928/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 02.07.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 02.07.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Art. 13 Abs. 2 lautet:

 

(2) Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte anzustreben. Sie haben ihre Haushaltsführung in Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren.

 

„(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Verpflichtungen der Republik Österreich aus Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin erfüllt werden; in diesem Rahmen haben sie bei der Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordneter Haushalte anzustreben.“

(2) Bund, Länder und Gemeinden haben sicherzustellen, dass die Verpflichtungen der Republik Österreich aus Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin erfüllt werden; in diesem Rahmen haben sie bei ihrerder Haushaltsführung die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnetegeordneter Haushalte anzustreben. Sie haben ihre Haushaltsführung in Hinblick auf diese Ziele zu koordinieren.

 

2. In Art. 13 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

 

 

„(2a) Bund, Länder und Gemeinden haben ihre Haushaltsführung und sonstigen Maßnahmen in Hinblick auf die Ziele gemäß Abs. 2 im Wege des Österreichischen Stabilitätspaktes zu koordinieren.“

(2a) Bund, Länder und Gemeinden haben ihre Haushaltsführung und sonstigen Maßnahmen in Hinblick auf die Ziele gemäß Abs. 2 im Wege des Österreichischen Stabilitätspaktes zu koordinieren.

 

 

3. Nach dem Art. 13 wird folgender Art. 13a eingefügt:

 

 

Artikel 13a. (1) Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden (landesweise) sowie der Träger der Sozialversicherung sind grundsätzlich zumindest auszugleichen (administratives Nulldefizit).

Artikel 13a. (1) Die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden (landesweise) sowie der Träger der Sozialversicherung sind grundsätzlich zumindest auszugleichen (administratives Nulldefizit).

 

(2) Für den Bund ist dem Grundsatz gemäß Abs. 1 entsprochen, wenn der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung maximal 0,35 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreitet.

(2) Für den Bund ist dem Grundsatz gemäß Abs. 1 entsprochen, wenn der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung maximal 0,35 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreitet.

 

(3) Für die Länder und Gemeinden (landesweise) ist dem Grundsatz gemäß Abs. 1 entsprochen, wenn der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung insgesamt 0,1 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreitet.

(3) Für die Länder und Gemeinden (landesweise) ist dem Grundsatz gemäß Abs. 1 entsprochen, wenn der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung insgesamt 0,1 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreitet.

 

(4) Bund und Länder können zusätzlich zu Abs. 1 bis 3 Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen von einer Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen.

(4) Bund und Länder können zusätzlich zu Abs. 1 bis 3 Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen von einer Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen.

 

(5) Abweichungen von den zulässigen Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 4 werden auf einem Kontrollkonto erfasst. Belastungen des Kontrollkontos, die den Schwellenwert von 1,25 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen.

(5) Abweichungen von den zulässigen Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 4 werden auf einem Kontrollkonto erfasst. Belastungen des Kontrollkontos, die den Schwellenwert von 1,25 % des nominellen Bruttoinlandsprodukts überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen.

 

(6) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, welche gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin oder dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion verhängt werden, im Verhältnis der Verursachung zu tragen.

(6) Bund, Länder und Gemeinden haben den Aufwand aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen, welche gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin oder dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion verhängt werden, im Verhältnis der Verursachung zu tragen.

 

(7) Für den Bund, die Länder und Gemeinden (landesweise) sind die näheren Regelungen zu Abs. 1 bis 5, insbesondere die Anteile der Länder und Gemeinden am zulässigen Haushaltssaldo gemäß Abs. 3, zulässige Abweichungen, das Verfahren zur Berechnung der jährlichen Haushaltsobergrenze unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung, sowie die Kontrolle und der Ausgleich von Abweichungen des tatsächlichen Haushaltssaldos im Rahmen eines Kontrollkontos im Österreichischen Stabilitätspakt festzulegen. Darüber hinaus ist im Österreichischen Stabilitätspakt die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt, sicherzustellen. Kommt eine derartige Vereinbarung nicht zustande, dann wird die Aufteilung der Anteile der Länder und Gemeinden (landesweise) am zulässigen Haushaltssaldo gemäß Abs. 3 bundesgesetzlich geregelt.

(7) Für den Bund, die Länder und Gemeinden (landesweise) sind die näheren Regelungen zu Abs. 1 bis 5, insbesondere die Anteile der Länder und Gemeinden am zulässigen Haushaltssaldo gemäß Abs. 3, zulässige Abweichungen, das Verfahren zur Berechnung der jährlichen Haushaltsobergrenze unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung, sowie die Kontrolle und der Ausgleich von Abweichungen des tatsächlichen Haushaltssaldos im Rahmen eines Kontrollkontos im Österreichischen Stabilitätspakt festzulegen. Darüber hinaus ist im Österreichischen Stabilitätspakt die Einhaltung der unionsrechtlichen Verpflichtungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt, sicherzustellen. Kommt eine derartige Vereinbarung nicht zustande, dann wird die Aufteilung der Anteile der Länder und Gemeinden (landesweise) am zulässigen Haushaltssaldo gemäß Abs. 3 bundesgesetzlich geregelt.

 

(8) Die Haushalte der Träger der Sozialversicherung sind derart zu führen, dass durch diese sich der gesamtstaatliche Haushaltssaldo gemäß unionsrechtlichen Verpflichtungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht verschlechtert. Die näheren Regelungen sind durch Bundesgesetz zu treffen.“

(8) Die Haushalte der Träger der Sozialversicherung sind derart zu führen, dass durch diese sich der gesamtstaatliche Haushaltssaldo gemäß unionsrechtlichen Verpflichtungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt nicht verschlechtert. Die näheren Regelungen sind durch Bundesgesetz zu treffen.

 

 

4. In Art. 51 Abs. 9 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

 

(9) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend den Bestimmungen des Abs. 8 durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere zu regeln:

           1. …

 

(9) Die näheren Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes sind nach einheitlichen Grundsätzen entsprechend den Bestimmungen des Abs. 8 durch Bundesgesetz zu treffen. In diesem sind insbesondere zu regeln:

           1. …

 

       „1a. ausgeglichener Haushalt des Bundes gemäß Art. 13a“

         1a. ausgeglichener Haushalt des Bundes gemäß Art. 13a

 

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung enthält Art. 151 B-VG bereits einen Abs. 57 (bzw. auch Absätze bis inkl. Abs. 63). Seit 9.7.2019 auch einen (64).

5. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 57 angefügt:

 

(57) Art. 53, Art. 57, Art. 130 Abs. 1a, Art. 136 Abs. 3a und Art. 138b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

 

„(57) Art. 13a Abs. 1 bis 4 ist erstmals auf die das Finanzjahr 2021 betreffenden Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden anzuwenden.“

(57) Art. 53, Art. 57, Art. 130 Abs. 1a, Art. 136 Abs. 3a und Art. 138b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Art. 13a Abs. 1 bis 4 ist erstmals auf die das Finanzjahr 2021 betreffenden Haushaltsbeschlüsse von Bund, Ländern und Gemeinden anzuwenden.

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBI. I Nr. 61/1998, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Das BVG über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes enthält bereits zum Stichtag der Einbringung Artikel 4 und 5. Dh. gäbe es bei Annahme des unveränderten Gesetzesantrages künftig zwei Artikel 4.

1. Die bisherigen Art. 1 bis 3 werden als Art. 2 bis 4 bezeichnet. Der neue Art. 1 samt Überschrift lautet:

 

 

„Artikel 1

Artikel 1

 

Stabilitätspakt

Stabilitätspakt

 

Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, haben die näheren Regelungen über die Haushaltsführung gemäß Art. 13 und 13a B-VG durch eine Vereinbarung über einen Stabilitätspakt festzulegen.“

Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, haben die näheren Regelungen über die Haushaltsführung gemäß Art. 13 und 13a B-VG durch eine Vereinbarung über einen Stabilitätspakt festzulegen.

 

 

2. Im neuen Art. 2 wird die Überschrift „Konsultationsmechanismus“ eingefügt und es entfallen im Abs. 1 die Wortfolge „und einen Stabilitätspakt“ und der Abs. 3.

 

 

Artikel 1

 

Artikel 12

 

 

Konsultationsmechanismus

(1) Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt abzuschließen.

 

(1) Bund, Länder und Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund, sind ermächtigt, miteinander Vereinbarungen über einen Konsultationsmechanismus und einen Stabilitätspakt abzuschließen.

(2) Die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus regelt die wechselseitige Information der Gebietskörperschaften über rechtsetzende Maßnahmen einschließlich der Gelegenheit zur Stellungnahme, die Einrichtung von Konsultationsgremien zur Beratung über die Kosten solcher rechtsetzender Maßnahmen sowie die Kostentragung selbst.

 

(2) Die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus regelt die wechselseitige Information der Gebietskörperschaften über rechtsetzende Maßnahmen einschließlich der Gelegenheit zur Stellungnahme, die Einrichtung von Konsultationsgremien zur Beratung über die Kosten solcher rechtsetzender Maßnahmen sowie die Kostentragung selbst.

(3) Der Stabilitätspakt regelt Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur nachhaltigen Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 104c EG-Vertrag durch die öffentlichen Haushalte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden und Träger der Sozialversicherung gemäß den Regeln des europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung), insbesondere im Hinblick auf die Regeln des Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin; diese Vereinbarung hat auch die Schaffung einer Regelung über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104c Abs. 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren.

 

 

(3) Der Stabilitätspakt regelt Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur nachhaltigen Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 104c EG-Vertrag durch die öffentlichen Haushalte der Republik Österreich (Bund, Länder, Gemeinden und Träger der Sozialversicherung gemäß den Regeln des europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung), insbesondere im Hinblick auf die Regeln des Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin; diese Vereinbarung hat auch die Schaffung einer Regelung über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104c Abs. 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren.

 

 

3. Im neuen Art. 3 Abs. 1 erster Satz und im neuen Art. 4 wird jeweils die Wortfolge „Auf die Vereinbarungen gemäß Art. 1“ durch die Wortfolge „Auf die Vereinbarungen gemäß Art. 1 und 2“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

 

Artikel 23

 

(1) Auf die Vereinbarungen gemäß Art. 1 sind die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. In den Vereinbarungen können Organe vorgesehen werden, die sich aus Vertretern von Organen des Bundes, der Länder, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zusammensetzen und die ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen.

           2. Die Vereinbarungen können von § 2 Finanz-Verfassungsgesetz abweichende Regeln über die Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.

           3. Die Genehmigung der Vereinbarungen kann in den Landtagen mit einfacher Mehrheit erfolgen.

 

(1) Auf die Vereinbarungen gemäß Art. 1 und 2 sind die für Vereinbarungen gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG geltenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

           1. In den Vereinbarungen können Organe vorgesehen werden, die sich aus Vertretern von Organen des Bundes, der Länder, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zusammensetzen und die ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen.

           2. Die Vereinbarungen können von § 2 Finanz-Verfassungsgesetz abweichende Regeln über die Tragung des Aufwandes der Gebietskörperschaften vorsehen.

           3. Die Genehmigung der Vereinbarungen kann in den Landtagen mit einfacher Mehrheit erfolgen.

(2) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG zu stellen.

 

 

(2) Der Österreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund sind berechtigt, Anträge gemäß Art. 138a Abs. 1 B-VG zu stellen.

 

Artikel 3

 

 

Artikel 34

 

Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Art. 1 zustehende vermögensrechtliche Ansprüche können von diesen sowie in ihrem Namen vom Österreichischen Gemeindebund oder vom Österreichischen Städtebund nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.

 

Hinweis der ParlDion: Im neuen Artikel 4 gibt es die Wortfolge „Auf die Vereinbarungen gemäß Art. 1“ nicht. Gemeint ist hier wohl der Teil „Vereinbarungen gemäß Art. 1“.

Den Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Art. 1 und 2 zustehende vermögensrechtliche Ansprüche können von diesen sowie in ihrem Namen vom Österreichischen Gemeindebund oder vom Österreichischen Städtebund nach Art. 137 B-VG geltend gemacht werden.