919/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Michael Bernhard,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 13.06.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 13.06.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, das Bundesgesetz, mit dem Karenz für Väter geschaffen wird (Väter-Karenzgesetz – VKG), sowie das das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Das  Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979 (WV) idF BGBl. Nr. 577/1980 (DFB), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, das Bundesgesetz, mit dem Karenz für Väter geschaffen wird (Väter-Karenzgesetz – VKG) BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2015, sowie das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG) StF: BGBl. Nr. 287/1984 (WV) idF BGBl. Nr. 612/1986 (DFB), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

Artikel I

 

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Das Mutterschutzgesetz 1979 wird wie folgt geändert: 

 

 

1. § 15 Abs 1a entfällt. 

 

(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 15a Abs. 2 nicht zulässig.

 

(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 15a Abs. 2 nicht zulässig.

 

2. § 15 Abs 2 lautet:

 

(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.

„Die Karenz muss mindestens 28 Tage betragen.“

(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate28 Tage betragen.

 

3. § 15a Abs 1 lautet:

 

(1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in § 15 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.

 

„Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens 28 Tage betragen. Er ist in dem § 15 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.“

(1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate28 Tage betragen. Er ist in dem in § 15 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.

 

4. § 15a Abs 2 lautet:

 

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann die Mutter gleichzeitig mit dem Vater Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem in § 15 Abs. 1 bzw. § 15b Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet.

 

Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Karenz durch die Mutter und den Vater endet der Anspruch der Karenz um das Ausmaß vor dem in § 15 Abs. 1 bzw. § 15b Abs. 1 genannten Zeitpunkt, das der Dauer der gleichzeitigen Inanspruchnahme entspricht.“

(2) Aus Anlass des erstmaligen WechselsIm Fall der Betreuungsperson kanngleichzeitigen Inanspruchnahme von Karenz durch die Mutter gleichzeitig mit demund den Vater Karenz inendet der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monatum das Ausmaß vor dem in § 15 Abs. 1 bzw. § 15b Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet., das der Dauer der gleichzeitigen Inanspruchnahme entspricht.

 

Artikel II

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Väter-Karenzgesetz wird wie folgt geändert: 

 

 

1. § 2 Abs 1 lautet wie folgt:

 

(1) Dem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 3 Abs. 2 nicht zulässig.

„Dem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.“

(1) Dem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt;. eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 3 Abs. 2 nicht zulässig.

 

2. § 2 Abs 2 lautet:

 

(2) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Arbeitnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).

 

„Die Karenz eines Arbeitnehmers beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.“

(2) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Arbeitnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).Die Karenz eines Arbeitnehmers beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.

 

3. § 2 Abs 3 entfällt.

 

(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Arbeitnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den §§ 102a Abs. 1 Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.

 

(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Arbeitnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den §§ 102a Abs. 1 Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.

 

4. § 2 Abs 4 lautet:

 

(4) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.

Die Karenz muss mindestens 28 Tage betragen.“

(4) Die Karenz muss mindestens zwei Monate28 Tage betragen.

 

5. In § 2 Abs 5 lautet der erste Satz:

 

 

„Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2) in Anspruch, hat er seinem Arbeitgeber innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist des Beschäftigungsverbotes der Mutter (§ 3 MSchG) den Beginn und die Dauer der Karenz bekannt zu geben.“

 

(5) Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seinem Arbeitgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Arbeitnehmer kann seinem Arbeitgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz, bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, kann der Arbeitnehmer Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Arbeitgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

 

 

(5) Nimmt der Arbeitnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seinem Arbeitgeber spätestens acht Wochen nach innerhalb der Geburtvierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist des KindesBeschäftigungsverbotes der Mutter (§ 3 MSchG) den Beginn und die Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Arbeitnehmer kann seinem Arbeitgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz, bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, kann der Arbeitnehmer Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Arbeitgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

 

6. § 3 Abs 1 lautet:

 

(1) Die Karenz nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem in § 2 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.

„Die Karenz nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens 28 Tage betragen und beginnt zu dem in § 2 Abs. 2 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.“

(1) Die Karenz nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate  28 Tage betragen und beginnt zu dem in § 2 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.

 

7. § 3 Abs 2 lautet:

 

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem im § 2 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.

 

Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Karenz durch die Mutter und den Arbeitnehmer endet der Anspruch der Karenz um das Ausmaß vor dem in § 2 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 genannten Zeitpunkt, das der Dauer der gleichzeitigen Inanspruchnahme entspricht.“

(2) Aus Anlass des erstmaligen WechselsIm Fall der Betreuungsperson kann der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Karenz durch die Mutter und den Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in endet der Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monatum das Ausmaß vor dem imin § 2 Abs. 1 oderbzw. § 4 Abs. 1 dritter Satz vorgesehenengenannten Zeitpunkt endet., das der Dauer der gleichzeitigen Inanspruchnahme entspricht.

 

Artikel III

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Landarbeitsgesetz wird wie folgt geändert: 

 

 

1. § 26a Abs 1 lautet wie folgt:

 

(1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum ABlauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 26b Abs. 2 nicht zulässig.

Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.“

(1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum ABlaufAblauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 26b Abs. 2 nicht zulässig.

 

2. § 26a Abs 2 lautet:

 

(2) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem ABlauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 99 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).

Die Karenz eines Dienstnehmers beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.“

(2) Hat die Mutter einen Anspruch aufDie Karenz, beginnt die Karenz des  eines Dienstnehmers beginnt frühestens mit dem ABlauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt einesdes Kindes (§ 99 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).

 

3. § 26a Abs 3 entfällt.

 

(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem ABlauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den §§ 102a Abs. 1 Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.

 

(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem ABlauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den §§ 102a Abs. 1 Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt.

 

4. § 26a Abs 4 lautet:

 

(4) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.

Die Karenz muss mindestens 28 Tage betragen.“

(4) Die Karenz muss mindestens zwei Monate28 Tage betragen.

 

5. In § 26a Abs 5 lautet der erste Satz:

 

 

Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2) in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist des Beschäftigungsverbotes der Mutter (§ 3 MSchG) den Beginn und die Dauer der Karenz bekannt zu geben.“

 

(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nach der Geburt Beginn und Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, kann der Dienstnehmer Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

 

 

(5) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Abs. 2 oder 3) in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber spätestens acht Wochen nachinnerhalb der Geburtvierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist des Beschäftigungsverbotes der Mutter (§ 3 MSchG) den Beginn und die Dauer der Karenz bekannt zu geben. Der Dienstnehmer kann seinem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende seiner Karenz bekannt geben, dass er die Karenz verlängert und bis wann. Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, kann der Dienstnehmer Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Abs. 1 vereinbart werden.

 

6. § 26b Abs 1 lautet:

 

(1) Die Karenz nach § 26a kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate betragen und beginnt zu dem in § 26a Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.

„Die Karenz nach § 26a kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens 28 Tage betragen und beginnt zu dem in § 26a Abs. 2 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.“

(1) Die Karenz nach § 26a kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzteil muss mindestens zwei Monate  28 Tage betragen und beginnt zu dem in § 26a Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz der Mutter.

 

7. § 26b Abs 2 lautet:

 

(2) Aus Anlass des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenz in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monat vor dem im § 26a Abs. 1 oder § 26c Abs. 1 dritter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.

 

Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Karenz durch die Mutter und den Arbeitnehmer endet der Anspruch der Karenz um das Ausmaß vor dem in § 26a Abs. 1 bzw. § 26c Abs. 1 dritter Satz genannten Zeitpunkt, das der Dauer der gleichzeitigen Inanspruchnahme entspricht.“

(2) Aus Anlass des erstmaligen WechselsIm Fall der Betreuungsperson kann der Dienstnehmer gleichzeitig mit der gleichzeitigen Inanspruchnahme von Karenz durch die Mutter Karenz inund den Arbeitnehmer endet der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenz ein Monatum das Ausmaß vor dem imin § 26a Abs. 1 oderbzw. § 26c Abs. 1 dritter Satz vorgesehenengenannten Zeitpunkt endet., das der Dauer der gleichzeitigen Inanspruchnahme entspricht.

 

8. § 105 Abs 1a entfällt. 

 

(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 105a Abs. 1 letzter Satz nicht zulässig.

 

(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 105a Abs. 1 letzter Satz nicht zulässig.

 

9. § 105 Abs 2 lautet:

 

(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.

„Die Karenz muss mindestens 28 Tage betragen.“

(2) Die Karenz muss mindestens zwei Monate28 Tage betragen.

 

10. § 105a Abs 1 lautet:

 

(1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate betragen. Er ist in dem in § 105 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten.

§ 26b Abs. 2 ist anzuwenden.

„Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens 28 Tage betragen. Er ist im § 105 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten. § 26b Abs 2 ist anzuwenden.“

(1) Die Karenz kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil der Karenz der Dienstnehmerin muss mindestens zwei Monate28 Tage betragen. Er ist in dem inim § 105 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an eine Karenz des Vaters anzutreten. § 26b Abs. 2 ist anzuwenden.