Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, das Bundesgesetz, mit dem Karenz für Väter geschaffen wird (Väter-Karenzgesetz – VKG), sowie das das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979 (WV) idF BGBl. Nr. 577/1980 (DFB), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, das Bundesgesetz, mit dem Karenz für Väter geschaffen wird (Väter-Karenzgesetz – VKG) BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2015, sowie das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG) StF: BGBl. Nr. 287/1984 (WV) idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2019, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Das Mutterschutzgesetz 1979 wird wie folgt geändert: 

1. § 15 Abs 1a entfällt. 

2. § 15 Abs 2 lautet:

„Die Karenz muss mindestens 28 Tage betragen.“ 

3. § 15a Abs 1 lautet:

„Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens 28 Tage betragen. Er ist in dem § 15 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.“

4. § 15a Abs 2 lautet:

Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Karenz durch die Mutter und den Vater endet der Anspruch der Karenz um das Ausmaß vor dem in § 15 Abs. 1 bzw. § 15b Abs. 1 genannten Zeitpunkt, das der Dauer der gleichzeitigen Inanspruchnahme entspricht.“

Artikel II

Das Väter-Karenzgesetz wird wie folgt geändert: 

1. § 2 Abs 1 lautet wie folgt:

„Dem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.“

2. § 2 Abs 2 lautet:

„Die Karenz eines Arbeitnehmers beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.“

3. § 2 Abs 3 entfällt.

4. § 2 Abs 4 lautet:

Die Karenz muss mindestens 28 Tage betragen.“

5. In § 2 Abs 5 lautet der erste Satz:

„Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2) in Anspruch, hat er seinem Arbeitgeber innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist des Beschäftigungsverbotes der Mutter (§ 3 MSchG) den Beginn und die Dauer der Karenz bekannt zu geben.“

6. § 3 Abs 1 lautet:

„Die Karenz nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens 28 Tage betragen und beginnt zu dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.“

7. § 3 Abs 2 lautet:

Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Karenz durch die Mutter und den Arbeitnehmer endet der Anspruch der Karenz um das Ausmaß vor dem in § 2 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 genannten Zeitpunkt, das der Dauer der gleichzeitigen Inanspruchnahme entspricht.“

Artikel III

Das Landarbeitsgesetz wird wie folgt geändert: 

1. § 26a Abs 1 lautet wie folgt:

Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.“

2. § 26a Abs 2 lautet:

Die Karenz eines Dienstnehmers beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.“

3. § 26a Abs 3 entfällt.

4. § 26a Abs 4 lautet:

Die Karenz muss mindestens 28 Tage betragen.“

5. In § 26a Abs 5 lautet der erste Satz:

Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2) in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist des Beschäftigungsverbotes der Mutter (§ 3 MSchG) den Beginn und die Dauer der Karenz bekannt zu geben.“

6. § 26b Abs 1 lautet:

„Die Karenz nach § 26a kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens 28 Tage betragen und beginnt zu dem in § 26a Abs. 2 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.“

7. § 26b Abs 2 lautet:

Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Karenz durch die Mutter und den Arbeitnehmer endet der Anspruch der Karenz um das Ausmaß vor dem in § 26a Abs. 1 bzw. § 26c Abs. 1 dritter Satz genannten Zeitpunkt, das der Dauer der gleichzeitigen Inanspruchnahme entspricht.“

8. § 105 Abs 1a entfällt. 

9. § 105 Abs 2 lautet:

„Die Karenz muss mindestens 28 Tage betragen.“

10. § 105a Abs 1 lautet:

„Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens 28 Tage betragen. Er ist im § 105 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten. § 26b Abs 2 ist anzuwenden.“