923/A XXVI. GP

Eingebracht am 13.06.2019
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Jan Krainer

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Einkommensteuergesetz 1988

 

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 33 Abs. 5 Z 2 lautet:

„2. Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 850 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 12 200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 12 200 Euro und 13 400 Euro gleichmäßig einschleifend auf 400 Euro.“

2. In § 33 Abs. 5 wird nach Z 2 folgende Z 3 eingefügt:

„3. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 300 Euro jährlich. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Einkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf null.“

3. In § 33 Abs. 6 Z 3 wird die Zahl „400“ durch die Zahl „600“ ersetzt.

4. § 33 Abs. 8 Z 2 lautet:

„2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 65% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 700 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16. Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 850 Euro rückzuerstatten.“

5. § 33 Abs. 8 Z 3 lautet:

„3. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 65% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 300 Euro jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung).“

6. In § 124b wird nach Z 338 folgende Z 339 angefügt:

„339. § 33 Abs. 5 Z 2 und Z 3, § 33 Abs. 6 Z 3, § 33 Abs. 8 Z 2 und Z 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xx/2019, sind erstmalig anzuwenden, wenn

-          die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019,

-          die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2018 enden.“

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, den vorliegenden Antrag dem Finanzausschuss zuzuweisen.

Begründung

 

 

Zu Z 1 bis Z 6 (§ 33 und § 124b)

 

Die ehemalige Bundesregierung hat im Ministerrat im Zuge ihrer Überlegungen zur Steuerreform einen Beschluss eine Steuersenkung für kleine Einkommen gefasst. Um dieses Vorhaben rechtzeitig zu realisieren wird mit diesem Antrag eine Erhöhung der Absetzbeträge und SV-Rückerstattung für kleine Einkommen umgesetzt.