927/A XXVI. GP

Eingebracht am 02.07.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Philip Kucher
Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999), BGBl. I Nr. 44/1999 geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999, BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt.

„Abweichend davon sind Vollblutspenden auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hierfür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes  in Anwesenheit eines/r hierfür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes in der Gesundheits- und Krankenpflege (GUK-Gesetz, BGBl. I Nr. 95/1998) zulässig.“

2. In § 7 Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon kann die Gewinnung von Vollblutspenden auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hierfür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes durch eine/n hierfür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes in der Gesundheits- und Krankenpflege (GUK-Gesetz, BGBl. I Nr. 95/1998) erfolgen.“

3. In § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Abweichend davon kann anstelle der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern über die Zulassung zur Vollblutspende aufgrund eines standardisierten Anamnesebogens und nach den Vorgaben eines hierfür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes durch hierfür qualifizierte Angehörige des gehobenen Dienstes in der Gesundheits- und Krankenpflege (GUK-Gesetz, BGBl. I Nr. 95/1998) entschieden werden, wenn diesen diese Aufgabe gemäß § 12 Abs. 3 GUK-Gesetz übertragen wurde und in Zweifelsfällen eine unmittelbare Rückfrage bei einem entsprechend ausgebildeten Arzt möglich ist.“

4. In § 29 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 7 Abs. 6 und 7 sowie § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. August 2019 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen können bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, treten aber frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.“

 

 

 

Begründung:

Für die Sicherung der lückenlosen Vollversorgung mit Blutkonserven in Österreich werden tausende mobile Blutspendeaktionen in ganz Österreich und Blutabnahmen an fixen Standorten durch das Österreichische Rote Kreuz durchgeführt. Die Zulassung zur Blutspende erfolgt auf Basis von schriftlichen Verfahrensanweisungen (VA) und schriftlichen Standard Operations Rules (SOP). Die Abläufe werden ständig von der Leitung der Blutspendezentrale sowie durch ein Qualitätsmanagementsystem, der Betrieb regelmäßig durch Amtsärzte und durch die AGES überwacht.

Nach den geltenden Regelungen des Blutsicherheitsgesetzes hat auch bei mobilen Vollblutspendeaktionen ständig ein hierfür geeigneter Arzt anwesend zu sein, der die gesundheitliche Eignung der Spender beurteilt und die Gewinnung des Blutes durchführt. Es wird nun befürchtet, dass Ärzte zunehmend nicht mehr in dem zur Versorgung der Bevölkerung notwendigen Ausmaß für mobile Blutspendeaktionen zur Verfügung stehen werden und dass geplante Blutspendeaktionen abgesagt werden müssen. Dies könnte die Versorgung der Patienten gefährden.

Tatsächlich ist die persönliche Anwesenheit eines geeigneten Arztes bei mobilen Vollblut-Spendeaktionen auch nicht erforderlich, wie das Beispiel anderer europäischer Länder, etwa Schweiz oder Finnland zeigt, da die Blutgewinnung und die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Spender nach streng standardisierten Vorgaben abläuft. Gesundheitliche Zwischenfälle bei Spendern kommen praktisch nicht vor.

Daher wird vorgeschlagen, anstelle der ärztlichen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Spenders die Entscheidung über die Zulassung zur Vollblutspende auch aufgrund eines standardisierten Anamnesebogens nach ärztlichen Vorgaben auch durch geeignete Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege zuzulassen. Deren Ausbildung umfasst auch die Kompetenz bei Notfällen gemäß § 14a GUKG. In Zweifelsfällen oder komplexen medizinischen Fragen muss eine unmittelbare Rückfrage bei einem geeigneten Arzt möglich sein.

Insbesondere §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 3 und 4 Abs. 6 der Blutsicherheitsverordnung werden den neuen Bestimmungen anzupassen sein.

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss