936/A XXVI. GP

Eingebracht am 02.07.2019
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Antrag

 

der Abgeordneten Kucher, Gabriela Schwarz, Mag. Kaniak

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 51 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Abs. 1 Z 5“ die Wortfolge „und 9“ eingefügt.

2. In § 63 Abs. 2 wird die Wortfolge „zwei und höchstens vier“ durch die Wortfolge „einen Monatsbetrag und höchstens eineinhalb“ ersetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Gesundheitsausschuss


 

Begründung

 

 

In der Praxis der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich hat sich herausgestellt, dass sich die Situation am Arbeitsmarkt in den letzten Jahren in eine Richtung entwickelt hat, dass insbesondere EDV-Fachkräfte mit Berufserfahrung praktisch ausschließlich auf Basis von Sonderverträgen eingestellt werden können. Die sich dienstordnungsgemäß auf Basis der anzuwendenden Kollektivverträge ergebenden Gehaltshöhen sind nicht marktkonform. Um für die Einstellung von geeignetem Personal die notwendige zeitliche Flexibilität zu gewährleisten, ist eine Delegation der Befugnis zum Abschluss von Sonderverträgen vom Vorstand der Gehaltskasse an die Obleute vorzusehen.

 

Der Reservefonds dient der Sicherstellung der Besoldung der angestellten Apotheker, auch wenn die Gehaltskasse kurzfristig keine Einnahmen an Umlagen von den Apothekenbetrieben erhalten sollte (beispielsweise durch Ausfall der Zahlungen der Gebietskrankenkassen, den Entzug der Einziehungsermächtigungen zum Einbehalt der Umlagenvorschreibungen etc.). Es soll dadurch auch für den unwahrscheinlichen Fall eine Sicherstellung im System der Gehaltskasse garantiert sein. Das im Reservefonds vorhandene Vermögen stellt wirtschaftlich gesehen brach liegendes Kapital dar, der gesetzliche Zweck des Reservefonds kann auch mit der vorgeschlagenen geringeren Höhe des Fonds erfüllt werden. Daher soll die Höhe des Reservefonds auf das notwendige Maß herabgesetzt werden.