden, wobei der Fahrpreis jedenfalls über dem einstündigen Zeittarif liegen muss.

(1b) Fahrten, für die das Fahrzeug im Vorhinein im Wege eines Kommunikationsdienstes für mindestens 90 Minuten gebucht wurde, unterliegen dann nicht einer Verordnung gemäß Abs. 1, wenn im Rahmen der Bestellung ein voraussichtlicher Fahrpreis bekanntgegeben wurde und der tatsächliche Fahrpreis über diesem voraussichtlichen Fahrpreis liegt; in diesem Fall ist der bekanntgegebene voraussichtliche Fahrpreis zu entrichten. Der voraussichtliche Fahrpreis ist auf Grundlage des geltenden Tarifs und von fahrpreisrelevanten Daten (insb. Fahrtroute und geschätzte Fahrzeit) zu berechnen. In der Verordnung nach Abs. 1 ist festzulegen, aus welcher Datenquelle die für diese Berechnung zu verwendenden fahrpreisrelevanten Daten zu beziehen sind.“

13. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Tarife gemäß Abs. 1 bis 3 haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen Angaben sowie erlaubte Zuschläge zu enthalten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen. Setzt sich ein Tarif aus einem Grundentgelt und weiteren Bestandteilen zusammen, so darf für das Grundentgelt auch eine Preisspanne festgelegt werden. Zuschläge können insbesondere für den Transport mehrerer Personen, die Bestellung des Fahrzeugs im Wege eines Kommunikationsdienstes sowie die Vermittlung von Personentransportleistungen durch Drittanbieter vorgesehen werden. Bei Fahrten, die einer Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegen, sind Preisnachlässe oder geldwerte Begünstigungen aller Art unzulässig; als Preisnachlässe gelten insbesondere auch Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden.“

14. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (§ 3 Abs. 1 Z 3 – Taxi) und für das Gästewagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.“

15. An § 19 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

„(7) Ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2019 dürfen Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe nicht mehr erteilt werden.

(8) Bestehende Konzessionen für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe und für das Taxi-Gewerbe gelten ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2019 als Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw. Bestehende Konzessionen, bei deren Erteilung der Antragsteller von den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. xxx/2019 befreit wurde, bleiben aufrecht.

(9) Die Konzessionsvoraussetzungen sind im Sinne des § 5 Abs. 2b erstmals nachzuweisen:

           1. für Konzessionen, die 2015 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2020;

           2. für Konzessionen, die 2016 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2021;

           3. für Konzessionen, die 2017 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2022;

           4. für Konzessionen, die 2018 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2023;

           5. für Konzessionen, die 2019 oder in Abständen von jeweils 5 Jahren davor erteilt wurden, bis spätestens 31.12.2024.“

16. An § 21 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 3 Abs. 1 Z 2 und 3, 5 Abs. 2b, 2c, 4, 5a, 7 und 8 Z 1, 5 und 7, 6 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 4 und 6, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 19 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. September 2020 in Kraft. §§ 14 Abs. 1a, 1b und 19 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“