918/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Andreas Ottenschläger, Christian Hafenecker, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2015, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Die §§ 1d bis 1h erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 1e“ bis „1i“.

 

§ 1d. Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Sitz in verschiedenen Staaten liegt, zum Zweck der Erbringung grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste. Diese Staaten können Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweizerische Eidgenossenschaft sein.

 

§ 1de. Eine internationale Gruppierung ist die Verbindung von mindestens zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Sitz in verschiedenen Staaten liegt, zum Zweck der Erbringung grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste. Diese Staaten können Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Schweizerische Eidgenossenschaft sein.

§ 1e. Stadt- und Vorortverkehr ist jener Verkehr, der den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland deckt.

 

§ 1ef. Stadt- und Vorortverkehr ist jener Verkehr, der den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland deckt.

§ 1f. Regionalverkehr ist jener Verkehr, der den Verkehrsbedarf einer Region deckt.

 

§ 1fg. Regionalverkehr ist jener Verkehr, der den Verkehrsbedarf einer Region deckt.

§ 1g. Internationaler Güterverkehr ist jener Verkehr, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft überquert; der Zug kann erweitert und/oder geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überqueren.

 

§ 1gh. Internationaler Güterverkehr ist jener Verkehr, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft überquert; der Zug kann erweitert und/oder geteilt werden, und die verschiedenen Zugabschnitte können unterschiedliche Abfahrts- und Bestimmungsorte haben, sofern alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überqueren.

§ 1h. Ein grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst ist ein Eisenbahnverkehrsdienst, bei dem Personen mit einem Zug, der mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert, befördert werden und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; der Zug kann zusammengesetzt und/oder getrennt werden, und die verschiedenen Zugteile können unterschiedliche Ursprungs- und Zielorte haben, sofern alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überqueren.

 

§ 1hi. Ein grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst ist ein Eisenbahnverkehrsdienst, bei dem Personen mit einem Zug, der mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überquert, befördert werden und dessen Hauptzweck die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist; der Zug kann zusammengesetzt und/oder getrennt werden, und die verschiedenen Zugteile können unterschiedliche Ursprungs- und Zielorte haben, sofern alle Schienenfahrzeuge mindestens eine Grenze überqueren.

 

2. Nach § 1c wird folgender § 1d samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Vertikal integriertes Unternehmen

Vertikal integriertes Unternehmen

 

§ 1d. (1) Ein vertikal integriertes Unternehmen ist entweder ein integriertes Eisenbahnunternehmen oder ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), ABl. L 24 vom 29.01.2004, S. 1,

§ 1d. (1) Ein vertikal integriertes Unternehmen ist entweder ein integriertes Eisenbahnunternehmen oder ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), ABl. L 24 vom 29.01.2004, S. 1,

 

           1. ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einem Unternehmen kontrolliert wird, das gleichzeitig ein oder mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert, das bzw. die Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erbringt bzw. erbringen,

           1. ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einem Unternehmen kontrolliert wird, das gleichzeitig ein oder mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert, das bzw. die Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erbringt bzw. erbringen,

 

           2. ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einem oder mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert wird, das bzw. die Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erbringt bzw. erbringen, oder

           2. ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einem oder mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert wird, das bzw. die Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erbringt bzw. erbringen, oder

 

           3. ein oder mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen, das bzw. die Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erbringt bzw. erbringen, von einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen kontrolliert wird bzw. kontrolliert werden.

           3. ein oder mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen, das bzw. die Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erbringt bzw. erbringen, von einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen kontrolliert wird bzw. kontrolliert werden.

 

(2) Sind ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen völlig voneinander unabhängig, werden jedoch beide unmittelbar vom Bund oder einem Bundesland ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert, gelten sie nicht als vertikal integrierte Unternehmen.“

(2) Sind ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen völlig voneinander unabhängig, werden jedoch beide unmittelbar vom Bund oder einem Bundesland ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert, gelten sie nicht als vertikal integrierte Unternehmen.

 

3. Im § 15c Z 3 lit.c wird die Wortfolge „das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ durch die Wortfolge „das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, oder“ ersetzt; folgende Z 4 wird eingefügt:

 

§ 15c. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn

           1. …

           3. gegen ihn oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist auch gegen seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender Verstöße

                a) …

 

§ 15c. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn

           1. …

           3. gegen ihn oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist auch gegen seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender Verstöße

                a) …

                c) gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

                c) gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, oder

                c) gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, oder

 

         „4. gegen ihn oder falls er eine eingetragene Personengesellschaft ist auch gegen seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Urteil wegen schwerwiegender Verstöße gegen Pflichten aus Kollektivverträgen“

           4. gegen ihn oder falls er eine eingetragene Personengesellschaft ist auch gegen seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Urteil wegen schwerwiegender Verstöße gegen Pflichten aus Kollektivverträgen

 

erlassen worden ist; schwerwiegend sind dabei auch Verstöße, die durch den Umstand ihrer Wiederholung Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.

 

erlassen worden ist; schwerwiegend sind dabei auch Verstöße, die durch den Umstand ihrer Wiederholung Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.

 

4. Nach § 22b wird folgender § 22c samt Überschrift eingefügt:

 

 

„Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung

Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung

 

§ 22c. Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind.“

§ 22c. Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind.

 

 

5. § 54a Abs. 2 Einleitungssatz lautet:

 

 

„Ausgenommen von der Anwendung der §§ 55 Abs. 1a, 55a Abs. 3, 55b, 55c, 55d, 55e, 55f, 59, 60, 62 Abs. 2 bis 5, 62b Abs. 2 bis 5, 63 bis 64a, 65 Abs. 2 bis 9, 65a, 65b Abs. 2 bis 4, 65c bis 65f, 66 Abs. 1 zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 70a Abs. 3, 73a Abs. 1, 74 und 74a sind:“

 

(2) Ausgenommen von der Anwendung der §§ 55a Abs. 3, 55b, 59, 60, 62 Abs. 3 und 4, 62b Abs. 3 und 4, 63 bis 64a, 65 Abs. 2 bis 9, 65a, 65b Abs. 2 bis 4, 65c bis 65f, 66 Abs. 1 zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 70a Abs. 3, 73a Abs. 1, 74 und 74a sind:

 

 

(2) Ausgenommen von der Anwendung der §§ 55 Abs. 1a, 55a Abs. 3, 55b, 55c, 55d, 55e, 55f, 59, 60, 62 Abs. 3 und 42 bis 5, 62b Abs. 3 und 42 bis 5, 63 bis 64a, 65 Abs. 2 bis 9, 65a, 65b Abs. 2 bis 4, 65c bis 65f, 66 Abs. 1 zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 70a Abs. 3, 73a Abs. 1, 74 und 74a sind:

 

 

6. § 54a Abs. 3 Z 2 lautet:

 

(3) Wenn sie für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer Bedeutung sind, sind ausgenommen:

           1. …

 

(3) Wenn sie für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes nicht von strategischer Bedeutung sind, sind ausgenommen:

           1. …

           2. örtliche, vernetzte Nebenbahnen von der Anwendung der §§ 55b, 59, 60, 63 bis 64a, § 65 Abs. 2 bis 9, 65a, 65b Abs. 2 bis 4, 65c bis 65f, 66 Abs. 1 zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 73a Abs. 1, 74 und 74a.

         „2. örtliche, vernetzte Nebenbahnen von der Anwendung der §§ 55 Abs. 1a, 55b, 55c, 55d, 59, 60, 62 Abs. 2 bis 5, 62b Abs. 2 bis 5, 63 bis 64a, 65 Abs. 2 bis 9, 65a, 65b Abs. 2 bis 4, 65c bis 65f, 66 Abs. 1 zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 73a Abs. 1, 74 und 74a.“

           2. örtliche, vernetzte Nebenbahnen von der Anwendung der §§ 55 Abs. 1a, 55b, 55c, 55d, 59, 60, 62 Abs. 2 bis 5, 62b Abs. 2 bis 5, 63 bis 64a, § 65 Abs. 2 bis 9, 65a, 65b Abs. 2 bis 4, 65c bis 65f, 66 Abs. 1 zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 73a Abs. 1, 74 und 74a.

 

 

7. Dem § 54a Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:

 

 

„(5) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind solange von der Anwendung der §§ 55c Abs. 3 und 55c Abs. 4 Z 3 und 4 befreit, als sie die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle und die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben entsprechend den §§ 62 Abs. 3 und 62b Abs. 3 an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle vertraglich übertragen. § 55c Abs. 4 Z 1 und § 55c Abs. 5 sind sinngemäß auf die Bereichsleiter anzuwenden, die für die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur und für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten zuständig sind.

(5) Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind solange von der Anwendung der §§ 55c Abs. 3 und 55c Abs. 4 Z 3 und 4 befreit, als sie die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle und die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben entsprechend den §§ 62 Abs. 3 und 62b Abs. 3 an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle vertraglich übertragen. § 55c Abs. 4 Z 1 und § 55c Abs. 5 sind sinngemäß auf die Bereichsleiter anzuwenden, die für die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur und für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten zuständig sind.

 

(6) Ausgenommen von der Anwendung der §§ 55 Abs. 1a, 55b, 55c, 55d, 55e, 55f, 62 Abs. 2 bis 5 und 62b Abs. 2 bis 5 ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen,

(6) Ausgenommen von der Anwendung der §§ 55 Abs. 1a, 55b, 55c, 55d, 55e, 55f, 62 Abs. 2 bis 5 und 62b Abs. 2 bis 5 ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen,

 

           1. das ausschließlich eine lokale vernetzte Nebenbahn mit schwachem Verkehrsaufkommen und einer Länge von höchstens 100 km betreibt, und

           1. das ausschließlich eine lokale vernetzte Nebenbahn mit schwachem Verkehrsaufkommen und einer Länge von höchstens 100 km betreibt, und

 

           2. eine solche vernetzte Nebenbahn hauptsächlich zur Erbringung von Güterverkehrsdiensten zwischen einer Hauptbahn und dem Abfahrtsort bzw. Bestimmungsort entlang der vernetzten Nebenbahn genutzt wird, wobei sie in begrenztem Umfang auch für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten genutzt werden kann, und

           2. eine solche vernetzte Nebenbahn hauptsächlich zur Erbringung von Güterverkehrsdiensten zwischen einer Hauptbahn und dem Abfahrtsort bzw. Bestimmungsort entlang der vernetzten Nebenbahn genutzt wird, wobei sie in begrenztem Umfang auch für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten genutzt werden kann, und

 

           3. entweder die vernetzte Nebenbahn nur von einem einzigen, Güterverkehrsdienste erbringenden Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt wird, oder die Funktion einer Zuweisungsstelle und die Funktion einer entgelterhebenden Stelle nicht von Unternehmen wahrgenommen werden, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden.

           3. entweder die vernetzte Nebenbahn nur von einem einzigen, Güterverkehrsdienste erbringenden Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt wird, oder die Funktion einer Zuweisungsstelle und die Funktion einer entgelterhebenden Stelle nicht von Unternehmen wahrgenommen werden, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden.

 

(7) Werden auf einer im Abs. 6 angeführten vernetzten Nebenbahn Güterverkehrsdienste nur von einem einzigen Eisenbahnverkehrsunternehmen erbracht, ist dieses solange von der Anwendung der §§ 63 Abs. 5 und 74a ausgenommen, bis ein weiterer Fahrwegkapazitätsberechtigter die Zuweisung von Fahrwegkapazität zwecks Erbringung von Güterverkehrsdiensten auf dieser Eisenbahn begehrt.

(7) Werden auf einer im Abs. 6 angeführten vernetzten Nebenbahn Güterverkehrsdienste nur von einem einzigen Eisenbahnverkehrsunternehmen erbracht, ist dieses solange von der Anwendung der §§ 63 Abs. 5 und 74a ausgenommen, bis ein weiterer Fahrwegkapazitätsberechtigter die Zuweisung von Fahrwegkapazität zwecks Erbringung von Güterverkehrsdiensten auf dieser Eisenbahn begehrt.

 

(8) Ausgenommen von der Anwendung der §§ 55 Abs. 1a, 55c, 55d, 55e, 55f, 62 Abs. 2 bis 5 und 62b Abs. 2 bis 5 ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen,

(8) Ausgenommen von der Anwendung der §§ 55 Abs. 1a, 55c, 55d, 55e, 55f, 62 Abs. 2 bis 5 und 62b Abs. 2 bis 5 ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen,

 

           1. das ausschließlich eine regionale vernetzte Nebenbahn mit schwachem Verkehrsaufkommen betreibt, und

           1. das ausschließlich eine regionale vernetzte Nebenbahn mit schwachem Verkehrsaufkommen betreibt, und

 

           2. eine solche vernetzte Nebenbahn hauptsächlich zur Erbringung regionaler Personenverkehrsdienste von einem einzigen Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt wird, wobei sie in begrenztem Umfang auch für die Erbringung von Güterverkehrsdiensten genutzt werden kann, und

           2. eine solche vernetzte Nebenbahn hauptsächlich zur Erbringung regionaler Personenverkehrsdienste von einem einzigen Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt wird, wobei sie in begrenztem Umfang auch für die Erbringung von Güterverkehrsdiensten genutzt werden kann, und

 

           3. es sich bei dem Personenverkehrsdienste erbringenden Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht um das etablierte Eisenbahnverkehrsunternehmen der Republik Österreich handelt und

           3. es sich bei dem Personenverkehrsdienste erbringenden Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht um das etablierte Eisenbahnverkehrsunternehmen der Republik Österreich handelt und

 

           4. das Personenverkehrsdienste erbringende Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig von Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, die Güterverkehrsdienste erbringen und

           4. das Personenverkehrsdienste erbringende Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig von Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, die Güterverkehrsdienste erbringen und

 

           5. solange, bis ein weiterer Fahrwegkapazitätsberechtigter die Zuweisung von Fahrwegkapazität zwecks Erbringung von Personenverkehrsdiensten auf dieser Eisenbahn begehrt.“

           5. solange, bis ein weiterer Fahrwegkapazitätsberechtigter die Zuweisung von Fahrwegkapazität zwecks Erbringung von Personenverkehrsdiensten auf dieser Eisenbahn begehrt.

 

8. Nach § 55 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

 

„(1a) Integrierte Eisenbahnunternehmen haben für die Funktion Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und für die Funktion Eisenbahnverkehrsunternehmen als Erbringer von Eisenbahnverkehrsdiensten voneinander getrennte Unternehmensbereiche einzurichten.“

(1a) Integrierte Eisenbahnunternehmen haben für die Funktion Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und für die Funktion Eisenbahnverkehrsunternehmen als Erbringer von Eisenbahnverkehrsdiensten voneinander getrennte Unternehmensbereiche einzurichten.

 

 

9. § 55 Abs. 5 lautet:

 

(5) Die Schienen-Control Kommission ist befugt, entweder selbst zu überprüfen, oder durch von ihr Beauftragte überprüfen zu lassen, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierten Eisenbahnunternehmen die Bestimmungen über die getrennte Rechnungsführung (Abs. 2 bis 4) einhalten. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Vorlage aller sachdienlichen Informationen von den überprüften Eisenbahnunternehmen, von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreibern von Serviceeinrichtungen sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Eisenbahninfrastrukturbetriebes erbringen oder in sich integrieren, zu verlangen. Insbesondere kann sie verlangen, dass alle oder ein Teil der im Anhang VIII der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Buchführungsdaten so hinreichend detailliert vorlegt wird, wie es entsprechend dem Zweck der Vorlage dieser Daten erforderlich und angemessen ist.

 

„(5) Die Schienen-Control Kommission ist befugt, entweder selbst zu überprüfen, oder durch von ihr Beauftragte überprüfen zu lassen, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierten Eisenbahnunternehmen die Bestimmungen über die getrennte Rechnungsführung (Abs. 2 bis 4) einhalten. Im Falle eines vertikal integrierten Unternehmens erstreckt sich diese Überprüfungsbefugnis auf alle rechtlichen Einheiten. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Vorlage aller sachdienlichen Informationen von den überprüften Eisenbahnunternehmen, von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreibern von Serviceeinrichtungen, rechtlichen Einheiten von vertikal integrierten Unternehmen sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Eisenbahninfrastrukturbetriebes erbringen oder in sich integrieren, zu verlangen. Insbesondere kann sie verlangen, dass alle oder ein Teil der im Anhang VIII der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Buchführungsdaten so hinreichend detailliert vorgelegt werden, wie es entsprechend dem Zweck der Vorlage dieser Daten erforderlich und angemessen ist.“

(5) Die Schienen-Control Kommission ist befugt, entweder selbst zu überprüfen, oder durch von ihr Beauftragte überprüfen zu lassen, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierten Eisenbahnunternehmen die Bestimmungen über die getrennte Rechnungsführung (Abs. 2 bis 4) einhalten. Im Falle eines vertikal integrierten Unternehmens erstreckt sich diese Überprüfungsbefugnis auf alle rechtlichen Einheiten. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Vorlage aller sachdienlichen Informationen von den überprüften Eisenbahnunternehmen, von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreibern von Serviceeinrichtungen, rechtlichen Einheiten von vertikal integrierten Unternehmen sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Eisenbahninfrastrukturbetriebes erbringen oder in sich integrieren, zu verlangen. Insbesondere kann sie verlangen, dass alle oder ein Teil der im Anhang VIII der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Buchführungsdaten so hinreichend detailliert vorlegt wirdvorgelegt werden, wie es entsprechend dem Zweck der Vorlage dieser Daten erforderlich und angemessen ist.

 

 

10. Nach § 55b werden folgende §§ 55c bis 55h eingefügt:

 

 

„Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

 

§ 55c. (1) Ein vertikal integriertes Unternehmen ist so zu organisieren, dass keine seiner anderen rechtlichen Einheiten einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausüben.

§ 55c. (1) Ein vertikal integriertes Unternehmen ist so zu organisieren, dass keine seiner anderen rechtlichen Einheiten einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausüben.

 

(2) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und die ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte haben in diskriminierungsfreier Weise und unparteiisch zu handeln; die Unparteilichkeit darf durch keine Interessenkonflikte beeinträchtigt sein.

(2) Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und die ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte haben in diskriminierungsfreier Weise und unparteiisch zu handeln; die Unparteilichkeit darf durch keine Interessenkonflikte beeinträchtigt sein.

 

(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben von Eisenbahnverkehrsunternehmen und in vertikal integrierten Unternehmen von anderen rechtlichen Einheiten des vertikal integrierten Unternehmens rechtlich getrennt zu sein.

(3) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben von Eisenbahnverkehrsunternehmen und in vertikal integrierten Unternehmen von anderen rechtlichen Einheiten des vertikal integrierten Unternehmens rechtlich getrennt zu sein.

 

(4) Ein und dieselbe Person darf nicht gleichzeitig tätig sein:

(4) Ein und dieselbe Person darf nicht gleichzeitig tätig sein:

 

           1. als Mitglied des Vorstandes eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und als Mitglied des Vorstandes eines Eisenbahnverkehrsunternehmens;

           1. als Mitglied des Vorstandes eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und als Mitglied des Vorstandes eines Eisenbahnverkehrsunternehmens;

 

           2. als Person, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen hat, und als Mitglied des Vorstandes eines Eisenbahnverkehrsunternehmens;

           2. als Person, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen hat, und als Mitglied des Vorstandes eines Eisenbahnverkehrsunternehmens;

 

           3. als Mitglied des Aufsichtsrates eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und als Mitglied des Aufsichtsrates eines Eisenbahnverkehrsunternehmens;

           3. als Mitglied des Aufsichtsrates eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und als Mitglied des Aufsichtsrates eines Eisenbahnverkehrsunternehmens;

 

           4. als Mitglied des Aufsichtsrates eines Unternehmens, das Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, als auch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen kontrolliert, und als Mitglied des Vorstandes dieses Eisenbahninfrastrukturunternehmens.

           4. als Mitglied des Aufsichtsrates eines Unternehmens, das Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, als auch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen kontrolliert, und als Mitglied des Vorstandes dieses Eisenbahninfrastrukturunternehmens.

 

(5) In vertikal integrierten Unternehmen dürfen die Mitglieder des Vorstandes eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und die Personen, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen haben, keine leistungsbezogenen Vergütungen von einer anderen rechtlichen Einheit des vertikal integrierten Unternehmens oder Bonuszahlungen, die im Wesentlichen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen verknüpft sind, erhalten.

(5) In vertikal integrierten Unternehmen dürfen die Mitglieder des Vorstandes eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und die Personen, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen haben, keine leistungsbezogenen Vergütungen von einer anderen rechtlichen Einheit des vertikal integrierten Unternehmens oder Bonuszahlungen, die im Wesentlichen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen verknüpft sind, erhalten.

 

(6) Verfügen verschiedene Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen über gemeinsame Informationssysteme, ist der Zugang zu sensiblen Informationen, die wesentliche Funktionen betreffen, auf befugtes Personal des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu beschränken. Diese sensiblen Informationen dürfen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht an andere Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen weitergegeben werden.

 

(6) Verfügen verschiedene Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen über gemeinsame Informationssysteme, ist der Zugang zu sensiblen Informationen, die wesentliche Funktionen betreffen, auf befugtes Personal des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu beschränken. Diese sensiblen Informationen dürfen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht an andere Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen weitergegeben werden.

 

Unabhängigkeit bei den wesentlichen Funktionen

Unabhängigkeit bei den wesentlichen Funktionen

 

§ 55d. (1) Wesentliche Funktionen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind seine Funktion als Zuweisungsstelle und seine Funktion als entgelterhebende Stelle.

§ 55d. (1) Wesentliche Funktionen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind seine Funktion als Zuweisungsstelle und seine Funktion als entgelterhebende Stelle.

 

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen oder andere juristische Personen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner wesentlichen Funktionen ausüben.

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen oder andere juristische Personen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner wesentlichen Funktionen ausüben.

 

(3) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine andere rechtliche Einheit in einem vertikal integrierten Unternehmen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf die Ernennungen und Abberufungen von Personen, die zu Entscheidungen über wesentliche Funktionen befugt sind, ausüben.

(3) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine andere rechtliche Einheit in einem vertikal integrierten Unternehmen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf die Ernennungen und Abberufungen von Personen, die zu Entscheidungen über wesentliche Funktionen befugt sind, ausüben.

 

(4) Die Mobilität der Personen, die mit der Wahrnehmung wesentlicher Funktionen betraut sind, darf nicht zu Interessenkonflikten führen.

 

(4) Die Mobilität der Personen, die mit der Wahrnehmung wesentlicher Funktionen betraut sind, darf nicht zu Interessenkonflikten führen.

 

Unparteilichkeit hinsichtlich Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung

Unparteilichkeit hinsichtlich Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung

 

§ 55e. (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verkehrsmanagement und der Instandhaltungsplanung auf transparente und diskriminierungsfreie Weise auszuführen; diesbezüglich entscheidungsbefugte Personen müssen frei von Interessenkonflikten sein.

§ 55e. (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verkehrsmanagement und der Instandhaltungsplanung auf transparente und diskriminierungsfreie Weise auszuführen; diesbezüglich entscheidungsbefugte Personen müssen frei von Interessenkonflikten sein.

 

(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihr Verkehrsmanagement so zu gestalten, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen bei sie betreffenden Störungen umfassend und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten. Gewährt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiteren Zugang zum Verkehrsmanagementprozess, so hat dies für die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise zu erfolgen.

(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihr Verkehrsmanagement so zu gestalten, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen bei sie betreffenden Störungen umfassend und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten. Gewährt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiteren Zugang zum Verkehrsmanagementprozess, so hat dies für die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise zu erfolgen.

 

(3) Bei langfristiger Planung größerer Instandhaltungsarbeiten und/oder Erneuerungsarbeiten an der Eisenbahninfrastruktur hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Fahrwegkapazitätsberechtigten zu konsultieren und deren vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen Umfang Rechnung zu tragen.

(3) Bei langfristiger Planung größerer Instandhaltungsarbeiten und/oder Erneuerungsarbeiten an der Eisenbahninfrastruktur hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Fahrwegkapazitätsberechtigten zu konsultieren und deren vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen Umfang Rechnung zu tragen.

 

(4) Unter Instandhaltungsarbeiten sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustandes der Kapazität der bestehenden Eisenbahninfrastruktur und unter Erneuerungsarbeiten sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahninfrastruktur nicht verändert wird, zu verstehen.

(4) Unter Instandhaltungsarbeiten sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustandes der Kapazität der bestehenden Eisenbahninfrastruktur und unter Erneuerungsarbeiten sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahninfrastruktur nicht verändert wird, zu verstehen.

 

(5) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Planung von Instandhaltungsarbeiten in diskriminierungsfreier Weise durchzuführen.

 

(5) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Planung von Instandhaltungsarbeiten in diskriminierungsfreier Weise durchzuführen.

 

Finanzielle Transparenz

Finanzielle Transparenz

 

§ 55f. (1) Einnahmen aus dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, einschließlich öffentlicher Gelder, dürfen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen ausschließlich zur Finanzierung seiner eigenen Geschäftstätigkeit, auch zur Bedienung seiner Darlehen, verwendet werden. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann diese Einnahmen auch für die Zahlung von Dividenden verwenden. Keine Dividende darf an Gesellschafter eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens ausgezahlt werden, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und die sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, als auch dieses Eisenbahninfrastrukturunternehmen kontrollieren.

§ 55f. (1) Einnahmen aus dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, einschließlich öffentlicher Gelder, dürfen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen ausschließlich zur Finanzierung seiner eigenen Geschäftstätigkeit, auch zur Bedienung seiner Darlehen, verwendet werden. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann diese Einnahmen auch für die Zahlung von Dividenden verwenden. Keine Dividende darf an Gesellschafter eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens ausgezahlt werden, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und die sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, als auch dieses Eisenbahninfrastrukturunternehmen kontrollieren.

 

(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen einander weder direkt, noch indirekt ein Darlehen gewähren. Im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens ist die direkte oder indirekte Übertragung von darlehensähnlichen Zuwendungen von dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich an den für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten eingerichtete Unternehmensbereich und umgekehrt auch dann unzulässig, wenn solche Zuwendungen später wieder rückübertragen werden sollen.

(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen einander weder direkt, noch indirekt ein Darlehen gewähren. Im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens ist die direkte oder indirekte Übertragung von darlehensähnlichen Zuwendungen von dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich an den für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten eingerichtete Unternehmensbereich und umgekehrt auch dann unzulässig, wenn solche Zuwendungen später wieder rückübertragen werden sollen.

 

(3) Es dürfen:

(3) Es dürfen:

 

           1. Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens nur zu Markt­sätzen und Marktbedingungen gewährt, ausgezahlt und bedient werden, die das individuelle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens widerspiegeln;

           1. Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens nur zu Markt­sätzen und Marktbedingungen gewährt, ausgezahlt und bedient werden, die das individuelle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens widerspiegeln;

 

           2. im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens darlehensähnliche Zuwendungen zwischen Unternehmensbereichen nur dann übertragen werden, wenn für deren Übertragung und Rückübertragung vergleichbare Marktsätze und Marktbedingungen angewendet werden, die für die Gewährung von Darlehen relevant sind.

           2. im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens darlehensähnliche Zuwendungen zwischen Unternehmensbereichen nur dann übertragen werden, wenn für deren Übertragung und Rückübertragung vergleichbare Marktsätze und Marktbedingungen angewendet werden, die für die Gewährung von Darlehen relevant sind.

 

(4) Dienstleistungen, die einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen von anderen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens erbracht werden, hat ein Vertrag zugrunde zu liegen. Entgelte für die erbrachten Dienstleistungen sind entweder nach Preisen, die die Produktionskosten, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, widerspiegeln, oder nach Marktpreisen festzulegen.

(4) Dienstleistungen, die einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen von anderen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens erbracht werden, hat ein Vertrag zugrunde zu liegen. Entgelte für die erbrachten Dienstleistungen sind entweder nach Preisen, die die Produktionskosten, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, widerspiegeln, oder nach Marktpreisen festzulegen.

 

(5) In einem integrierten Eisenbahnunternehmen sind die Dienstleistungen einschließlich eines Entgeltes hiefür, die dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich von einem anderen Unternehmensbereich erbracht werden, schriftlich festzuhalten. Für die Festlegung des Entgeltes gilt Abs. 4.

(5) In einem integrierten Eisenbahnunternehmen sind die Dienstleistungen einschließlich eines Entgeltes hiefür, die dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich von einem anderen Unternehmensbereich erbracht werden, schriftlich festzuhalten. Für die Festlegung des Entgeltes gilt Abs. 4.

 

(6) Verbindlichkeiten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind eindeutig getrennt von Verbindlichkeiten anderer rechtlicher Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens auszuweisen. Derartige Schulden sind gesondert zu bedienen.

(6) Verbindlichkeiten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind eindeutig getrennt von Verbindlichkeiten anderer rechtlicher Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens auszuweisen. Derartige Schulden sind gesondert zu bedienen.

 

(7) Im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens sind Verbindlichkeiten, die dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich zuzurechnen sind, eindeutig getrennt von den Verbindlichkeiten der anderen Unternehmensbereiche auszuweisen. Derartige Schulden sind gesondert zu bedienen.

(7) Im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens sind Verbindlichkeiten, die dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich zuzurechnen sind, eindeutig getrennt von den Verbindlichkeiten der anderen Unternehmensbereiche auszuweisen. Derartige Schulden sind gesondert zu bedienen.

 

(8) Die Konten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und der übrigen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens sind so zu führen, dass die Einhaltung der Abs. 1 bis 4 und 6 sichergestellt ist und eine getrennte Rechnungsführung sowie transparente Finanzkreisläufe innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens ermöglicht werden.

(8) Die Konten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und der übrigen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens sind so zu führen, dass die Einhaltung der Abs. 1 bis 4 und 6 sichergestellt ist und eine getrennte Rechnungsführung sowie transparente Finanzkreisläufe innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens ermöglicht werden.

 

(9) Im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens sind die Konten für den Unternehmensbereich, der für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichtet ist, und die Konten der übrigen eingerichteten Unternehmensbereiche so zu führen, dass die Einhaltung der Abs. 1, 2, 3, 5 und 7 sichergestellt ist und eine getrennte Rechnungsführung sowie transparente Finanzkreisläufe innerhalb des integrierten Eisenbahnunternehmens ermöglicht werden.

(9) Im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens sind die Konten für den Unternehmensbereich, der für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichtet ist, und die Konten der übrigen eingerichteten Unternehmensbereiche so zu führen, dass die Einhaltung der Abs. 1, 2, 3, 5 und 7 sichergestellt ist und eine getrennte Rechnungsführung sowie transparente Finanzkreisläufe innerhalb des integrierten Eisenbahnunternehmens ermöglicht werden.

 

(10) In vertikal integrierten Unternehmen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen detaillierte Aufzeichnungen über sämtliche kommerziellen und finanziellen Beziehungen zu den übrigen rechtlichen Einheiten des vertikal integrierten Unternehmens zu führen. In einem integrierten Eisenbahnunternehmen sind detaillierte Aufzeichnungen über sämtliche kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich und den anderen Unternehmensbereichen zu führen.

(10) In vertikal integrierten Unternehmen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen detaillierte Aufzeichnungen über sämtliche kommerziellen und finanziellen Beziehungen zu den übrigen rechtlichen Einheiten des vertikal integrierten Unternehmens zu führen. In einem integrierten Eisenbahnunternehmen sind detaillierte Aufzeichnungen über sämtliche kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich und den anderen Unternehmensbereichen zu führen.

 

(11) Die Schienen-Control Kommission ist befugt, entweder selbst zu überprüfen, oder durch von ihr Beauftragte überprüfen zu lassen, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierten Eisenbahnunternehmen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 einhalten. Im Falle eines vertikal integrierten Unternehmens erstreckt sich diese Überprüfungsbefugnis auf alle rechtlichen Einheiten. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Vorlage aller sachdienlichen Informationen von den überprüften Eisenbahnunternehmen, von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreibern von Serviceeinrichtungen, rechtlichen Einheiten von vertikal integrierten Unternehmen sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Eisenbahninfrastrukturbetriebes erbringen oder in sich integrieren, zu verlangen. Insbesondere kann sie verlangen, dass alle oder ein Teil der im Anhang VIII der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Buchführungsdaten so hinreichend detailliert vorgelegt werden, wie es entsprechend dem Zweck der Vorlage dieser Daten erforderlich und angemessen ist.

(11) Die Schienen-Control Kommission ist befugt, entweder selbst zu überprüfen, oder durch von ihr Beauftragte überprüfen zu lassen, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierten Eisenbahnunternehmen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 einhalten. Im Falle eines vertikal integrierten Unternehmens erstreckt sich diese Überprüfungsbefugnis auf alle rechtlichen Einheiten. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Vorlage aller sachdienlichen Informationen von den überprüften Eisenbahnunternehmen, von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreibern von Serviceeinrichtungen, rechtlichen Einheiten von vertikal integrierten Unternehmen sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Eisenbahninfrastrukturbetriebes erbringen oder in sich integrieren, zu verlangen. Insbesondere kann sie verlangen, dass alle oder ein Teil der im Anhang VIII der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Buchführungsdaten so hinreichend detailliert vorgelegt werden, wie es entsprechend dem Zweck der Vorlage dieser Daten erforderlich und angemessen ist.

 

(12) Die Schienen-Control Kommission ist befugt, aus diesen Finanzdaten Rückschlüsse auf staatliche Beihilfen zu ziehen und diese dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen.

(12) Die Schienen-Control Kommission ist befugt, aus diesen Finanzdaten Rückschlüsse auf staatliche Beihilfen zu ziehen und diese dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen.

 

 

Koordinierung

Koordinierung

 

§ 55g. (1) Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat sich mit den Fahrwegkapazitätsberechtigten, gegebenenfalls unter Beiziehung von Vertretern der Nutzer von Dienstleistungen im Bereich des Schienengütertransportes und des Schienenpersonenverkehrs, und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu folgenden Themen einmal pro Jahr zu koordinieren:

§ 55g. (1) Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat sich mit den Fahrwegkapazitätsberechtigten, gegebenenfalls unter Beiziehung von Vertretern der Nutzer von Dienstleistungen im Bereich des Schienengütertransportes und des Schienenpersonenverkehrs, und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu folgenden Themen einmal pro Jahr zu koordinieren:

 

           1. Bedarf der Fahrwegkapazitätsberechtigten hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der Eisenbahninfrastrukturkapazität;

           1. Bedarf der Fahrwegkapazitätsberechtigten hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der Eisenbahninfrastrukturkapazität;

 

           2. Inhalt und Umsetzung der nutzerorientierten Ziele und Anreize, die in Verträgen gemäß § 55b Abs. 1 vorgegeben werden;

           2. Inhalt und Umsetzung der nutzerorientierten Ziele und Anreize, die in Verträgen gemäß § 55b Abs. 1 vorgegeben werden;

 

           3. Inhalt und Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen;

           3. Inhalt und Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen;

 

           4. Fragen der Intermodalität und der Interoperabilität;

           4. Fragen der Intermodalität und der Interoperabilität;

 

           5. Fragen zur Nutzung und zu den Bedingungen für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleistungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens.

           5. Fragen zur Nutzung und zu den Bedingungen für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleistungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens.

 

(2) Die Schienen-Control Kommission ist vom Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen zur Teilnahme an der Koordinierung einzuladen und ist als Beobachter zur Teilnahme an der Koordinierung berechtigt.

(2) Die Schienen-Control Kommission ist vom Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen zur Teilnahme an der Koordinierung einzuladen und ist als Beobachter zur Teilnahme an der Koordinierung berechtigt.

 

(3) Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat nach Durchführung einer Konsultation mit den Koordinierungsbeteiligten einen Leitfaden für die Koordinierung zu erstellen und zu veröffentlichen.

(3) Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat nach Durchführung einer Konsultation mit den Koordinierungsbeteiligten einen Leitfaden für die Koordinierung zu erstellen und zu veröffentlichen.

 

(4) Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf seiner Internetseite einen Überblick über die gemäß Abs. 1 bis 3 durchgeführten Tätigkeiten zu veröffentlichen.

(4) Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf seiner Internetseite einen Überblick über die gemäß Abs. 1 bis 3 durchgeführten Tätigkeiten zu veröffentlichen.

 

 

Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber

Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber

 

§ 55h. Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat mit anderen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen des europäischen Netzwerkes der Infrastrukturbetreiber zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf

§ 55h. Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat mit anderen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen des europäischen Netzwerkes der Infrastrukturbetreiber zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf

 

           1. den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Europäischen Union, beinhaltend die Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie den Bau und die Umrüstung der Fahrwege,

           1. den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Europäischen Union, beinhaltend die Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie den Bau und die Umrüstung der Fahrwege,

 

           2. die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,

           2. die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,

 

           3. den Austausch bewährter Praktiken,

           3. den Austausch bewährter Praktiken,

 

           4. die Überwachung und den Vergleich der Leistung,

           4. die Überwachung und den Vergleich der Leistung,

 

           5. den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2012/34/EU,

           5. den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2012/34/EU,

 

           6. die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und

           6. die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und

 

           7. die Erörterung der Anwendung der Art. 37 und 40 der Richtlinie 2012/34/EU.“

           7. die Erörterung der Anwendung der Art. 37 und 40 der Richtlinie 2012/34/EU.

 

 

11. § 57 samt Überschrift lautet:

 

Zugangsberechtigte

„Zugangsberechtigte

Zugangsberechtigte

§ 57. (1) Zugangsberechtigte sind:

§ 57. (1) Zugangsberechtigte sind:

§ 57. (1) Zugangsberechtigte sind:

           1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich;

           1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten;

           1. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreicheinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten;

           2. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten;

           2. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr.

           2. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten;Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr.

           3. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr;

 

           3. Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr;

           4. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche Regelungen bestehen;

 

           4. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, soweit für den Zugang staatsvertragliche Regelungen bestehen;

           5. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist und wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind.

 

           5. Eisenbahnunternehmen mit Sitz in anderen Staaten, wenn der Zugang im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist und wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, wobei Durchführungsbestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu treffen sind.

(2) Die in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Rechte und Pflichten der Regulierungsstelle im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entscheidung darüber, ob der Hauptzweck eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, sind von der Schienen-Control Kommission wahrzunehmen.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 angeführte Zugangsberechtigung schließt das Recht des Eisenbahnverkehrsunternehmens ein, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und an einem anderen Bahnhof abzusetzen.“

(2) Die in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Rechte und Pflichten der Regulierungsstelle im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entscheidung darüber, ob der Hauptzweck eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, sind von der Schienen-Control Kommission wahrzunehmen. Die in Abs. 1 Z 1 angeführte Zugangsberechtigung schließt das Recht des Eisenbahnverkehrsunternehmens ein, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und an einem anderen Bahnhof abzusetzen.

 

 

12. § 57c samt Überschrift lautet:

 

Bedienungsverbot bei grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten

„Bedienungsverbot bei Personenverkehrsdiensten

Bedienungsverbot bei grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten

§ 57c. (1) Das mit dem Zugangsrecht zur Eisenbahninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen zwecks Erbringung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten verbundene Recht eines im § 57 Abs. 1 Z 2 angeführten Zugangsberechtigten, österreichische Bahnhöfe oder Haltestellen zu bedienen, ist für diejenigen Bahnhöfe oder Haltestellen, die sich zwischen dem Ursprungs- und dem Zielort des grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes befinden und auf Eisenbahnen oder Teilen derselben liegen, auf denen die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Personenverkehr auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (Art. 2 lit. i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) erfolgt, insoweit ausgenommen oder eingeschränkt, als das wirtschaftliche Gleichgewicht eines solchen öffentlichen Dienstleistungsauftrages gefährdet wäre.

§ 57c. (1) Liegt der Abfahrts- oder der Bestimmungsort eines Personenverkehrsdienstes auf einer Haupt- oder vernetzten Nebenbahn oder sind diese Orte über eine Alternativstrecke erreichbar, und sind diese Eisenbahnen Gegenstand eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Art. 2 lit. i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007), ist das Recht auf Zugang zu diesen Eisenbahnen zwecks Erbringung von Personenverkehrsdiensten eingeschränkt, falls die Ausübung eines solchen Zuganges das wirtschaftliche Gleichgewicht dieses Dienstleistungsauftrages oder dieser Dienstleistungsaufträge gefährden würde.

§ 57c. (1) Das mit dem Zugangsrecht zur EisenbahninfrastrukturLiegt der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen zwecks Erbringung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten verbundene Recht Abfahrts- oder der Bestimmungsort eines im § 57 Abs. 1 Z 2 angeführten Zugangsberechtigten, österreichische Bahnhöfe oder Haltestellen zu bedienen, ist für diejenigen Bahnhöfe oder Haltestellen, die sich zwischen dem Ursprungs- und dem Zielort des grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes befinden und auf einer Haupt- oder vernetzten Nebenbahn oder sind diese Orte über eine Alternativstrecke erreichbar, und sind diese Eisenbahnen oder Teilen derselben liegen, auf denen die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Personenverkehr auf GrundlageGegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Art. 2 lit. i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) erfolgt, insoweit ausgenommen oder , ist das Recht auf Zugang zu diesen Eisenbahnen zwecks Erbringung von Personenverkehrsdiensten eingeschränkt, alsfalls die Ausübung eines solchen Zuganges das wirtschaftliche Gleichgewicht eines solchen öffentlichendieses Dienstleistungsauftrages gefährdet wäreoder dieser Dienstleistungsaufträge gefährden würde.

(2) Die in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Rechte und Pflichten der Regulierungsstelle im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entscheidung darüber, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gefährdet wird, sind von der Schienen-Control Kommission wahrzunehmen.

(2) Die in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Rechte und Pflichten der Regulierungsstelle im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entscheidung darüber, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gefährdet wird, sind von der Schienen-Control Kommission wahrzunehmen.

(2) Die in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Rechte und Pflichten der Regulierungsstelle im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entscheidung darüber, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gefährdet wird, sind von der Schienen-Control Kommission wahrzunehmen.

 

(3) Stellt die Schienen-Control Kommission fest, dass durch die Erbringung eines Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienstes das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge gefährdet wäre, hat sie auf mögliche Änderungen dieses Verkehrsdienstes hinzuweisen, die gewährleisten würden, dass doch ein Zugangsrecht für die Erbringung dieses Verkehrsdienstes gewährt werden kann.

(3) Stellt die Schienen-Control Kommission fest, dass durch die Erbringung eines Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienstes das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge gefährdet wäre, hat sie auf mögliche Änderungen dieses Verkehrsdienstes hinzuweisen, die gewährleisten würden, dass doch ein Zugangsrecht für die Erbringung dieses Verkehrsdienstes gewährt werden kann.

 

(4) Unter einem Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienst ist ein auf einer Eisenbahn erbrachter Personenverkehrsdienst, der ohne fahrplanmäßigen Zwischenhalt zwischen zwei mindestens 200 km voneinander entfernten Orten auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten Eisenbahnen erbracht wird, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 km/h ausgelegt ist und im Durchschnitt mit dieser Geschwindigkeit betrieben wird.“

(4) Unter einem Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienst ist ein auf einer Eisenbahn erbrachter Personenverkehrsdienst, der ohne fahrplanmäßigen Zwischenhalt zwischen zwei mindestens 200 km voneinander entfernten Orten auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten Eisenbahnen erbracht wird, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 km/h ausgelegt ist und im Durchschnitt mit dieser Geschwindigkeit betrieben wird.

 

 

13. § 62 samt Überschrift lautet:

 

Zuweisungsstelle

„Zuweisungsstelle

Zuweisungsstelle

§ 62. (1) Zuweisungsstelle ist

§ 62. (1) Zuweisungsstelle ist

§ 62. (1) Zuweisungsstelle ist

           1. das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder

           1. das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder

           1. das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder

           2. die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, wenn ihnen die Funktion einer Zuweisungsstelle mit schriftlichem Vertrag übertragen worden ist.

           2. die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, wenn ihnen die Funktion einer Zuweisungsstelle mit schriftlichem Vertrag übertragen worden ist.

           2. die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, wenn ihnen die Funktion einer Zuweisungsstelle mit schriftlichem Vertrag übertragen worden ist.

(2) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig ist, kann die mit der Funktion als Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise aber auch an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen.

(2) Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses gewahrt, kann ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die mit der Funktion als Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise aber auch an die Schieneninfrastruktur‑Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen. In dem Vertrag, mit dem die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden, ist eine ausreichende Aufsichtsbefugnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzusehen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen haftet für Schäden, die sein Vertragspartner bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben verschuldet hat.

(2) EinEntstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses gewahrt, kann ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig ist, kann die mit der Funktion als Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise aber auch an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen. In dem Vertrag, mit dem die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden, ist eine ausreichende Aufsichtsbefugnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzusehen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen haftet für Schäden, die sein Vertragspartner bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben verschuldet hat.

(3) Die Wahrnehmung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht unabhängig ist, ist jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sämtliche mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben entweder an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, an die beiden Letztgenannten aber nur dann, wenn diese rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sind und selbst keine Eisenbahnverkehrsdienste erbringen, mit schriftlichem Vertrag zu übertragen, die sodann diese Aufgaben als Zuweisungsstelle an Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigenverantwortlich wahrzunehmen haben; der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben beeinträchtigen oder unmöglich machen würde.

(3) Die Wahrnehmung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das die im § 54a Abs. 5 angeführten Bestimmungen nicht anwendet, ist jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sämtliche mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag zu übertragen, das bzw. die sodann diese Aufgaben als Zuweisungsstelle an Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigenverantwortlich wahrzunehmen hat; der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben beeinträchtigen oder unmöglich machen würde.

(3) Die Wahrnehmung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht unabhängig istdie im § 54a Abs. 5 angeführten Bestimmungen nicht anwendet, ist jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sämtliche mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben entweder an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle, an die beiden Letztgenannten aber nur dann, wenn diese rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sind und selbst keine Eisenbahnverkehrsdienste erbringen, mit schriftlichem Vertrag zu übertragen, das bzw. die sodann diese Aufgaben als Zuweisungsstelle an Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigenverantwortlich wahrzunehmen habenhat; der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben beeinträchtigen oder unmöglich machen würde.

(4) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control Kommission das Unternehmen bekannt zu geben, an das sie die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise vertraglich übertragen haben.

(4) Die unter Abs. 2 und 3 angeführten anderen geeigneten Unternehmen bzw. anderen geeigneten Stellen dürfen keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sein, keine Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren, von keinen Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden und müssen den Anforderungen der §§ 55c bis 55f genügen.

(4) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control Kommission das Unternehmen bekannt zu geben, an das sie die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise vertraglich übertragen haben. Die unter Abs. 2 und 3 angeführten anderen geeigneten Unternehmen bzw. anderen geeigneten Stellen dürfen keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sein, keine Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren, von keinen Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden und müssen den Anforderungen der §§ 55c bis 55f genügen.

 

(5) Innerhalb eines vertikal integrierten Unternehmens dürfen die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundene Aufgaben an keine andere Einheit des vertikal integrierten Unternehmens übertragen werden; dies gilt nicht für den Fall, dass eine solche Einheit ausschließlich die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

(5) Innerhalb eines vertikal integrierten Unternehmens dürfen die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundene Aufgaben an keine andere Einheit des vertikal integrierten Unternehmens übertragen werden; dies gilt nicht für den Fall, dass eine solche Einheit ausschließlich die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

 

(6) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control Kommission das Unternehmen bzw. die andere geeignete Stelle bekannt zu geben, an das bzw. an die sie die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise vertraglich übertragen haben.“

(6) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control Kommission das Unternehmen bzw. die andere geeignete Stelle bekannt zu geben, an das bzw. an die sie die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise vertraglich übertragen haben.

 

 

14. § 62b samt Überschrift lautet:

 

Entgelterhebende Stelle

„Entgelterhebende Stelle

Entgelterhebende Stelle

§ 62b. (1) Entgelterhebende Stelle ist

§ 62b. (1) Entgelterhebende Stelle ist

§ 62b. (1) Entgelterhebende Stelle ist

           1. das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder

           1. das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder

           1. das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder

           2. die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, wenn ihnen die Funktion einer entgelterhebenden Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen worden ist.

           2. die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, wenn ihnen die Funktion einer entgelterhebenden Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen worden ist.

           2. die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, wenn ihnen die Funktion einer entgelterhebenden Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen worden ist.

(2) Ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig ist, kann die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise aber auch an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen.

(2) Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses gewahrt, kann ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise aber auch an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen. In dem Vertrag, mit dem die mit der Funktion einer entgelterhebende Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden, ist eine ausreichende Aufsichtsbefugnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzusehen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen haftet für Schäden, die sein Vertragspartner bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben verschuldet hat.

(2) EinEntstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses gewahrt, kann ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig ist, kann die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise aber auch an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen. In dem Vertrag, mit dem die mit der Funktion einer entgelterhebende Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden, ist eine ausreichende Aufsichtsbefugnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzusehen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen haftet für Schäden, die sein Vertragspartner bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben verschuldet hat.

(3) Die Wahrnehmung der mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht unabhängig ist, ist jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sämtliche mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben entweder an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, an die beiden Letztgenannten aber nur dann, wenn diese rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sind und selbst keine Eisenbahnverkehrsdienste erbringen, mit schriftlichem Vertrag zu übertragen, die sodann diese Aufgaben als entgelterhebende Stelle an Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigenverantwortlich wahrzunehmen haben; der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung der mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben beeinträchtigen oder unmöglich machen würde.

(3) Die Wahrnehmung der mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das die im § 54a Abs. 5 angeführten Bestimmungen nicht anwendet, ist jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sämtliche mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag zu übertragen, das bzw. die sodann diese Aufgaben als entgelterhebende Stelle an Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigenverantwortlich wahrzunehmen hat; der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung der mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben beeinträchtigen oder unmöglich machen würde.

(3) Die Wahrnehmung der mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das rechtlich, organisatorisch und in seinen Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht unabhängig istdie im § 54a Abs. 5 angeführten Bestimmungen nicht anwendet, ist jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sämtliche mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben entweder an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle, an die beiden Letztgenannten aber nur dann, wenn diese rechtlich, organisatorisch und in ihren Entscheidungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig sind und selbst keine Eisenbahnverkehrsdienste erbringen, mit schriftlichem Vertrag zu übertragen, das bzw. die sodann diese Aufgaben als entgelterhebende Stelle an Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigenverantwortlich wahrzunehmen habenhat; der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung der mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben beeinträchtigen oder unmöglich machen würde.

(4) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control Kommission das Unternehmen bekannt zu geben, an das sie die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise vertraglich übertragen haben.

(4) Die unter Abs. 2 und 3 angeführten anderen geeigneten Unternehmen bzw. anderen geeigneten Stellen dürfen keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sein, keine Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren, von keinen Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden und müssen den Anforderungen der §§ 55c bis 55f genügen.

(4) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control Kommission das Unternehmen bekannt zu geben, an das sie die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise vertraglich übertragen haben. Die unter Abs. 2 und 3 angeführten anderen geeigneten Unternehmen bzw. anderen geeigneten Stellen dürfen keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sein, keine Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren, von keinen Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden und müssen den Anforderungen der §§ 55c bis 55f genügen.

 

(5) Innerhalb eines vertikal integrierten Unternehmens dürfen die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundene Aufgaben an keine andere Einheit des vertikal integrierten Unternehmens übertragen werden; dies gilt nicht für den Fall, dass eine solche Einheit ausschließlich die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

(5) Innerhalb eines vertikal integrierten Unternehmens dürfen die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundene Aufgaben an keine andere Einheit des vertikal integrierten Unternehmens übertragen werden; dies gilt nicht für den Fall, dass eine solche Einheit ausschließlich die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

 

(6) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control Kommission das Unternehmen bzw. die andere geeignete Stelle bekannt zu geben, an das bzw. an die sie die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise vertraglich übertragen haben.“

(6) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control Kommission das Unternehmen bzw. die andere geeignete Stelle bekannt zu geben, an das bzw. an die sie die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise vertraglich übertragen haben.

 

 

15. § 65 Abs. 5 lautet:

 

(5) Fahrwegkapazitätsberechtigte, die ein Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im grenzüberschreitenden Personenverkehr bei der Zuweisungsstelle einzubringen beabsichtigen, haben die Zuweisungsstelle und die Schienen-Control Kommission davon zu unterrichten. Ist die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Personenverkehr auf der vom Begehren betroffenen Eisenbahn oder Teilen derselben durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelt, hat die Schienen-Control Kommission ihrerseits die Vertragsparteien von der beabsichtigten Einbringung des Begehrens zu unterrichten.

 

„(5) Fahrwegkapazitätsberechtigte, die ein Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr auf im § 57c Abs. 1 angeführten Eisenbahnen bei der Zuweisungsstelle einzubringen beabsichtigen, haben die Zuweisungsstelle und die Schienen-Control Kommission davon mindestens 18 Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplanes, auf den sich dieses Begehren beziehen soll, zu unterrichten. Die Schienen-Control Kommission hat ihrerseits die Vertragsparteien des oder der öffentlichen Dienstleistungsaufträge von der beabsichtigten Einbringung des Begehrens unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zehn Tagen zu unterrichten.“

(5) Fahrwegkapazitätsberechtigte, die ein Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf im § 57c Abs. 1 angeführten Eisenbahnen bei der Zuweisungsstelle einzubringen beabsichtigen, haben die Zuweisungsstelle und die Schienen-Control Kommission davon mindestens 18 Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplanes, auf den sich dieses Begehren beziehen soll, zu unterrichten. Ist die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Personenverkehr auf der vom Begehren betroffenen Eisenbahn oder Teilen derselben durch einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag geregelt, hat dieDie Schienen-Control Kommission hat ihrerseits die Vertragsparteien des oder der öffentlichen Dienstleistungsaufträge von der beabsichtigten Einbringung des Begehrens unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zehn Tagen zu unterrichten.

 

 

16. Dem § 65a wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) Falls dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann auch die Schienen-Control Kommission verlangen, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen über die Nichtverfügbarkeit von Fahrwegkapazität aufgrund außerfahrplanmäßiger Fahrweginstandhaltungsarbeiten unterrichtet zu werden.“

(4) Falls dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann auch die Schienen-Control Kommission verlangen, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen über die Nichtverfügbarkeit von Fahrwegkapazität aufgrund außerfahrplanmäßiger Fahrweginstandhaltungsarbeiten unterrichtet zu werden.

 

 

17. Im § 66 erhält der Abs. 2 die Gliederungsbezeichnung „(3)“;§ 66 Abs. 1 lautet:

 

(1) Bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die normale Situation wiederherzustellen. Zu diesem Zweck hat es einen Notfallplan zu erstellen, in dem die verschiedenen staatlichen Stellen aufgeführt sind, die bei schwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden Störungen der Zugbewegungen zu unterrichten sind.

„(1) Bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation wieder zu normalisieren. Zu diesem Zweck hat es einen Notfallplan zu erstellen, in dem die verschiedenen staatlichen Stellen aufgeführt sind, die bei schwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden Störungen der Zugbewegungen zu unterrichten sind.“

(1) Bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die normale Situation wiederherzustellenwieder zu normalisieren. Zu diesem Zweck hat es einen Notfallplan zu erstellen, in dem die verschiedenen staatlichen Stellen aufgeführt sind, die bei schwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden Störungen der Zugbewegungen zu unterrichten sind.

(2) In Notfallsituationen und sofern dies unbedingt notwendig ist, weil ein Zugang zur Eisenbahninfrastruktur wegen einer Betriebsstörung vorübergehend nicht möglich ist, können die zugewiesenen Zugtrassen ohne Ankündigung so lange gesperrt werden, wie es zur Instandsetzung der Eisenbahnin­frastruktur erforderlich ist. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann, wenn es dies für notwendig hält, verlangen, dass ihm die Zugangsberechtigten, denen Zugtrassen auf der betreffenden Eisenbahninfrastruktur zugewiesen sind, nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und der Zumutbarkeit gegen angemessenen Kostenersatz und branchenübliches Entgelt die Mittel zur Verfügung stellen, die seiner Meinung nach am besten geeignet sind, um die normale Situation möglichst bald wiederherzustellen.

 

(23) In Notfallsituationen und sofern dies unbedingt notwendig ist, weil ein Zugang zur Eisenbahninfrastruktur wegen einer Betriebsstörung vorübergehend nicht möglich ist, können die zugewiesenen Zugtrassen ohne Ankündigung so lange gesperrt werden, wie es zur Instandsetzung der Eisenbahnin­frastruktur erforderlich ist. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann, wenn es dies für notwendig hält, verlangen, dass ihm die Zugangsberechtigten, denen Zugtrassen auf der betreffenden Eisenbahninfrastruktur zugewiesen sind, nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten und der Zumutbarkeit gegen angemessenen Kostenersatz und branchenübliches Entgelt die Mittel zur Verfügung stellen, die seiner Meinung nach am besten geeignet sind, um die normale Situation möglichst bald wiederherzustellen.

 

 

18. Nach § 66 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 (neu) eingefügt:

 

 

„(2) Hat eine Störung der Zugbewegung mögliche Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen

(2) Hat eine Störung der Zugbewegung mögliche Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen

 

           1. alle relevanten Informationen darüber an alle anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiterzugeben, deren Eisenbahninfrastruktur und deren Verkehr auf der Eisenbahninfrastruktur von der Störung betroffen sein könnten, und

           1. alle relevanten Informationen darüber an alle anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiterzugeben, deren Eisenbahninfrastruktur und deren Verkehr auf der Eisenbahninfrastruktur von der Störung betroffen sein könnten, und

 

           2. mit diesen Eisenbahninfrastrukturunternehmen zusammenzuarbeiten, um den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr wieder zu normalisieren.“

           2. mit diesen Eisenbahninfrastrukturunternehmen zusammenzuarbeiten, um den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr wieder zu normalisieren.

 

 

19. § 67f Abs. 1 lautet:

 

(1) Die Wegeentgelte für den Zugang zu den Eisenbahnkorridoren, die in der Entscheidung 2009/561/EG zur Änderung der Entscheidung 2006/679/EG hinsichtlich der Umsetzung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, ABl. L 194 vom 25.07.2009, S. 60, angegeben sind, sind zu differenzieren. Durch eine solche Differenzierung dürfen die Erlöse des Eisenbahninfrastrukturunternehmens insgesamt nicht verändert werden.

„(1) Die Wegeentgelte für den Zugang zu den Eisenbahnkorridoren, die in der Verordnung (EU) 2016/919 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. L 158 vom 15.06.2016, S. 1, angegeben sind, können differenziert werden. Durch eine solche Differenzierung dürfen die Erlöse des Eisenbahninfrastrukturunternehmens insgesamt nicht steigen.“

(1) Die Wegeentgelte für den Zugang zu den Eisenbahnkorridoren, die in der Entscheidung 2009/561/EG zur Änderung der Entscheidung 2006/679/EG hinsichtlich der Umsetzung der technischenVerordnung (EU) 2016/919 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems der Teilsysteme „Zugsteuerung/, Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. L 194158 vom 25.07.200915.06.2016, S. 601, angegeben sind, sind zu differenzieren.können differenziert werden. Durch eine solche Differenzierung dürfen die Erlöse des Eisenbahninfrastrukturunternehmens insgesamt nicht verändert werden.steigen.

 

 

20. § 74 Abs. 1 Einleitungssatz lautet wie folgt:

 

§ 74. (1) Die Schienen-Control Kommission hat auf Beschwerde von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie von Amts wegen

           1. …

„Die Schienen-Control Kommission hat zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten auf Beschwerde von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie von Amts wegen über geeignete Maßnahmen zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, von Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten zu entscheiden; insbesondere hat sie“

§ 74. (1) Die Schienen-Control Kommission hat zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten auf Beschwerde von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie von Amts wegen über geeignete Maßnahmen zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, von Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten zu entscheiden; insbesondere hat sie

           1. …

 

21. § 74 Abs. 1 Z 9 lautet:

 

           9. Verträge oder Urkunden über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes für unwirksam zu erklären, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Vertrag abgeschlossen oder die Urkunde erstellt hat, entgegen § 62 Abs. 3 die Funktion einer Zuweisungsstelle und entgegen § 62b Abs. 3 die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausgeübt hat, oder

         „9. Verträge oder Urkunden über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes für unwirksam zu erklären, wenn

           9. Verträge oder Urkunden über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes für unwirksam zu erklären, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Vertrag abgeschlossen oder die Urkunde erstellt hat, entgegen § 62 Abs. 3 die Funktion einer Zuweisungsstelle und entgegen § 62b Abs. 3 die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausgeübt hat, oder

 

                a) das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Vertrag abgeschlossen oder die Urkunde erstellt hat, entgegen § 62 Abs. 3 die Funktion einer Zuweisungsstelle und entgegen § 62b Abs. 3 die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausgeübt hat, oder

                a) das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Vertrag abgeschlossen oder die Urkunde erstellt hat, entgegen § 62 Abs. 3 die Funktion einer Zuweisungsstelle und entgegen § 62b Abs. 3 die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausgeübt hat, oder

 

               b) eine dem § 62 Abs. 4 nicht entsprechende Zuweisungsstelle den Vertrag abgeschlossen oder die Urkunde erstellt hat oder das in dem Vertrag oder der Urkunde ausgewiesene Wegeentgelt von einer dem § 62b Abs. 4 nicht entsprechenden entgelterhebenden Stelle festgelegt worden ist, oder“

               b) eine dem § 62 Abs. 4 nicht entsprechende Zuweisungsstelle den Vertrag abgeschlossen oder die Urkunde erstellt hat oder das in dem Vertrag oder der Urkunde ausgewiesene Wegeentgelt von einer dem § 62b Abs. 4 nicht entsprechenden entgelterhebenden Stelle festgelegt worden ist, oder

 

Hinweis der ParlDion: Entgegen der NovAo wird auch die Anfügung einer Z 15 vorgeschlagen.

22. Im § 74 Abs. 1 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 bis 14 werden angefügt:

 

         11. einer entgelterhebenden Stelle oder falls ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausübt, diesem, die Einhebung eines angemessenen Entgeltes für nicht genutzte Fahrwegkapazität gemäß § 67i aufzutragen.

 

         11. einer entgelterhebenden Stelle oder falls ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen selbst die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausübt, diesem, die Einhebung eines angemessenen Entgeltes für nicht genutzte Fahrwegkapazität gemäß § 67i aufzutragen.;

 

       „12. festzustellen, ob die Bestimmungen des § 55c über die Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 55c aufzutragen;

         12. festzustellen, ob die Bestimmungen des § 55c über die Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 55c aufzutragen;

 

         13. festzustellen, ob die Bestimmungen des § 55d über die Unabhängigkeit der wesentlichen Funktionen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 55d aufzutragen;

         13. festzustellen, ob die Bestimmungen des § 55d über die Unabhängigkeit der wesentlichen Funktionen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 55d aufzutragen;

 

         14. festzustellen, ob die Bestimmungen des § 55e über das Verkehrsmanagement, die Instandhaltungsplanung und langfristige Planung größerer Instandhaltungs- und/oder Erneuerungsarbeiten eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 55e aufzutragen;

         14. festzustellen, ob die Bestimmungen des § 55e über das Verkehrsmanagement, die Instandhaltungsplanung und langfristige Planung größerer Instandhaltungs- und/oder Erneuerungsarbeiten eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 55e aufzutragen;

 

         15. festzustellen, ob die Bestimmungen des § 55f über die finanzielle Transparenz eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 55f aufzutragen.“

         15. festzustellen, ob die Bestimmungen des § 55f über die finanzielle Transparenz eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 55f aufzutragen.

 

 

23. § 74a Abs. 1 lautet:

 

(1) Der Schienen-Control Kommission obliegt die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt.

„(1) Der Schienen-Control Kommission obliegt die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung und zur Überwachung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt, insbesondere auch am Markt für Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste.“

(1) Der Schienen-Control Kommission obliegt die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung und zur Überwachung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt., insbesondere auch am Markt für Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste.

 

 

24. Im § 81 Abs. 4 wird die Wortfolge „in §§ 13 Abs. 4, 65 Abs. 5 und 8, 65b Abs. 1, 68a, 74a Abs. 1, 84b, 84c Abs. 1 bis 3 angeführten Aufgaben“ durch die Wortfolge „in §§ 13 Abs. 4, 55g Abs. 2, 65 Abs. 5 und 8, 65b Abs. 1, 68a, 74a Abs. 1, 84b, 84c Abs. 1 bis 3 angeführten Aufgaben“ ersetzt.

 

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Schienen-Control GmbH von der Schienen-Control Kommission ermächtigt werden, die in §§ 13 Abs. 4, 65 Abs. 5 und 8, 65b Abs. 1, 68a, 74a Abs. 1, 84b, 84c Abs. 1 bis 3 angeführten Aufgaben in ihrem Namen wahrzunehmen. Soll die Schienen-Control GmbH zur Wahrnehmung solcher Aufgaben über den Einzelfall hinaus ermächtigt werden, hat dies durch Verordnung der Schienen-Control Kommission zu erfolgen.

 

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann die Schienen-Control GmbH von der Schienen-Control Kommission ermächtigt werden, die in §§ 13 Abs. 4, 55g Abs. 2, 65 Abs. 5 und 8, 65b Abs. 1, 68a, 74a Abs. 1, 84b, 84c Abs. 1 bis 3 angeführten Aufgaben in ihrem Namen wahrzunehmen. Soll die Schienen-Control GmbH zur Wahrnehmung solcher Aufgaben über den Einzelfall hinaus ermächtigt werden, hat dies durch Verordnung der Schienen-Control Kommission zu erfolgen.

 

 

25. Nach § 84c Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

 

 

„(4a) In Angelegenheiten, die einen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdienst betreffen, und in denen neben einer Entscheidung der Schienen-Control Kommission auch die Entscheidung anderer Regulierungsstellen erforderlich ist, hat die Schienen-Control Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung lösungsorientiert mit den betreffenden anderen Regulierungsstellen zusammenzuarbeiten.“

(4a) In Angelegenheiten, die einen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdienst betreffen, und in denen neben einer Entscheidung der Schienen-Control Kommission auch die Entscheidung anderer Regulierungsstellen erforderlich ist, hat die Schienen-Control Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung lösungsorientiert mit den betreffenden anderen Regulierungsstellen zusammenzuarbeiten.

 

 

26. Im § 92 werden im Abs. 1 Z 1 das Wort „mitgeteilte“ durch das Wort „benannte“ ersetzt, und im Abs. 2 die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und das Wort „mitzuteilen“ durch die Wortfolge „zu benennen“ ersetzt.

 

§ 92. (1) Benannte Stellen sind für die in diesem Hauptstück vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen

 

§ 92. (1) Benannte Stellen sind für die in diesem Hauptstück vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen

           1. aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012 heranzuziehende akkreditierte, gemäß Abs. 2 mitgeteilte Konformitätsbewertungsstellen oder

 

           1. aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012 heranzuziehende akkreditierte, gemäß Abs. 2 mitgeteiltebenannte Konformitätsbewertungsstellen oder

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat jene akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen, die zur Durchführung von Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten sowie zur Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert sind, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Bekanntgabe des Umfanges der Akkreditierung und der ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer mitzuteilen.

 

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungVerkehr, Innovation und WirtschaftTechnologie hat jene akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen, die zur Durchführung von Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten sowie zur Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert sind, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Bekanntgabe des Umfanges der Akkreditierung und der ihnen von der Europäischen Kommission zugeteilten Kennnummer mitzuteilenzu benennen.

 

 

27. Im § 135 Abs. 1 entfällt das Wort „höchstens“.

 

§ 135. (1) Über den Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis ist innerhalb eines Monats ab dessen Einlangen zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die im § 129 angeführten Voraussetzungen vorliegen; diesfalls ist der Antrag durch die Ausstellung der Fahrerlaubnis in Form einer Urkunde mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Jahren zu erledigen. Es darf nur ein einziges Original dieser Urkunde ausgestellt werden.

 

§ 135. (1) Über den Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis ist innerhalb eines Monats ab dessen Einlangen zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die im § 129 angeführten Voraussetzungen vorliegen; diesfalls ist der Antrag durch die Ausstellung der Fahrerlaubnis in Form einer Urkunde mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren zu erledigen. Es darf nur ein einziges Original dieser Urkunde ausgestellt werden.

 

§ 135. (1) Über den Antrag auf Ausstellung einer Fahrerlaubnis ist innerhalb eines Monats ab dessen Einlangen zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die im § 129 angeführten Voraussetzungen vorliegen; diesfalls ist der Antrag durch die Ausstellung der Fahrerlaubnis in Form einer Urkunde mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Jahren zu erledigen. Es darf nur ein einziges Original dieser Urkunde ausgestellt werden.

 

 

28. Dem § 145 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

 

 

„(3) Von dem Erfordernis, die deutsche Sprache dem Niveau B1 des vom Europarat festgelegten gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERF) entsprechend hörend und lesend zu verstehen und sich mündlich und schriftlich zu verständigen, können Triebfahrzeugführer von Zügen, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen in Abschnitten zwischen den Staatsgrenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmten Bahnhöfen betrieben werden, unter Einhaltung folgender Voraussetzungen freigestellt werden:

(3) Von dem Erfordernis, die deutsche Sprache dem Niveau B1 des vom Europarat festgelegten gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERF) entsprechend hörend und lesend zu verstehen und sich mündlich und schriftlich zu verständigen, können Triebfahrzeugführer von Zügen, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen in Abschnitten zwischen den Staatsgrenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmten Bahnhöfen betrieben werden, unter Einhaltung folgender Voraussetzungen freigestellt werden:

 

           1. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat beim Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Freistellung des betreffenden Triebfahrzeugführers beantragt.

           1. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat beim Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Freistellung des betreffenden Triebfahrzeugführers beantragt.

 

           2. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat dem Freistellungsantrag stattgegeben. Dies setzt einen Nachweis des antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmens voraus, dass es ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass der betreffende Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen den sonstigen Anforderungen des Anhanges VI der Richtlinie 2007/59/EG entsprechend miteinander kommunizieren können.

           2. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat dem Freistellungsantrag stattgegeben. Dies setzt einen Nachweis des antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmens voraus, dass es ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass der betreffende Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen den sonstigen Anforderungen des Anhanges VI der Richtlinie 2007/59/EG entsprechend miteinander kommunizieren können.

 

(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Freistellungsanträge einbringen, fair und gleich zu behandeln sowie dasselbe Prüfverfahren anzuwenden. Das Prüfverfahren ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu beschreiben.

(4) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Freistellungsanträge einbringen, fair und gleich zu behandeln sowie dasselbe Prüfverfahren anzuwenden. Das Prüfverfahren ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu beschreiben.

 

(5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen müssen sicherstellen, dass die gemäß Abs. 3 freigestellten Triebfahrzeugführer und die betreffenden Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens von der Freistellungsmöglichkeit und von den in Abs. 3 Z 2 angeführten Vorkehrungen unterrichtet und im Rahmen ihrer Sicherheitsmanagementsysteme ausreichend geschult werden.“

(5) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen müssen sicherstellen, dass die gemäß Abs. 3 freigestellten Triebfahrzeugführer und die betreffenden Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens von der Freistellungsmöglichkeit und von den in Abs. 3 Z 2 angeführten Vorkehrungen unterrichtet und im Rahmen ihrer Sicherheitsmanagementsysteme ausreichend geschult werden.

 

 

29. § 164 Abs. 1 Z 5 entfällt.

 

 

30. Im § 164 Abs. 1 erhalten die Ziffern 23 bis 29 die Bezeichnung 25 bis 31; folgende Z 23 und 24 werden eingefügt:

 

§ 164. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. …

 

§ 164. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Schienen-Control Kommission mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. …

           5. der Informationspflicht nach § 57c Abs. 5 nicht nachkommt,

 

 

           5. der Informationspflicht nach § 57c Abs. 5 nicht nachkommt,

 

 

       „23. nicht den gemäß § 74 Abs. 1 Z 12 bis 15 mit Bescheid der Schienen-Control Kommission erteilten Aufträgen nachkommt;

         23. nicht den gemäß § 74 Abs. 1 Z 12 bis 15 mit Bescheid der Schienen-Control Kommission erteilten Aufträgen nachkommt;

 

         24. nicht Maßnahmen umsetzt, die in Entscheidungen der Schienen-Control Kommission gemäß § 74 Abs. 1 zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten getroffen wurden;“

         24. nicht Maßnahmen umsetzt, die in Entscheidungen der Schienen-Control Kommission gemäß § 74 Abs. 1 zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten getroffen wurden;

 

         23. einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leistet,

 

 

     2325. einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leistet,

 

         24. gegen die im § 78d vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,

 

 

     2426. gegen die im § 78d vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,

 

         25. entgegen § 79b bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt,

 

 

     2527. entgegen § 79b bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt,

 

         26. einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach § 81 Abs. 2 nicht Folge leistet oder

 

 

     2628. einem Bescheid der Schienen-Control Kommission nach § 81 Abs. 2 nicht Folge leistet oder

 

         27. entgegen §§ 82b bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt, oder

 

 

     2729. entgegen §§ 82b bei Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen eine berufliche Position bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrnimmt, oder

 

         28. gegen die im § 84a vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,

 

 

     2830. gegen die im § 84a vorgesehene Verpflichtung zur Auskunft oder Einschau verstößt,

         29. entgegen § 84c Abs. 6 Auskünfte nicht erteilt oder notwendige sachdienliche Informationen nicht vorlegt.

 

     2931. entgegen § 84c Abs. 6 Auskünfte nicht erteilt oder notwendige sachdienliche Informationen nicht vorlegt.

 

31. § 170 Z 1 lautet:

 

§ 170. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

 

§ 170. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

           1. Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 32, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 67 vom 12.03.2015 S. 32;

         „1. Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2370, ABl. Nr. L 352 vom 23.12.2016 S. 1;“

           1. Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 32, in der Fassung der Berichtigungzuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2370, ABl. Nr. L 67352 vom 23.12.03.2015 2016 S. 32;1;

 

 

32. § 170 Z 4 lautet:

 

           4. Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge und Lokomotiven im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/82/EU, ABl. Nr. L 184 vom 25.06.2014 S. 11;

         „4. Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge und Lokomotiven im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/882, ABl. Nr. L 146 vom 3.06.2016 S. 22;“

           4. Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge und Lokomotiven im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/82/(EU) 2016/882, ABl. Nr. L 184146 vom 253.06.20142016 S. 11;22;

 

 

33. Im § 175 Abs. 2 wird das Zitat „§ 57 Z 3“ durch das Zitat „§ 57 Z 2“ ersetzt.

 

(2) § 57 Z 3 ist auf Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist, nur in dem Ausmaß anzuwenden, in dem die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Besteht keine Gegenseitigkeit, so ist Zugang zu Haupt- und vernetzten Nebenbahnen Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur

           1. für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr und

           2. für die Erbringung sonstiger grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste im Güterverkehr

diskriminierungsfrei einzuräumen.

 

(2) § 57 Z 32 ist auf Eisenbahnverkehrsunternehmen mit dem Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Tätigkeit nicht ausschließlich auf den Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr beschränkt ist, nur in dem Ausmaß anzuwenden, in dem die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Besteht keine Gegenseitigkeit, so ist Zugang zu Haupt- und vernetzten Nebenbahnen Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft nur

           1. für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im grenzüberschreitenden kombinierten Güterverkehr und

           2. für die Erbringung sonstiger grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste im Güterverkehr

diskriminierungsfrei einzuräumen.

 

 

34. Im § 177 entfällt die Ziffer 3; die bisherigen Ziffern 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 3 und 4.

 

§ 177. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. …

 

§ 177. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. …

           3. hinsichtlich des § 92 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

 

           3. hinsichtlich des § 92 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

           4. hinsichtlich der §§ 13 Abs. 7, 40b, 48 Abs. 4, 76 Abs. 3, 80 Abs. 2 und 85 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und

 

         43. hinsichtlich der §§ 13 Abs. 7, 40b, 48 Abs. 4, 76 Abs. 3, 80 Abs. 2 und 85 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, und

           5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

         54. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

 

35. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

 

Inhaltsverzeichnis

„Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Begriffsbestimmungen

1. Teil: Begriffsbestimmungen

1. Teil: Begriffsbestimmungen

                § 1.         Eisenbahnen

                § 1.         Eisenbahnen

                § 1.         Eisenbahnen

                § 1a.           Eisenbahninfrastrukturunternehmen

                § 1a.                Eisenbahninfrastrukturunternehmen

                § 1a.       Eisenbahninfrastrukturunternehmen

                § 1b.                Eisenbahnverkehrsunternehmen

                § 1b.       Eisenbahnverkehrsunternehmen

                § 1b.       Eisenbahnverkehrsunternehmen

                § 1c.       Integrierte Eisenbahnunternehmen

                § 1c.       Integrierte Eisenbahnunternehmen

                § 1c.       Integrierte Eisenbahnunternehmen

                § 1d.       Internationale Gruppierung

                § 1d.       Vertikal integriertes Unternehmen

                § 1d.       Internationale GruppierungVertikal integriertes Unternehmen

                § 1e.       Stadt- und Vorortverkehr

                § 1e.       Internationale Gruppierung

                § 1e.       Stadt- und VorortverkehrInternationale Gruppierung

                § 1f.        Regionalverkehr

                § 1f.        Stadt- und Vorortverkehr

                § 1f.        RegionalverkehrStadt- und Vorortverkehr

                § 1g.       Internationaler Güterverkehr

                § 1g.       Regionalverkehr

                § 1g.       Internationaler GüterverkehrRegionalverkehr

                § 1h.       Grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst

                § 1h.       Internationaler Güterverkehr

                § 1h.       Grenzüberschreitender PersonenverkehrsdienstInternationaler Güterverkehr

 

                § 1i.        Grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst

                § 1i.        Grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst

                § 2.         Öffentliche Eisenbahnen

                § 2.         Öffentliche Eisenbahnen

                § 2.         Öffentliche Eisenbahnen

                § 3.         Nicht-öffentliche Eisenbahnen

                § 3.         Nicht-öffentliche Eisenbahnen

                § 3.         Nicht-öffentliche Eisenbahnen

                § 4.         Hauptbahnen, Nebenbahnen

                § 4.         Hauptbahnen, Nebenbahnen

                § 4.         Hauptbahnen, Nebenbahnen

                § 5.         Straßenbahnen

                § 5.         Straßenbahnen

                § 5.         Straßenbahnen

                § 7.         Anschlussbahnen

                § 7.         Anschlussbahnen

                § 7.         Anschlussbahnen

                § 8.         Materialbahnen

                § 8.         Materialbahnen

                § 8.         Materialbahnen

                § 9.         Gemeinsame Sicherheitsmethoden

                § 9.         Gemeinsame Sicherheitsmethoden

                § 9.         Gemeinsame Sicherheitsmethoden

                § 9a.       Gemeinsame Sicherheitsziele

                § 9a.       Gemeinsame Sicherheitsziele

                § 9a.       Gemeinsame Sicherheitsziele

                § 9b.       Stand der Technik

                § 9b.       Stand der Technik

                § 9b.       Stand der Technik

                § 10.       Eisenbahnanlagen

                § 10.       Eisenbahnanlagen

                § 10.       Eisenbahnanlagen

                § 10a.     Eisenbahninfrastruktur

                § 10a.     Eisenbahninfrastruktur

                § 10a.     Eisenbahninfrastruktur

2. Teil: Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden

2. Teil: Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden

2. Teil: Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden

                § 11.       Entscheidung über Vorfragen

                § 11.       Entscheidung über Vorfragen

                § 11.       Entscheidung über Vorfragen

                § 12.       Behördenzuständigkeit

                § 12.       Behördenzuständigkeit

                § 12.       Behördenzuständigkeit

                § 13.       Behördenaufgaben

                § 13.       Behördenaufgaben

                § 13.       Behördenaufgaben

                § 13a.     Jahresbericht

                § 13a.     Jahresbericht

                § 13a.     Jahresbericht

                § 13b.                Sicherheitsempfehlungen

                § 13b.     Sicherheitsempfehlungen

                § 13b.     Sicherheitsempfehlungen

3. Teil: Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

3. Teil: Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

3. Teil: Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

1. Hauptstück: Konzession

1. Hauptstück: Konzession

1. Hauptstück: Konzession

                § 14.       Erforderlichkeit der Konzession

                § 14.       Erforderlichkeit der Konzession

                § 14.       Erforderlichkeit der Konzession

                § 14a.     Konzessionsverfahren

                § 14a.     Konzessionsverfahren

                § 14a.     Konzessionsverfahren

                § 14b.     Betriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer

                § 14b.     Betriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer

                § 14b.     Betriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer

                § 14c.     Erwerb einer Eisenbahn

                § 14c.     Erwerb einer Eisenbahn

                § 14c.     Erwerb einer Eisenbahn

                § 14d.     Verlängerung der Konzessionsdauer

                § 14d.     Verlängerung der Konzessionsdauer

                § 14d.     Verlängerung der Konzessionsdauer

                § 14e.     Konzessionsentziehung

                § 14e.     Konzessionsentziehung

                § 14e.     Konzessionsentziehung

                § 14f.      Erlöschen der Konzession

                § 14f.      Erlöschen der Konzession

                § 14f.      Erlöschen der Konzession

2. Hauptstück: Verkehrsgenehmigung

2. Hauptstück: Verkehrsgenehmigung

2. Hauptstück: Verkehrsgenehmigung

                § 15.       Erforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung

                § 15.       Erforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung

                § 15.       Erforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung

                § 15a.     Unterlagen zum Antrag

                § 15a.     Unterlagen zum Antrag

                § 15a.     Unterlagen zum Antrag

                § 15b.     Voraussetzungen

                § 15b.     Voraussetzungen

                § 15b.     Voraussetzungen

                § 15c.     Zuverlässigkeit

                § 15c.     Zuverlässigkeit

                § 15c.     Zuverlässigkeit

                § 15d.     Finanzielle Leistungsfähigkeit

                § 15d.     Finanzielle Leistungsfähigkeit

                § 15d.     Finanzielle Leistungsfähigkeit

                § 15e.     Fachliche Eignung

                § 15e.     Fachliche Eignung

                § 15e.     Fachliche Eignung

                § 15f.      Entscheidungspflicht

                § 15f.      Entscheidungspflicht

                § 15f.      Entscheidungspflicht

                § 15g.     Verkehrseröffnung

                § 15g.     Verkehrseröffnung

                § 15g.     Verkehrseröffnung

                § 15h.     Überprüfungen

                § 15h.     Überprüfungen

                § 15h.     Überprüfungen

                § 15i.      Entziehung, Einschränkung

                § 15i.      Entziehung, Einschränkung

                § 15i.      Entziehung, Einschränkung

                § 15j.      Mitteilungspflichten

                § 15j.      Mitteilungspflichten

                § 15j.      Mitteilungspflichten

                § 15k.     Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

                § 15k.     Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

                § 15k.     Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

3. Hauptstück: Verkehrskonzession

3. Hauptstück: Verkehrskonzession

3. Hauptstück: Verkehrskonzession

                § 16.       Erforderlichkeit der Verkehrskonzession

                § 16.       Erforderlichkeit der Verkehrskonzession

                § 16.       Erforderlichkeit der Verkehrskonzession

                § 16a.     Unterlagen zum Antrag

                § 16a.     Unterlagen zum Antrag

                § 16a.     Unterlagen zum Antrag

                § 16b.     Voraussetzungen

                § 16b.     Voraussetzungen

                § 16b.     Voraussetzungen

                § 16c.     Verkehrseröffnungsfrist

                § 16c.     Verkehrseröffnungsfrist

                § 16c.     Verkehrseröffnungsfrist

                § 16d.     Überprüfungen

                § 16d.     Überprüfungen

                § 16d.     Überprüfungen

                § 16e.     Entziehung, Einschränkung

                § 16e.     Entziehung, Einschränkung

                § 16e.     Entziehung, Einschränkung

                § 16f.      Erlöschen der Verkehrskonzession

                § 16f.      Erlöschen der Verkehrskonzession

                § 16f.      Erlöschen der Verkehrskonzession

4. Hauptstück: Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen

4. Hauptstück: Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen

4. Hauptstück: Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen

                § 17.       Erforderlichkeit der Genehmigung

                § 17.       Erforderlichkeit der Genehmigung

                § 17.       Erforderlichkeit der Genehmigung

                § 17a.     Genehmigungsverfahren

                § 17a.     Genehmigungsverfahren

                § 17a.     Genehmigungsverfahren

                § 17b.     Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr

                § 17b.     Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr

                § 17b.     Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr

5. Hauptstück: Rechte des Eisenbahnunternehmens

5. Hauptstück: Rechte des Eisenbahnunternehmens

5. Hauptstück: Rechte des Eisenbahnunternehmens

                § 18.       Bau- und Betriebsrechte

                § 18.       Bau- und Betriebsrechte

                § 18.       Bau- und Betriebsrechte

                § 18a.     Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung

                § 18a.     Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung

                § 18a.     Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung

                § 18b.     Enteignungsrecht

                § 18b.     Enteignungsrecht

                § 18b.     Enteignungsrecht

                § 18c.     Duldungsrechte

                § 18c.     Duldungsrechte

                § 18c.     Duldungsrechte

                § 18d.     Schienenersatzverkehr

                § 18d.     Schienenersatzverkehr

                § 18d.     Schienenersatzverkehr

6. Hauptstück: Pflichten des Eisenbahnunternehmens

6. Hauptstück: Pflichten des Eisenbahnunternehmens

6. Hauptstück: Pflichten des Eisenbahnunternehmens

                § 19.       Vorkehrungen

                § 19.       Vorkehrungen

                § 19.       Vorkehrungen

                § 19a.     Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen

                § 19a.     Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen

                § 19a.     Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen

                § 19b.     Einstellung aus Sicherheitsgründen

                § 19b.     Einstellung aus Sicherheitsgründen

                § 19b.     Einstellung aus Sicherheitsgründen

                § 19c.     Meldepflicht bei Unfällen und Störungen

                § 19c.     Meldepflicht bei Unfällen und Störungen

                § 19c.     Meldepflicht bei Unfällen und Störungen

                § 20.       Verkehrsanlagen, Wasserläufe

                § 20.       Verkehrsanlagen, Wasserläufe

                § 20.       Verkehrsanlagen, Wasserläufe

                § 20a.     Einfriedungen, Schutzbauten

                § 20a.     Einfriedungen, Schutzbauten

                § 20a.     Einfriedungen, Schutzbauten

                § 21.       Betriebsleiter

                § 21.       Betriebsleiter

                § 21.       Betriebsleiter

                § 21a.     Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete

                § 21a.     Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete

                § 21a.     Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete

                § 21b.     Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges

                § 21b.     Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges

                § 21b.     Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges

                § 21c.     Qualifizierte Tätigkeiten

                § 21c.     Qualifizierte Tätigkeiten

                § 21c.     Qualifizierte Tätigkeiten

                § 22a.     Tarife samt Bedingungen

                § 22a.     Tarife samt Bedingungen

                § 22a.     Tarife samt Bedingungen

                § 22a.                Entschädigungsbedingungen

                § 22a.     Entschädigungsbedingungen

                § 22a.     Entschädigungsbedingungen

                § 22b. Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen an die Schienen-Control GmbH

                § 22b.     Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen an die Schienen-Control GmbH

                § 22b.     Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen an die Schienen-Control GmbH

 

                § 22c.     Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung

                § 22c.     Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung

                § 23.       Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif

                § 23.       Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif

                § 23.       Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif

                § 24.       GemeinwirtschaftlicheVerpflichtungen

                § 24.                GemeinwirtschaftlicheVerpflichtungen

                § 24.                GemeinwirtschaftlicheVerpflichtungen

                § 25.       Genehmigungspflichtige Rechtsakte

                § 25.       Genehmigungspflichtige Rechtsakte

                § 25.       Genehmigungspflichtige Rechtsakte

                § 26.       Auskunftspflicht des Eisenbahnunternehmens

                § 26.       Auskunftspflicht des Eisenbahnunternehmens

                § 26.       Auskunftspflicht des Eisenbahnunternehmens

                § 27.       Erleichterungen

                § 27.       Erleichterungen

                § 27.       Erleichterungen

                § 28.       Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

                § 28.       Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

                § 28.       Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

                § 29.       Auflassung einer Eisenbahn

                § 29.       Auflassung einer Eisenbahn

                § 29.       Auflassung einer Eisenbahn

                § 30.                Eisenbahnaufsichtsorgane

                § 30.       Eisenbahnaufsichtsorgane

                § 30.       Eisenbahnaufsichtsorgane

                § 30a.     Vorhandensein gefährlicher Stoffe

                § 30a.     Vorhandensein gefährlicher Stoffe

                § 30a.     Vorhandensein gefährlicher Stoffe

7. Hauptstück: Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen

7. Hauptstück: Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen

7. Hauptstück: Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen

1. Abschnitt: Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

1. Abschnitt: Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

1. Abschnitt: Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

                § 31.       Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

                § 31.       Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

                § 31.       Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

                § 31a.     Antrag

                § 31a.     Antrag

                § 31a.     Antrag

                § 31b.     Bauentwurf

                § 31b.     Bauentwurf

                § 31b.     Bauentwurf

                § 31c.     Mündliche Verhandlung

                § 31c.     Mündliche Verhandlung

                § 31c.     Mündliche Verhandlung

                § 31d.     Berührte Interessen

                § 31d.     Berührte Interessen

                § 31d.     Berührte Interessen

                § 31e.     Parteien

                § 31e.     Parteien

                § 31e.     Parteien

                § 31f.                Genehmigungsvoraussetzungen

                § 31f.      Genehmigungsvoraussetzungen

                § 31f.      Genehmigungsvoraussetzungen

                § 31g.     Bauausführungsfrist

                § 31g.     Bauausführungsfrist

                § 31g.     Bauausführungsfrist

                § 31h.     Höchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides

                § 31h.     Höchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides

                § 31h.     Höchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides

2. Abschnitt: Bauartgenehmigung

2. Abschnitt: Bauartgenehmigung

2. Abschnitt: Bauartgenehmigung

1. Unterabschnitt: Schienenfahrzeuge

1. Unterabschnitt: Schienenfahrzeuge

1. Unterabschnitt: Schienenfahrzeuge

                § 32.       Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung

                § 32.       Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung

                § 32.       Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung

                § 32a.     Antrag

                § 32a.     Antrag

                § 32a.     Antrag

                § 32b.                Genehmigungsvoraussetzungen

                § 32b.     Genehmigungsvoraussetzungen

                § 32b.     Genehmigungsvoraussetzungen

                § 32c.     Berechtigungen

                § 32c.     Berechtigungen

                § 32c.     Berechtigungen

                § 32d.     Befristung in der Bauartgenehmigung

                § 32d.     Befristung in der Bauartgenehmigung

                § 32d.     Befristung in der Bauartgenehmigung

                § 32e.     Befristete Erprobung von Schienenfahrzeugen

                § 32e.     Befristete Erprobung von Schienenfahrzeugen

                § 32e.     Befristete Erprobung von Schienenfahrzeugen

2. Unterabschnitt: Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen

2. Unterabschnitt: Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen

2. Unterabschnitt: Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen

                § 33.       Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung

                § 33.       Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung

                § 33.       Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung

                § 33a.     Antrag

                § 33a.     Antrag

                § 33a.     Antrag

                § 33b.                Genehmigungsvoraussetzungen

                § 33b.     Genehmigungsvoraussetzungen

                § 33b.     Genehmigungsvoraussetzungen

                § 33c.     Befristung in der Bauartgenehmigung

                § 33c.     Befristung in der Bauartgenehmigung

                § 33c.     Befristung in der Bauartgenehmigung

3. Abschnitt: Betriebsbewilligung

3. Abschnitt: Betriebsbewilligung

3. Abschnitt: Betriebsbewilligung

                § 34.       Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung

                § 34.       Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung

                § 34.       Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung

                § 34a.     Verbindung mit anderen Genehmigungen

                § 34a.     Verbindung mit anderen Genehmigungen

                § 34a.     Verbindung mit anderen Genehmigungen

                § 34b.     Antrag

                § 34b.     Antrag

                § 34b.     Antrag

                § 35.       Erteilung der Betriebsbewilligung

                § 35.       Erteilung der Betriebsbewilligung

                § 35.       Erteilung der Betriebsbewilligung

4. Abschnitt: Genehmigungsfreie Vorhaben

4. Abschnitt: Genehmigungsfreie Vorhaben

4. Abschnitt: Genehmigungsfreie Vorhaben

                § 36.

                § 36.

                § 36.

8. Hauptstück: Sicherheitsbescheinigung

8. Hauptstück: Sicherheitsbescheinigung

8. Hauptstück: Sicherheitsbescheinigung

                § 37.       Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung

                § 37.       Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung

                § 37.       Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung

                § 37a.     Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens

                § 37a.     Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens

                § 37a.     Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens

                § 37b.     Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen

                § 37b.     Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen

                § 37b.     Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen

                § 37c.     Entzug von Sicherheitsbescheinigungen

                § 37c.     Entzug von Sicherheitsbescheinigungen

                § 37c.     Entzug von Sicherheitsbescheinigungen

                § 37d.     Mitteilungspflichten

                § 37d.     Mitteilungspflichten

                § 37d.     Mitteilungspflichten

9. Hauptstück: Sicherheitsgenehmigung

9. Hauptstück: Sicherheitsgenehmigung

9. Hauptstück: Sicherheitsgenehmigung

                § 38.       Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung

                § 38.       Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung

                § 38.       Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung

                § 38a.     Nachweis getroffener Vorkehrungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

                § 38a.     Nachweis getroffener Vorkehrungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

                § 38a.     Nachweis getroffener Vorkehrungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

                § 38b.     Ausstellung der Sicherheitsgenehmigung

                § 38b.     Ausstellung der Sicherheitsgenehmigung

                § 38b.     Ausstellung der Sicherheitsgenehmigung

                § 38c.     Entzug der Sicherheitsgenehmigung

                § 38c.     Entzug der Sicherheitsgenehmigung

                § 38c.     Entzug der Sicherheitsgenehmigung

                § 38d.     Mitteilungspflichten

                § 38d.     Mitteilungspflichten

                § 38d.     Mitteilungspflichten

10. Hauptstück: Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht

10. Hauptstück: Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht

10. Hauptstück: Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht

                § 39.       Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems

                § 39.       Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems

                § 39.       Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems

                § 39a.     Zweck des Sicherheitsmanagementsystems

                § 39a.     Zweck des Sicherheitsmanagementsystems

                § 39a.     Zweck des Sicherheitsmanagementsystems

                § 39b.     Wesentliche Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems

                § 39b.     Wesentliche Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems

                § 39b.     Wesentliche Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems

                § 39c.     Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems

                § 39c.     Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems

                § 39c.     Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems

                § 39d.     Sicherheitsbericht

                § 39d.     Sicherheitsbericht

                § 39d.     Sicherheitsbericht

11. Hauptstück: Sonstiges

11. Hauptstück: Sonstiges

11. Hauptstück: Sonstiges

                § 40.       Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete

                § 40.       Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete

                § 40.       Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete

                § 40a.     Vorarbeiten

                § 40a.     Vorarbeiten

                § 40a.     Vorarbeiten

                § 40b.     Einlösungsrecht des Bundes

                § 40b.     Einlösungsrecht des Bundes

                § 40b.     Einlösungsrecht des Bundes

                § 41.       Ausländische Rechtsakte

                § 41.       Ausländische Rechtsakte

                § 41.       Ausländische Rechtsakte

                § 41a.     Entscheidungspflicht

                § 41a.     Entscheidungspflicht

                § 41a.     Entscheidungspflicht

                § 41b.     Bewertungsstelle

                § 41b.     Bewertungsstelle

                § 41b.     Bewertungsstelle

3a. Teil: Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen

3a. Teil: Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen

3a. Teil: Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen

1. Hauptstück: Anrainerbestimmungen

1. Hauptstück: Anrainerbestimmungen

1. Hauptstück: Anrainerbestimmungen

                § 42.       Bauverbotsbereich

                § 42.       Bauverbotsbereich

                § 42.       Bauverbotsbereich

                § 43.       Gefährdungsbereich

                § 43.       Gefährdungsbereich

                § 43.       Gefährdungsbereich

                § 43a.     Feuerbereich

                § 43a.     Feuerbereich

                § 43a.     Feuerbereich

                § 44.       Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

                § 44.       Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

                § 44.       Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

                § 45.       Beseitigung eingetretener Gefährdungen

                § 45.       Beseitigung eingetretener Gefährdungen

                § 45.       Beseitigung eingetretener Gefährdungen

2. Hauptstück: Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

2. Hauptstück: Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

2. Hauptstück: Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

                § 46.       Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen

                § 46.       Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen

                § 46.       Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen

                § 47.       Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen

                § 47.       Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen

                § 47.       Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen

                § 47a.     Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge

                § 47a.     Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge

                § 47a.     Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge

                § 47b.     Bahnbenützende

                § 47b.     Bahnbenützende

                § 47b.     Bahnbenützende

3. Hauptstück: Sonstiges

3. Hauptstück: Sonstiges

3. Hauptstück: Sonstiges

                § 47c.     Schutzvorschriften

                § 47c.     Schutzvorschriften

                § 47c.     Schutzvorschriften

4. Teil: Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

4. Teil: Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

4. Teil: Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück: Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück: Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück: Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

                § 48.       Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

                § 48.       Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

                § 48.       Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

2. Hauptstück: Schienengleiche Eisenbahnübergänge

2. Hauptstück: Schienengleiche Eisenbahnübergänge

2. Hauptstück: Schienengleiche Eisenbahnübergänge

                § 49.       Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

                § 49.       Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

                § 49.       Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

                § 50.       Bildverarbeitende technische Einrichtungen

                § 50.       Bildverarbeitende technische Einrichtungen

                § 50.       Bildverarbeitende technische Einrichtungen

5. Teil: Verknüpfung von Schienenbahnen

5. Teil: Verknüpfung von Schienenbahnen

5. Teil: Verknüpfung von Schienenbahnen

                § 53a.     Anschluss und Mitbenützung

                § 53a.     Anschluss und Mitbenützung

                § 53a.     Anschluss und Mitbenützung

                § 53b.     Behandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren

                § 53b.     Behandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren

                § 53b.     Behandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren

                § 53c.     Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

                § 53c.     Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

                § 53c.     Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

                § 53d.     Vorlage von Verträgen

                § 53d.     Vorlage von Verträgen

                § 53d.     Vorlage von Verträgen

                § 53f.      Wettbewerbsaufsicht

                § 53f.      Wettbewerbsaufsicht

                § 53f.      Wettbewerbsaufsicht

6. Teil: Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

6. Teil: Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

6. Teil: Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

1. Hauptstück: Allgemeines

1. Hauptstück: Allgemeines

1. Hauptstück: Allgemeines

                § 54.       Zweck

                § 54.       Zweck

                § 54.       Zweck

                § 54a.     Ausnahmen vom Geltungsbereich des 6. Teiles

                § 54a.     Ausnahmen vom Geltungsbereich des 6. Teiles

                § 54a.     Ausnahmen vom Geltungsbereich des 6. Teiles

                § 55.       Trennungsmaßnahmen

                § 55.       Trennungsmaßnahmen

                § 55.       Trennungsmaßnahmen

                § 55a.     Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur

                § 55a.     Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur

                § 55a.     Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur

                § 55b.     Finanzierungsverträge zur Eisenbahninfrastruktur

                § 55b.     Finanzierungsverträge zur Eisenbahninfrastruktur

                § 55b.     Finanzierungsverträge zur Eisenbahninfrastruktur

 

                § 55c.     Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

                § 55c.     Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

 

                § 55d.     Unabhängigkeit bei den wesentlichen Funktionen

                § 55d.     Unabhängigkeit bei den wesentlichen Funktionen

 

                § 55e.     Unparteilichkeit hinsichtlich Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung

                § 55e.     Unparteilichkeit hinsichtlich Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung

 

                § 55f.      Finanzielle Transparenz

                § 55f.      Finanzielle Transparenz

 

                § 55g.     Koordinierung

                § 55g.     Koordinierung

 

                § 55h.     Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber

                § 55h.     Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber

2. Hauptstück: Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen

2. Hauptstück: Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen

2. Hauptstück: Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen

1. Abschnitt: Allgemeines

1. Abschnitt: Allgemeines

1. Abschnitt: Allgemeines

                § 56.       Zugang zur Eisenbahninfrastruktur

                § 56.       Zugang zur Eisenbahninfrastruktur

                § 56.       Zugang zur Eisenbahninfrastruktur

                § 57.       Zugangsberechtigte

                § 57.       Zugangsberechtigte

                § 57.       Zugangsberechtigte

                § 57a.                Fahrwegkapazitätsberechtigte

                § 57a.     Fahrwegkapazitätsberechtigte

                § 57a.     Fahrwegkapazitätsberechtigte

                § 57b.     Anforderungen an Fahrwegkapazitätsberechtigte

                § 57b.     Anforderungen an Fahrwegkapazitätsberechtigte

                § 57b.     Anforderungen an Fahrwegkapazitätsberechtigte

                § 57c.     Bedienungsverbot bei grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten

                § 57c.     Bedienungsverbot bei Personenverkehrsdiensten

                § 57c.     Bedienungsverbot bei grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten

                § 58.       Mindestzugangspaket

                § 58.       Mindestzugangspaket

                § 58.       Mindestzugangspaket

                § 58a.     Serviceeinrichtungen

                § 58a.     Serviceeinrichtungen

                § 58a.     Serviceeinrichtungen

                § 58b.     Zugang zu Serviceeinrichtungen, Gewährung von Serviceleistungen

                § 58b.     Zugang zu Serviceeinrichtungen, Gewährung von Serviceleistungen

                § 58b.     Zugang zu Serviceeinrichtungen, Gewährung von Serviceleistungen

                § 59.       Schienennetz-Nutzungsbedingungen

                § 59.       Schienennetz-Nutzungsbedingungen

                § 59.       Schienennetz-Nutzungsbedingungen

                § 60.       Entziehung von Zugtrassen

                § 60.       Entziehung von Zugtrassen

                § 60.       Entziehung von Zugtrassen

                § 62.       Zuweisungsstelle

                § 62.       Zuweisungsstelle

                § 62.       Zuweisungsstelle

                § 62a.     Betreiber einer Serviceeinrichtung

                § 62a.     Betreiber einer Serviceeinrichtung

                § 62a.     Betreiber einer Serviceeinrichtung

                § 62b.     Entgelterhebende Stelle

                § 62b.     Entgelterhebende Stelle

                § 62b.     Entgelterhebende Stelle

2. Abschnitt: Zuweisung von Fahrwegkapazität

2. Abschnitt: Zuweisung von Fahrwegkapazität

2. Abschnitt: Zuweisung von Fahrwegkapazität

                § 63.       Zuweisungsgrundsätze

                § 63.       Zuweisungsgrundsätze

                § 63.       Zuweisungsgrundsätze

                § 64.       Rahmenregelung

                § 64.       Rahmenregelung

                § 64.       Rahmenregelung

                § 64a.     Zusammenarbeit von Zuweisungsstellen

                § 64a.     Zusammenarbeit von Zuweisungsstellen

                § 64a.     Zusammenarbeit von Zuweisungsstellen

                § 65.       Netzfahrplanerstellung

                § 65.       Netzfahrplanerstellung

                § 65.       Netzfahrplanerstellung

                § 65a.     Fahrwegkapazität für regelmäßige Instandhaltungsarbeiten

                § 65a.     Fahrwegkapazität für regelmäßige Instandhaltungsarbeiten

                § 65a.     Fahrwegkapazität für regelmäßige Instandhaltungsarbeiten

                § 65b.                Koordinierungsverfahren

                § 65b.     Koordinierungsverfahren

                § 65b.     Koordinierungsverfahren

                § 65c.     Überlastete Eisenbahninfrastruktur

                § 65c.     Überlastete Eisenbahninfrastruktur

                § 65c.     Überlastete Eisenbahninfrastruktur

                § 65d.     Kapazitätsanalyse

                § 65d.     Kapazitätsanalyse

                § 65d.     Kapazitätsanalyse

                § 65e.     Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität

                § 65e.     Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität

                § 65e.     Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität

                § 65f.      Verlangen nach Aufgabe von Zugtrassen

                § 65f.      Verlangen nach Aufgabe von Zugtrassen

                § 65f.      Verlangen nach Aufgabe von Zugtrassen

                § 66.       Sondermaßnahmen bei Störungen

                § 66.       Sondermaßnahmen bei Störungen

                § 66.       Sondermaßnahmen bei Störungen

3. Abschnitt: Wegeentgelte und Dienstleistungsentgelte

3. Abschnitt: Wegeentgelte und Dienstleistungsentgelte

3. Abschnitt: Wegeentgelte und Dienstleistungsentgelte

1. Unterabschnitt: Entgeltgrundsätze für das Wegeentgelt

1. Unterabschnitt: Entgeltgrundsätze für das Wegeentgelt

1. Unterabschnitt: Entgeltgrundsätze für das Wegeentgelt

                § 67.       Kosten des Zugbetriebes

                § 67.       Kosten des Zugbetriebes

                § 67.       Kosten des Zugbetriebes

                § 67a.     Entgeltbestandteile für Kapazitätsengpässe

                § 67a.     Entgeltbestandteile für Kapazitätsengpässe

                § 67a.     Entgeltbestandteile für Kapazitätsengpässe

                § 67b.     Umweltbezogene Auswirkungen des Zugbetriebes

                § 67b.     Umweltbezogene Auswirkungen des Zugbetriebes

                § 67b.     Umweltbezogene Auswirkungen des Zugbetriebes

                § 67c.     Gemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes

                § 67c.     Gemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes

                § 67c.     Gemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes

2. Unterabschnitt: Ausnahme von den Entgeltgrundsätzen für das Wegeentgelt

2. Unterabschnitt: Ausnahme von den Entgeltgrundsätzen für das Wegeentgelt

2. Unterabschnitt: Ausnahme von den Entgeltgrundsätzen für das Wegeentgelt

                § 67d.     Volle Kostendeckung der Wegeentgelte

                § 67d.     Volle Kostendeckung der Wegeentgelte

                § 67d.     Volle Kostendeckung der Wegeentgelte

                § 67e.     Höhere Wegeentgelte für bestimmte Eisenbahninfrastrukturen

                § 67e.     Höhere Wegeentgelte für bestimmte Eisenbahninfrastrukturen

                § 67e.     Höhere Wegeentgelte für bestimmte Eisenbahninfrastrukturen

                § 67f.      Wegeentgeltregel für bestimmte Eisenbahnkorridore

                § 67f.      Wegeentgeltregel für bestimmte Eisenbahnkorridore

                § 67f.      Wegeentgeltregel für bestimmte Eisenbahnkorridore

                § 67g.     Vergleichbarkeit der Wegeentgelte

                § 67g.     Vergleichbarkeit der Wegeentgelte

                § 67g.     Vergleichbarkeit der Wegeentgelte

3. Unterabschnitt: Sonstiges

3. Unterabschnitt: Sonstiges

3. Unterabschnitt: Sonstiges

                § 67h.     Leistungsabhängige Wegeentgeltbestandteile

                § 67h.     Leistungsabhängige Wegeentgeltbestandteile

                § 67h.     Leistungsabhängige Wegeentgeltbestandteile

                § 67i.      Entgelt für nicht genutzte Fahrwegkapazität

                § 67i.      Entgelt für nicht genutzte Fahrwegkapazität

                § 67i.      Entgelt für nicht genutzte Fahrwegkapazität

                § 68.       Festsetzung der Wegeentgelte

                § 68.       Festsetzung der Wegeentgelte

                § 68.       Festsetzung der Wegeentgelte

                § 68a.     Verhandlungen über die Höhe des Wegeentgeltes

                § 68a.     Verhandlungen über die Höhe des Wegeentgeltes

                § 68a.     Verhandlungen über die Höhe des Wegeentgeltes

                § 69.       Entrichtung der Wegeentgelte

                § 69.       Entrichtung der Wegeentgelte

                § 69.       Entrichtung der Wegeentgelte

                § 69a.     Wegeentgeltnachlässe

                § 69a.     Wegeentgeltnachlässe

                § 69a.     Wegeentgeltnachlässe

                § 69b.     Dienstleistungsentgelte

                § 69b.     Dienstleistungsentgelte

                § 69b.     Dienstleistungsentgelte

                § 69c.     Informations- und Nachweispflichten

                § 69c.     Informations- und Nachweispflichten

                § 69c.     Informations- und Nachweispflichten

                § 70.       Zusammenarbeit bei schienennetzübergreifenden Wegeentgeltregelungen

                § 70.       Zusammenarbeit bei schienennetzübergreifenden Wegeentgeltregelungen

                § 70.       Zusammenarbeit bei schienennetzübergreifenden Wegeentgeltregelungen

4. Abschnitt: Behandlung von Begehren, Beschwerde

4. Abschnitt: Behandlung von Begehren, Beschwerde

4. Abschnitt: Behandlung von Begehren, Beschwerde

                § 70a.     Rechtsform

                § 70a.     Rechtsform

                § 70a.     Rechtsform

                § 71.       Behandlung von Begehren auf Fahrwegkapazitätszuweisung und Gewährung des Mindestzugangspaketes

                § 71.       Behandlung von Begehren auf Fahrwegkapazitätszuweisung und Gewährung des Mindestzugangspaketes

                § 71.       Behandlung von Begehren auf Fahrwegkapazitätszuweisung und Gewährung des Mindestzugangspaketes

                § 71a.     Behandlung von Begehren auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Gewährung von Serviceleistungen

                § 71a.     Behandlung von Begehren auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Gewährung von Serviceleistungen

                § 71a.     Behandlung von Begehren auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Gewährung von Serviceleistungen

                § 72.       Beschwerde gegen die Zuweisungsstelle

                § 72.       Beschwerde gegen die Zuweisungsstelle

                § 72.       Beschwerde gegen die Zuweisungsstelle

                § 73.       Beschwerde gegen einen Betreiber von Serviceeinrichtung

                § 73.       Beschwerde gegen einen Betreiber von Serviceeinrichtung

                § 73.       Beschwerde gegen einen Betreiber von Serviceeinrichtung

                § 73a.     Vorlage von Verträgen und Urkunden

                § 73a.     Vorlage von Verträgen und Urkunden

                § 73a.     Vorlage von Verträgen und Urkunden

5. Abschnitt: Wettbewerbsüberwachung, Marktbeobachtung

5. Abschnitt: Wettbewerbsüberwachung, Marktbeobachtung

5. Abschnitt: Wettbewerbsüberwachung, Marktbeobachtung

                § 74.       Überwachung des Wettbewerbs

                § 74.       Überwachung des Wettbewerbs

                § 74.       Überwachung des Wettbewerbs

                § 74a.     Marktbeobachtung

                § 74a.     Marktbeobachtung

                § 74a.     Marktbeobachtung

6a. Teil: Zugang auf anderen Eisenbahnen

6a. Teil: Zugang auf anderen Eisenbahnen

6a. Teil: Zugang auf anderen Eisenbahnen

                § 75a.     Zugangsrechte auf anderen Eisenbahnen

                § 75a.     Zugangsrechte auf anderen Eisenbahnen

                § 75a.     Zugangsrechte auf anderen Eisenbahnen

                § 75b.     Freiwillig eingeräumter Zugang

                § 75b.     Freiwillig eingeräumter Zugang

                § 75b.     Freiwillig eingeräumter Zugang

6b. Teil: Schulungseinrichtungen

6b. Teil: Schulungseinrichtungen

6b. Teil: Schulungseinrichtungen

                § 75c.     Zugang zu Schulungseinrichtungen

                § 75c.     Zugang zu Schulungseinrichtungen

                § 75c.     Zugang zu Schulungseinrichtungen

                § 75d.     Prüfung, Zeugnisse

                § 75d.     Prüfung, Zeugnisse

                § 75d.     Prüfung, Zeugnisse

                § 75e.     Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

                § 75e.     Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

                § 75e.     Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

6c. Teil: Schienen-Control GmbH

6c. Teil: Schienen-Control GmbH

6c. Teil: Schienen-Control GmbH

                § 76.       Gründung der Schienen-Control GmbH

                § 76.       Gründung der Schienen-Control GmbH

                § 76.       Gründung der Schienen-Control GmbH

                § 77.       Aufgaben der Schienen-Control GmbH

                § 77.       Aufgaben der Schienen-Control GmbH

                § 77.       Aufgaben der Schienen-Control GmbH

                § 78.       Verfahrensvorschrift

                § 78.       Verfahrensvorschrift

                § 78.       Verfahrensvorschrift

                § 78a.     Außergerichtliche Streitbeilegung mit Kunden

                § 78a.     Außergerichtliche Streitbeilegung mit Kunden

                § 78a.     Außergerichtliche Streitbeilegung mit Kunden

                § 78b.                Unwirksamkeitserklärung durch die Schienen-Control Kommission

                § 78b.     Unwirksamkeitserklärung durch die Schienen-Control Kommission

                § 78b.     Unwirksamkeitserklärung durch die Schienen-Control Kommission

                § 78c.     Tätigkeitsbericht

                § 78c.     Tätigkeitsbericht

                § 78c.     Tätigkeitsbericht

                § 78d.     Auskunftspflichten

                § 78d.     Auskunftspflichten

                § 78d.     Auskunftspflichten

                § 79.       Aufsicht

                § 79.       Aufsicht

                § 79.       Aufsicht

                § 79a.     Erklärung der Geschäftsführer

                § 79a.     Erklärung der Geschäftsführer

                § 79a.     Erklärung der Geschäftsführer

                § 79b.     Berufsverbot

                § 79b.     Berufsverbot

                § 79b.     Berufsverbot

                § 80.       Aufwand der Schienen-Control GmbH

                § 80.       Aufwand der Schienen-Control GmbH

                § 80.       Aufwand der Schienen-Control GmbH

7. Teil: Regulierungsbehörde

7. Teil: Regulierungsbehörde

7. Teil: Regulierungsbehörde

                § 81.       Einrichtung der Schienen-Control Kommission

                § 81.       Einrichtung der Schienen-Control Kommission

                § 81.       Einrichtung der Schienen-Control Kommission

                § 82.       Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission

                § 82.       Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission

                § 82.       Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission

                § 82a.     Erklärung der Mitglieder und Ersatzmitglieder

                § 82a.     Erklärung der Mitglieder und Ersatzmitglieder

                § 82a.     Erklärung der Mitglieder und Ersatzmitglieder

                § 82b.     Berufsverbot

                § 82b.     Berufsverbot

                § 82b.     Berufsverbot

                § 83.       Beschlussfassung und Geschäftsordnung

                § 83.       Beschlussfassung und Geschäftsordnung

                § 83.       Beschlussfassung und Geschäftsordnung

                § 84.       Verfahrensvorschrift

                § 84.       Verfahrensvorschrift

                § 84.       Verfahrensvorschrift

                § 84a.     Auskunftspflichten

                § 84a.     Auskunftspflichten

                § 84a.     Auskunftspflichten

                § 84b.     Konsultierung von Nutzern

                § 84b.     Konsultierung von Nutzern

                § 84b.     Konsultierung von Nutzern

                § 84c.     Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

                § 84c.     Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

                § 84c.     Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

                § 84d.     Kundmachung von Verordnungen der Schienen-Control Kommission

                § 84d.     Kundmachung von Verordnungen der Schienen-Control Kommission

                § 84d.     Kundmachung von Verordnungen der Schienen-Control Kommission

                § 85.       Kosten und Entschädigung der Mitglieder

                § 85.       Kosten und Entschädigung der Mitglieder

                § 85.       Kosten und Entschädigung der Mitglieder

8. Teil: Interoperabilität

8. Teil: Interoperabilität

8. Teil: Interoperabilität

1. Hauptstück: Anwendungsbereich

1. Hauptstück: Anwendungsbereich

1. Hauptstück: Anwendungsbereich

                § 86.

                § 86.

                § 86.

2. Hauptstück: Interoperabilität des Eisenbahnsystems

2. Hauptstück: Interoperabilität des Eisenbahnsystems

2. Hauptstück: Interoperabilität des Eisenbahnsystems

1. Abschnitt: Allgemeines

1. Abschnitt: Allgemeines

1. Abschnitt: Allgemeines

                § 87.       Zweck

                § 87.       Zweck

                § 87.       Zweck

                § 88.       Interoperabilität

                § 88.       Interoperabilität

                § 88.       Interoperabilität

                § 89.       Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

                § 89.       Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

                § 89.       Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

                § 90.       Umrüstung

                § 90.       Umrüstung

                § 90.       Umrüstung

                § 91.       Erneuerung

                § 91.       Erneuerung

                § 91.       Erneuerung

                § 92.       Benannte Stellen

                § 92.       Benannte Stellen

                § 92.       Benannte Stellen

                § 93.       Grundlegende Anforderungen

                § 93.       Grundlegende Anforderungen

                § 93.       Grundlegende Anforderungen

                § 94.       Bereitstellung von Daten

                § 94.       Bereitstellung von Daten

                § 94.       Bereitstellung von Daten

2. Abschnitt: Interoperabilitätskomponenten

2. Abschnitt: Interoperabilitätskomponenten

2. Abschnitt: Interoperabilitätskomponenten

                § 95.       Begriffsbestimmung

                § 95.       Begriffsbestimmung

                § 95.       Begriffsbestimmung

                § 96.       Inverkehrbringen

                § 96.       Inverkehrbringen

                § 96.       Inverkehrbringen

                § 97.       Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit

                § 97.       Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit

                § 97.       Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit

                § 98.       EG-Erklärung

                § 98.       EG-Erklärung

                § 98.       EG-Erklärung

                § 99.       Unrichtige EG-Erklärung

                § 99.       Unrichtige EG-Erklärung

                § 99.       Unrichtige EG-Erklärung

3. Abschnitt: Teilsysteme

3. Abschnitt: Teilsysteme

3. Abschnitt: Teilsysteme

                § 100.     Begriffsbestimmung

                § 100.     Begriffsbestimmung

                § 100.     Begriffsbestimmung

                § 101.     Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

                § 101.     Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

                § 101.     Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

                § 102.     Nichtanwendbarkeit der TSI

                § 102.     Nichtanwendbarkeit der TSI

                § 102.     Nichtanwendbarkeit der TSI

                § 103.     EG-Prüferklärung

                § 103.     EG-Prüferklärung

                § 103.     EG-Prüferklärung

                § 104.     EG-Prüfung

                § 104.     EG-Prüfung

                § 104.     EG-Prüfung

                § 105.     Sonderbestimmung für die Erteilung der Betriebsbewilligung

                § 105.     Sonderbestimmung für die Erteilung der Betriebsbewilligung

                § 105.     Sonderbestimmung für die Erteilung der Betriebsbewilligung

4. Abschnitt: Schienenfahrzeuge

4. Abschnitt: Schienenfahrzeuge

4. Abschnitt: Schienenfahrzeuge

                § 106.     Sonderbestimmung für das Bauartgenehmigungsverfahren

                § 106.     Sonderbestimmung für das Bauartgenehmigungsverfahren

                § 106.     Sonderbestimmung für das Bauartgenehmigungsverfahren

                § 107.     Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur

                § 107.     Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur

                § 107.     Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur

                § 108.     Europäische Fahrzeugnummer

                § 108.     Europäische Fahrzeugnummer

                § 108.     Europäische Fahrzeugnummer

                § 109.     Eintragung in das Einstellungsregister

                § 109.     Eintragung in das Einstellungsregister

                § 109.     Eintragung in das Einstellungsregister

3. Hauptstück: Infrastrukturregister

3. Hauptstück: Infrastrukturregister

3. Hauptstück: Infrastrukturregister

                § 110.     Inhalt des Registers

                § 110.     Inhalt des Registers

                § 110.     Inhalt des Registers

                § 111.     Veröffentlichung des Registers

                § 111.     Veröffentlichung des Registers

                § 111.     Veröffentlichung des Registers

4. Hauptstück: Einstellungsregister

4. Hauptstück: Einstellungsregister

4. Hauptstück: Einstellungsregister

                § 112.     Errichtung, Führung und Aktualisierung

                § 112.     Errichtung, Führung und Aktualisierung

                § 112.     Errichtung, Führung und Aktualisierung

                § 113.     Inhalt

                § 113.     Inhalt

                § 113.     Inhalt

                § 114.     Eintragungsverfahren

                § 114.     Eintragungsverfahren

                § 114.     Eintragungsverfahren

                § 115.     Auskunft über Daten und Angaben

                § 115.     Auskunft über Daten und Angaben

                § 115.     Auskunft über Daten und Angaben

5. Hauptstück: Instandhaltung von Schienenfahrzeugen

5. Hauptstück: Instandhaltung von Schienenfahrzeugen

5. Hauptstück: Instandhaltung von Schienenfahrzeugen

                § 116.     Halter

                § 116.     Halter

                § 116.     Halter

                § 117.     Instandhaltungsstelle

                § 117.     Instandhaltungsstelle

                § 117.     Instandhaltungsstelle

                § 118.     Zuständigmachung einer Instandhaltungsstelle

                § 118.     Zuständigmachung einer Instandhaltungsstelle

                § 118.     Zuständigmachung einer Instandhaltungsstelle

                § 119.     Aufgabe einer Instandhaltungsstelle

                § 119.     Aufgabe einer Instandhaltungsstelle

                § 119.     Aufgabe einer Instandhaltungsstelle

                § 120.     Einrichtung eines Instandhaltungssystems

                § 120.     Einrichtung eines Instandhaltungssystems

                § 120.     Einrichtung eines Instandhaltungssystems

                § 121.     Zertifizierung des Instandhaltungssystems

                § 121.     Zertifizierung des Instandhaltungssystems

                § 121.     Zertifizierung des Instandhaltungssystems

                § 122.     Sonderbestimmungen für Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen

                § 122.     Sonderbestimmungen für Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen

                § 122.     Sonderbestimmungen für Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen

9. Teil: Triebfahrzeugführer

9. Teil: Triebfahrzeugführer

9. Teil: Triebfahrzeugführer

1. Hauptstück: Allgemeines

1. Hauptstück: Allgemeines

1. Hauptstück: Allgemeines

                § 124.     Triebfahrzeugführer

                § 124.     Triebfahrzeugführer

                § 124.     Triebfahrzeugführer

                § 125      Anwendungsbereich

                § 125      Anwendungsbereich

                § 125      Anwendungsbereich

                § 126      Voraussetzung zum Führen eines Triebfahrzeuges

                § 126      Voraussetzung zum Führen eines Triebfahrzeuges

                § 126      Voraussetzung zum Führen eines Triebfahrzeuges

                § 127.     Ausländische Fahrerlaubnisse

                § 127.     Ausländische Fahrerlaubnisse

                § 127.     Ausländische Fahrerlaubnisse

2. Hauptstück: Fahrerlaubnis

2. Hauptstück: Fahrerlaubnis

2. Hauptstück: Fahrerlaubnis

                § 128.     Wesen der Fahrerlaubnis

                § 128.     Wesen der Fahrerlaubnis

                § 128.     Wesen der Fahrerlaubnis

                § 129.     Voraussetzungen

                § 129.     Voraussetzungen

                § 129.     Voraussetzungen

                § 130.     Zuständigkeit

                § 130.     Zuständigkeit

                § 130.     Zuständigkeit

                § 131.     Antragsunterlagen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis

                § 131.     Antragsunterlagen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis

                § 131.     Antragsunterlagen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis

                § 132.     Physische Eignung

                § 132.     Physische Eignung

                § 132.     Physische Eignung

                § 133.     Arbeitspsychologische Eignung

                § 133.     Arbeitspsychologische Eignung

                § 133.     Arbeitspsychologische Eignung

                § 134.     Allgemeine Fachkenntnisse

                § 134.     Allgemeine Fachkenntnisse

                § 134.     Allgemeine Fachkenntnisse

                § 135.     Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Fahrerlaubnis

                § 135.     Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Fahrerlaubnis

                § 135.     Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Fahrerlaubnis

                § 136.     Erneuerung der Fahrerlaubnis

                § 136.     Erneuerung der Fahrerlaubnis

                § 136.     Erneuerung der Fahrerlaubnis

                § 137.     Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis

                § 137.     Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis

                § 137.     Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis

                § 138.     Aktualisierung der Fahrerlaubnis

                § 138.     Aktualisierung der Fahrerlaubnis

                § 138.     Aktualisierung der Fahrerlaubnis

                § 139.     Überprüfungen

                § 139.     Überprüfungen

                § 139.     Überprüfungen

                § 140.     Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis

                § 140.     Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis

                § 140.     Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis

3. Hauptstück: Bescheinigung

3. Hauptstück: Bescheinigung

3. Hauptstück: Bescheinigung

                § 141.     Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen

                § 141.     Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen

                § 141.     Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen

                § 142.     Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung

                § 142.     Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung

                § 142.     Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung

                § 143.     Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Bescheinigung

                § 143.     Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Bescheinigung

                § 143.     Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Bescheinigung

                § 144.     Verfahren

                § 144.     Verfahren

                § 144.     Verfahren

                § 145.     Fachkenntnisse, Sprachkenntnisse

                § 145.     Fachkenntnisse, Sprachkenntnisse

                § 145.     Fachkenntnisse, Sprachkenntnisse

                § 146.     Unternehmensinterne Überprüfungen

                § 146.     Unternehmensinterne Überprüfungen

                § 146.     Unternehmensinterne Überprüfungen

                § 147.     Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

                § 147.     Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

                § 147.     Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

                § 147a.   Behördliche Überprüfung

                § 147a.   Behördliche Überprüfung

                § 147a.   Behördliche Überprüfung

4. Hauptstück: Sachverständige

4. Hauptstück: Sachverständige

4. Hauptstück: Sachverständige

                § 148.     Bestellung sachverständiger Prüfer

                § 148.     Bestellung sachverständiger Prüfer

                § 148.     Bestellung sachverständiger Prüfer

                § 149.     Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

                § 149.     Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

                § 149.     Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

                § 150.     Begutachtungsbefugnis

                § 150.     Begutachtungsbefugnis

                § 150.     Begutachtungsbefugnis

                § 150a.   Überprüfung, Einschränkung der Begutachtungsbefugnis, Widerruf der Bestellung

                § 150a.   Überprüfung, Einschränkung der Begutachtungsbefugnis, Widerruf der Bestellung

                § 150a.   Überprüfung, Einschränkung der Begutachtungsbefugnis, Widerruf der Bestellung

5. Hauptstück: Ausbildung

5. Hauptstück: Ausbildung

5. Hauptstück: Ausbildung

                § 151.     Ausbildungsmethode

                § 151.     Ausbildungsmethode

                § 151.     Ausbildungsmethode

                § 152.     Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

                § 152.     Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

                § 152.     Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

                § 153.     Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

                § 153.     Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

                § 153.     Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

                § 154.     Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

                § 154.     Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

                § 154.     Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

                § 155.     Ersatz der Ausbildungskosten

                § 155.     Ersatz der Ausbildungskosten

                § 155.     Ersatz der Ausbildungskosten

                § 155a.   Überprüfung, Einschränkung und Einstellung des Schulungsbetriebes

                § 155a.   Überprüfung, Einschränkung und Einstellung des Schulungsbetriebes

                § 155a.   Überprüfung, Einschränkung und Einstellung des Schulungsbetriebes

6. Hauptstück: Fahrerlaubnis-Register

6. Hauptstück: Fahrerlaubnis-Register

6. Hauptstück: Fahrerlaubnis-Register

                § 156.     Errichtung und Führung

                § 156.     Errichtung und Führung

                § 156.     Errichtung und Führung

                § 157.     Inhalt

                § 157.     Inhalt

                § 157.     Inhalt

                § 158.     Auskunft über Daten und Angaben

                § 158.     Auskunft über Daten und Angaben

                § 158.     Auskunft über Daten und Angaben

7. Hauptstück: Bescheinigungs-Register

7. Hauptstück: Bescheinigungs-Register

7. Hauptstück: Bescheinigungs-Register

                § 159.     Errichtung und Führung

                § 159.     Errichtung und Führung

                § 159.     Errichtung und Führung

                § 160.     Inhalt

                § 160.     Inhalt

                § 160.     Inhalt

                § 161.     Auskunft über Daten und Angaben

                § 161.     Auskunft über Daten und Angaben

                § 161.     Auskunft über Daten und Angaben

8. Hauptstück: Triebfahrzeugführerangelegenheiten mit Auslandsbezug

8. Hauptstück: Triebfahrzeugführerangelegenheiten mit Auslandsbezug

8. Hauptstück: Triebfahrzeugführerangelegenheiten mit Auslandsbezug

                § 161a.   Ausländische Fahrerlaubnis

                § 161a.   Ausländische Fahrerlaubnis

                § 161a.   Ausländische Fahrerlaubnis

                § 161b.   Inländische Fahrerlaubnis

                § 161b.   Inländische Fahrerlaubnis

                § 161b.   Inländische Fahrerlaubnis

                § 161c.   Ausländische Bescheinigung

                § 161c.   Ausländische Bescheinigung

                § 161c.   Ausländische Bescheinigung

                § 161d.   Inländische Bescheinigung

                § 161d.   Inländische Bescheinigung

                § 161d.   Inländische Bescheinigung

9. Hauptstück: Sonstiges

9. Hauptstück: Sonstiges

9. Hauptstück: Sonstiges

                § 161e.   Unabhängige Beurteilung

                § 161e.   Unabhängige Beurteilung

                § 161e.   Unabhängige Beurteilung

                § 161f.    Überwachung im Rahmen eines Systems von Qualitätsnormen

                § 161f.    Überwachung im Rahmen eines Systems von Qualitätsnormen

                § 161f.    Überwachung im Rahmen eines Systems von Qualitätsnormen

10. Teil: Schlussbestimmungen

10. Teil: Schlussbestimmungen

10. Teil: Schlussbestimmungen

1. Hauptstück: Strafen, Verwalterbestellung

1. Hauptstück: Strafen, Verwalterbestellung

1. Hauptstück: Strafen, Verwalterbestellung

                § 162.

                § 162.

                § 162.

                § 163.

                § 163.

                § 163.

                § 164.

                § 164.

                § 164.

                § 165.

                § 165.

                § 165.

                § 166.

                § 166.

                § 166.

                § 167.

                § 167.

                § 167.

                § 168.

                § 168.

                § 168.

2. Hauptstück: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen

2. Hauptstück: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen

2. Hauptstück: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen

                § 169.     Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

                § 169.     Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

                § 169.     Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

                § 170.     Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

                § 170.     Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

                § 170.     Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

                § 171.     Verweisungen

                § 171.     Verweisungen

                § 171.     Verweisungen

                § 172.     Personenbezogene Bezeichnungen

                § 172.     Personenbezogene Bezeichnungen

                § 172.     Personenbezogene Bezeichnungen

3. Hauptstück: Übergangsbestimmungen, Vollziehung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

3. Hauptstück: Übergangsbestimmungen, Vollziehung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

3. Hauptstück: Übergangsbestimmungen, Vollziehung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                § 173.                Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 60/1957

                § 173.     Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 60/1957

                § 173.     Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 60/1957

                § 174.                Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 38/2004

                § 174.     Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 38/2004

                § 174.     Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 38/2004

                § 175.                Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 125/2006

                § 175.     Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 125/2006

                § 175.     Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 125/2006

                § 176.                Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 25/2010

                § 176.     Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 25/2010

                § 176.     Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 25/2010

                § 176a.                Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 96/2013

                § 176a.   Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 96/2013

                § 176a.   Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 96/2013

                § 176b.                Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 137/2015

                § 176b.   Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 137/2015

                § 176b.   Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 137/2015

                § 177.     Vollziehung

                § 177.     Vollziehung

                § 177.     Vollziehung

                § 178.     Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

                § 178.     Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

                § 178.     Inkrafttreten, Außerkrafttreten“