936/A XXVI. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Philip Kucher, Gabriela Schwarz, Mag. Gerhard Kaniak,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 02.07.2019

 

 

Änderungen laut Antrag vom 02.07.2019

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskassengesetz 2002) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 51 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Abs. 1 Z 5“ die Wortfolge „und 9“ eingefügt.

 

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Abs. 1 Z 5 genannten Angelegenheiten den Obleuten zu übertragen.

 

 

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Entscheidungen über die im Abs. 1 Z 5 und 9 genannten Angelegenheiten den Obleuten zu übertragen.

 

 

2. In § 63 Abs. 2 wird die Wortfolge „zwei und höchstens vier“ durch die Wortfolge „einen Monatsbetrag und höchstens eineinhalb“ ersetzt.

 

(2) Die Höhe des Reservefonds hat zu jeder Zeit mindestens zwei und höchstens vier Monatsbeträge auszumachen. Als Monatsbetrag gilt dabei der zwölfte Teil der Summe aller von der Gehaltskasse jeweils im Vorjahr ausbezahlten Bezüge (ohne allfällige Sonderzahlungen).

 

 

(2) Die Höhe des Reservefonds hat zu jeder Zeit mindestens zweieinen Monatsbetrag und höchstens viereineinhalb Monatsbeträge auszumachen. Als Monatsbetrag gilt dabei der zwölfte Teil der Summe aller von der Gehaltskasse jeweils im Vorjahr ausbezahlten Bezüge (ohne allfällige Sonderzahlungen).