927/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Philip Kucher,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 02.07.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 02.07.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspendeeinrichtungen (Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999), BGBl. I Nr. 44/1999 geändert wird.

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999, BGBl. I Nr. 44/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 7 Absatz 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

 

 

„Abweichend davon sind Vollblutspenden auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hierfür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes in Anwesenheit eines/r hierfür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes in der Gesundheits- und Krankenpflege (GUK-Gesetz, BGBl. I Nr. 95/1998) zulässig.“

 

(6) Der Betrieb einer Blutspendeeinrichtung ist nur in Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes, der die hiefür entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten aufweist, zulässig.

 

 

(6) Der Betrieb einer Blutspendeeinrichtung ist nur in Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes, der die hiefür entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten aufweist, zulässig. Abweichend davon sind Vollblutspenden auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hierfür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes in Anwesenheit eines/r hierfür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes in der Gesundheits- und Krankenpflege (GUK-Gesetz, BGBl. I Nr. 95/1998) zulässig.

 

2. In § 7 Abs. 7 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

 

 

„Abweichend davon kann die Gewinnung von Vollblutspenden auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hierfür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes durch eine/n hierfür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes in der Gesundheits- und Krankenpflege (GUK-Gesetz, BGBl. I Nr. 95/1998) erfolgen.“

 

(7) Die Gewinnung von Blut und von Blutbestandteilen hat unter Beachtung der in den Berufsgesetzen für Angehörige von Gesundheitsberufen vorgesehenen Regelungen durch einen zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt zu erfolgen.

 

 

(7) Die Gewinnung von Blut und von Blutbestandteilen hat unter Beachtung der in den Berufsgesetzen für Angehörige von Gesundheitsberufen vorgesehenen Regelungen durch einen zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt zu erfolgen. Abweichend davon kann die Gewinnung von Vollblutspenden auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hierfür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes durch eine/n hierfür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes in der Gesundheits- und Krankenpflege (GUK-Gesetz, BGBl. I Nr. 95/1998) erfolgen.

 

3. In § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

 

 

„Abweichend davon kann anstelle der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern über die Zulassung zur Vollblutspende aufgrund eines standardisierten Anamnesebogens und nach den Vorgaben eines hierfür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes durch hierfür qualifizierte Angehörige des gehobenen Dienstes in der Gesundheits- und Krankenpflege (GUK-Gesetz, BGBl. I Nr. 95/1998) entschieden werden, wenn diesen diese Aufgabe gemäß § 12 Abs. 3 GUK-Gesetz übertragen wurde und in Zweifelsfällen eine unmittelbare Rückfrage bei einem entsprechend ausgebildeten Arzt möglich ist.“

 

(2) Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist durch einen hiezu qualifizierten und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt vorzunehmen und hat dabei sowohl den Gesundheitsschutz des Spenders als auch die einwandfreie Beschaffenheit des entnommenen Blutes oder der entnommenen Blutbestandteile zu beachten.

 

 

(2) Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern ist durch einen hiezu qualifizierten und zur selbständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arzt vorzunehmen und hat dabei sowohl den Gesundheitsschutz des Spenders als auch die einwandfreie Beschaffenheit des entnommenen Blutes oder der entnommenen Blutbestandteile zu beachten. Abweichend davon kann anstelle der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern über die Zulassung zur Vollblutspende aufgrund eines standardisierten Anamnesebogens und nach den Vorgaben eines hierfür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes durch hierfür qualifizierte Angehörige des gehobenen Dienstes in der Gesundheits- und Krankenpflege (GUK-Gesetz, BGBl. I Nr. 95/1998) entschieden werden, wenn diesen diese Aufgabe gemäß § 12 Abs. 3 GUK-Gesetz übertragen wurde und in Zweifelsfällen eine unmittelbare Rückfrage bei einem entsprechend ausgebildeten Arzt möglich ist.

 

4. In § 29 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

 

 

„(8) Die §§ 7 Abs. 6 und 7 sowie § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. August 2019 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen können bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, treten aber frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.“

(8) Die §§ 7 Abs. 6 und 7 sowie § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. August 2019 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen können bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, treten aber frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.